Beweisverfahren: Wann die Verjährung wieder läuft
Eine Auftraggeberin rügte Haarrisse an einer Betonfassade und ließ sie gerichtlich begutachten (Rn. 3, 4). In diesem selbständigen Beweisverfahren, einer Begutachtung ohne Klage, ging es zugleich um einen zweiten Mangel (Rn. 1, 4). Nach April 2013 waren die Risse nicht mehr Gegenstand der Gutachten, der zweite Mangel noch bis März 2015 (Rn. 4). Das Unternehmen berief sich auf die Verjährung des Anspruchs wegen der Risse, der Bundesgerichtshof folgte dem nicht (Rn. 19, 21). Für das Ende der Hemmung zählt grundsätzlich die ganze Beweisaufnahme (Urteil vom 22. Juni 2023 – VII ZR 881/21, Rn. 23)1.
Risse an der Fassade, und ein Beweisverfahren über vier Jahre
Im August 2005 beauftragte eine Auftraggeberin ein Unternehmen mit einer Fassade aus Betonfertigteilen (Rn. 2). Der Vertrag bezog die VOB/B ein, also die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Rn. 2). Für Mängelansprüche vereinbarten die Parteien eine Verjährungsfrist von vier Jahren (Rn. 2). Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchsetzbar ist. Zu den Leistungen gehörten die Attika und Betonlamellen vor den Fenstern (Rn. 2). Die Attika ist der hochgezogene Rand der Außenwand am Dachabschluss.
Am 14. Dezember 2006 nahm die Auftraggeberin die Attikaelemente ab (Rn. 3). Mit dieser Abnahme begann die vierjährige Frist zu laufen (Rn. 20). Im Juni 2010 rügte sie Haarrisse an der Oberfläche, teils durchgehend auf der ganzen Materialstärke (Rn. 3). Das Schreiben ging dem Unternehmen am 22. Juni 2010 zu (Rn. 3). Sie forderte zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2010 auf (Rn. 3). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts verlängerte diese Anzeige die Frist auf zwei Jahre ab dem Zugang, bis zum 22. Juni 2012; Grundlage war § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in der Fassung von 2002 (Rn. 13).
Im Dezember 2010 beantragte die Auftraggeberin ein selbständiges Beweisverfahren (Rn. 4). Das selbständige Beweisverfahren ist ein Gerichtsverfahren zur Sicherung von Beweisen durch einen Sachverständigen vor einem Prozess.3 Der Antrag wurde dem Unternehmen am 21. Dezember 2010 zugestellt (Rn. 4). Das Gericht holte ein Gutachten und mehrere Ergänzungsgutachten ein (Rn. 4). Der Sachverständige stellte Risse im Attikabereich fest, außerdem Durchbiegungen der Beton-Fensterlamellen (Rn. 4).
Im Verlauf des Beweisverfahrens trennten sich die Wege der beiden Mängel. Zum ersten Ergänzungsgutachten lief eine bis zum 19. April 2013 verlängerte Stellungnahmefrist (Rn. 4). Die Auftraggeberin äußerte sich darin nicht zu den Rissen in den Attikaelementen (Rn. 4). Danach waren diese Risse nicht mehr Gegenstand der weiteren Ergänzungsgutachten (Rn. 4). Das Verfahren lief nur noch wegen der Fensterlamellen weiter (Rn. 4). Die letzte Stellungnahmefrist endete am 23. März 2015, ohne dass die Parteien sie nutzten (Rn. 4). Vom Zugang des Antrags bis dahin waren vier Jahre und drei Monate vergangen.
Am 26. Juni 2015 erhob die Auftraggeberin Klage (Rn. 5). Sie verlangte 67.200 Euro Kostenvorschuss für die Attika und 762.000 Euro für die Lamellen (Rn. 5). Ein Kostenvorschuss ist Geld, das der Auftraggeber vorab für die Mängelbeseitigung erhält. Das Landgericht sprach ihr nur 101.905,08 Euro wegen der Lamellen zu und wies die Klage im Übrigen ab (Rn. 5). Das Oberlandesgericht verurteilte das Unternehmen dagegen zur Zahlung von 67.200 Euro für die Attika (Rn. 6). Das Unternehmen erhob die Einrede der Verjährung (Rn. 19). Seine Revision richtete sich allein gegen die Verurteilung wegen der Risse (Rn. 7).
Warum die Hemmung erst mit dem ganzen Verfahren endet
Der Senat bestätigte zuerst seinen Grundsatz zum Ende eines Beweisverfahrens. Beendet ist es grundsätzlich, wenn die beantragte Beweissicherung sachlich erledigt ist (Rn. 22). Läuft eine gesetzte Stellungnahmefrist ungenutzt ab, endet das Verfahren grundsätzlich mit ihrem Ablauf (Rn. 22).
Beim Zusammentreffen mehrerer Mängel ändert der Senat seine Linie. Entscheidend für die sachliche Erledigung ist grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme (Rn. 23). Das gilt unabhängig davon, ob ein Mangel oder mehrere begutachtet werden (Rn. 23). Es gilt auch, wenn die Mängel voneinander unabhängig sind oder mehrere Sachverständige tätig werden (Rn. 23). An seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1992 hält der Senat aus den folgenden Gründen nicht mehr fest (Rn. 23).
Der erste Grund ist der Wortlaut des Gesetzes. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, so § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB.2 Verjährungsregeln sind formal, und ihre Auslegung muss sich grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen; das gebietet die Rechtssicherheit (Rn. 24). Das Verfahren muss danach insgesamt sachlich erledigt sein (Rn. 25). Eine teilweise Beendigung für einzelne Beweisgegenstände genügt dem Wortlaut nicht (Rn. 25). Welchen Umfang das Verfahren hat, ergibt sich aus dem Beschluss des Gerichts (Rn. 26). Auch die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Hemmung während des gesamten Verfahrens andauern soll (Rn. 27).
Die Begutachtung verschiedener Mängel ergibt nicht mehrere Verfahren, die nur äußerlich zusammen durchgeführt werden (Rn. 28). Solange das Beweisverfahren nicht beendet ist, kann der Antragsgegner noch keine Frist zur Klageerhebung beantragen (Rn. 28). Diese Möglichkeit gibt ihm § 494a Abs. 1 ZPO erst nach Beendigung der Beweiserhebung.4
Der zweite Grund ist der Zweck der Hemmungsregeln. Wer seinen Anspruch aktiv betreibt, zeigt seinen Willen zur Rechtsverfolgung so deutlich, dass der Schuldner gewarnt ist (Rn. 29). Dieser Wille bleibt erkennbar, auch wenn die Begutachtung eines einzelnen Mangels abgeschlossen ist (Rn. 30). Für den Schuldner ist absehbar, dass der Gläubiger regelmäßig den Abschluss des gesamten Verfahrens abwarten möchte, um dann auf Grundlage des vollständigen Begutachtungsergebnisses weitere Maßnahmen zu ergreifen (Rn. 30). Er muss sich deshalb weiter auf eine Inanspruchnahme einstellen (Rn. 30).
Der dritte Grund ist die Prozessökonomie im Beweisverfahren. Müsste der Auftraggeber wegen fertig begutachteter Mängel schon klagen, wäre das unnötig umständlich und zeitaufwändig (Rn. 31). Weitere Mängel müsste er später durch Klageerweiterung nachschieben (Rn. 31). Das läuft dem Ziel zuwider, einen Rechtsstreit kompakt und zügig zu entscheiden (Rn. 31). Es widerspricht auch dem Zweck des Beweisverfahrens, einen Rechtsstreit zu vermeiden (Rn. 31). Eine gütliche Einigung kommt eher zustande, wenn über alle behaupteten Mängel Klarheit besteht (Rn. 31).
Zuletzt wendet sich der Senat der rechtlichen Selbständigkeit von Mängeln und der aus ihnen folgenden Ansprüche zu; sie führt zu keinem anderen Ergebnis (Rn. 32). Ansprüche wegen mehrerer, voneinander unabhängiger Mängel verjähren im Grundsatz selbständig (Rn. 33). Beginn, Dauer und Ende der Verjährung sind für jeden Mangelanspruch gesondert festzustellen (Rn. 33). Gehemmt wird nur die Verjährung der Mängel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (Rn. 33). Für das Ende der Hemmung kommt es aber ausschließlich auf die Beendigung des Verfahrens an (Rn. 33).
Was Bauherren, Eigentümer und Verwaltungen daraus mitnehmen
Die Entscheidung betrifft den Tag, an dem eine angehaltene Verjährungsfrist weiterläuft. Solange das Beweisverfahren insgesamt läuft, ist die Frist für alle darin begutachteten Mängel angehalten (Rn. 23). Ein Fachbuch vergleicht die Hemmung mit einer angehaltenen Stoppuhr: Am Ende läuft sie mit der Restzeit weiter.5 Nach dem Gesetz endet die Hemmung sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens.2 Im besprochenen Fall endete das Verfahren am 23. März 2015, die Hemmung damit am 23. September 2015 (Rn. 21). Die Klage vom 26. Juni 2015 kam deshalb rechtzeitig (Rn. 21).
Entscheidend ist, was im Antrag des Beweisverfahrens steht. Gehemmt wird nur die Verjährung der Mängel, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (Rn. 33). Ein Fachbuch formuliert es so: Jeder Mangel hat ein eigenes Verjährungsschicksal, und gehemmt wird nur die Frist für den Mangel oder das Mangelsymptom, das Gegenstand des Verfahrens ist.5 Wer Baumängel sichern lässt, benennt deshalb jeden einzelnen Mangel, mit Ort und Erscheinungsbild. Welche Mängel ein Antrag erfassen muss und welche Fristen im Einzelfall gelten, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Das Ende eines Beweisverfahrens tritt oft unauffällig ein. Es kann schon mit dem ungenutzten Ablauf einer Stellungnahmefrist eintreten (Rn. 22). Von diesem Tag an zählen die sechs Monate, in denen die Verjährung noch gehemmt bleibt.2 Wer als Hausverwaltung Mängel am Gemeinschaftseigentum begutachten lässt, notiert daher jede Fristsetzung des Gerichts und das Datum jedes Gutachtens.
Auch der Weg zum Sachverständigengutachten will dokumentiert sein. Im besprochenen Fall ging dem Unternehmen die Mängelanzeige am 22. Juni 2010 zu, und das Berufungsgericht entnahm der VOB/B daraus eine Verlängerung auf zwei Jahre ab diesem Zeitpunkt (Rn. 13). Ein Fachbuch beschreibt diese Regel der VOB/B so: Die erste schriftliche Mängelrüge setzt für den beanstandeten Punkt eine neue Frist von zwei Jahren in Gang.5 Für solche Fristen zählt der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum des Briefkopfs. Steht eine Sanierung an, hält eine technische Beweissicherung den Zustand fest, bevor er verändert wird.
Für das ausführende Unternehmen hat die Entscheidung eine Kehrseite. Es muss sich länger auf eine Inanspruchnahme einstellen, weil der Wille zur Rechtsverfolgung über das ganze Verfahren erkennbar bleibt (Rn. 30). Eine Frist zur Klageerhebung kann der Antragsgegner erst nach Beendigung der Beweiserhebung beantragen, so § 494a Abs. 1 ZPO.4
Was dieses Urteil nicht sagt
Entschieden hat der Senat allein über die Verjährung der Ansprüche wegen der Risse in der Attika. Dass der Mangel vorlag und ein Kostenvorschuss von 67.200 Euro zustand, war in der Revision nicht mehr im Streit (Rn. 18). Über die Ansprüche wegen der Fensterlamellen hat der Senat nicht entschieden: Das Berufungsgericht hielt sie für derzeit unbegründet, weil eine wirksame Frist zur Nacherfüllung an der fehlenden Mitwirkung der Auftraggeberin scheiterte (Rn. 34). Die dagegen gerichtete Anschlussrevision verwarf der Senat als unzulässig (Rn. 35). Seine Formulierung lautet „grundsätzlich“, nicht ausnahmslos (Rn. 23). Die Revision des Unternehmens hat er zurückgewiesen (Rn. 10).
Das Urteil ist von 2023, und die tragenden Vorschriften lauten heute so, wie der Senat sie anwendet. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nennt die Zustellung des Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren als Grund der Hemmung, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt sie sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens enden.2 Genau diese beiden Vorschriften wendet der Senat an (Rn. 20, 21). Die Regel der VOB/B zur Mängelanzeige wendet das Berufungsgericht dagegen in der Fassung von 2002 an, die für diesen Vertrag aus dem Jahr 2005 galt (Rn. 12, 13); auf dieselbe Fassung stützt der Senat den Anspruch wegen der Risse (Rn. 18). Ob eine Frist in einem eigenen Fall gewahrt ist, lässt sich nur mit anwaltlicher Hilfe klären.
Häufige Fragen
Gilt das auch für meinen Vertrag mit einem Handwerker?
Die Entscheidung betraf einen Bauvertrag, in den die VOB/B einbezogen war (Rn. 2). Die Vorschrift, die der Senat auslegt, ist § 204 BGB zur Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung.2 Der Senat spricht in seiner Begründung allgemein von Ansprüchen wegen Mängeln der Werkleistung (Rn. 33). Ob und wie das für einen bestimmten Vertrag gilt, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Muss ich jeden Mangel einzeln in den Antrag schreiben?
Nach der Entscheidung wird nur die Verjährung der Mängel gehemmt, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (Rn. 33). Ein Fachbuch spricht deshalb vom eigenen Verjährungsschicksal jedes Mangels.5 Was nicht im Antrag steht, ist durch das Verfahren also nicht geschützt. Wie ein Antrag zu fassen ist, gehört in die Hand eines Rechtsanwalts.
Wann ist ein selbständiges Beweisverfahren beendet?
Beendet ist es grundsätzlich, wenn die beantragte Beweissicherung sachlich erledigt ist (Rn. 22). Bei einem schriftlichen Gutachten genügt die Übersendung an die Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat und die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Einwendungen, Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen (Rn. 22). Läuft eine gesetzte Stellungnahmefrist ungenutzt ab, endet das Verfahren grundsätzlich mit ihrem Ablauf (Rn. 22). Im besprochenen Fall war das der 23. März 2015 (Rn. 21).
Wie viel Zeit bleibt nach dem Ende des Verfahrens?
Die Hemmung endet sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.2 Danach läuft die Verjährungsfrist mit dem Rest weiter, der vor der Hemmung noch offen war.5 Im besprochenen Fall lief die Hemmung bis zum 23. September 2015, und die Klage vom 26. Juni 2015 war rechtzeitig (Rn. 21). Wie lange eine Frist im eigenen Fall noch läuft, klärt ein Rechtsanwalt.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.
Über den Autor
M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-10-02.
Quellen und Fußnoten
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BGH 7. Zivilsenat: Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21, Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 23. ECLI:DE:BGH:2023:220623UVIIZR881.21.0. https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/docs/bsjrs/jb-KORE304812023.zip (abgerufen am 2026-10-02). ↩
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Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩↩↩↩↩
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Bundesministerium der Justiz: Zivilprozessordnung, § 485 Zulässigkeit, Abs. 2. https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__485.html (abgerufen am 2026-10-02). ↩
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Bundesministerium der Justiz: Zivilprozessordnung, § 494a Frist zur Klageerhebung, Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__494a.html (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩
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Rode, Bernd; Weller, Wolfgang: AVA-Handbuch. Ausschreibung - Vergabe - Abrechnung - Haftung. 11. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 133. ISBN 978-3-658-48052-3. ↩↩↩↩↩