Reparatur aus Kulanz: Wie lange haftet die Firma dafür?
Der Wohnwagen war undicht, und der Händler riet ab: Eine Reparatur lohne sich nicht mehr (Rn. 5). Die Herstellerin baute trotzdem neue Wände ein, kostenlos und ohne Rechnung (Rn. 5). Gut zwei Jahre später machte die Eigentümerin Schäden aus genau dieser Arbeit geltend (Rn. 6). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dazu am 2. September 2026 entschieden (Aktenzeichen 9 U 45/25).1 Die Reparatur aus Kulanz war ein bindender Vertrag (Rn. 36). Ersatz gab es trotzdem nicht, denn die Ansprüche aus diesem Vertrag waren seit Juni 2024 verjährt (Rn. 40).
Ein zweiter Wassereinbruch und eine Reparatur ohne Rechnung
Die Geschichte beginnt beim Erstverkauf des Wohnwagens. Die Herstellerin gab damals eine Langzeitgarantie auf Dichtigkeit über 60 Monate ab Übergabe (Rn. 2). Übergeben wurde das Fahrzeug am 5. Mai 2015 (Rn. 2). Die spätere Klägerin kaufte den Wohnwagen erst danach, am 22. April 2016, gebraucht für 24.000 Euro (Rn. 3). Die Garantie lief also bereits, als sie Eigentümerin wurde.
Im Jahr 2019 drang Wasser in den Wohnwagen ein (Rn. 4). Der Händler reparierte den Schaden im Rahmen der Langzeitgarantie (Rn. 4). Danach trat erneut Wasser in den Innenraum (Rn. 5). Diesmal teilte der Händler mit, eine Reparatur lohne sich nicht mehr (Rn. 5). Auf Veranlassung der Eigentümerin wandte er sich an die Herstellerin, und diese erklärte sich zur Reparatur bereit (Rn. 5).
Die Beteiligten hielten das schriftlich fest. Ein Mitarbeiter der Herstellerin schickte am 19. November 2021 einen Vordruck für einen Werksauftrag, den der Händler noch am selben Tag ausgefüllt zurücksandte (Rn. 5). Als Kundin und damit Vertragspartnerin sah der Auftrag die Eigentümerin vor (Rn. 37). Im Jahr 2022 arbeitete die Herstellerin dreieinhalb Monate an dem Fahrzeug (Rn. 5). Sie tauschte die Bugwand, die Heckwand und zwei Seitenteile aus (Rn. 5). Am 26. Juni 2022 bekam die Eigentümerin den Wohnwagen zurück, eine Rechnung stellte die Herstellerin nicht (Rn. 5).
Gut zwei Jahre später, am 27. Juli 2024, wandte sich die Eigentümerin wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Arbeiten an die Herstellerin (Rn. 6). Die Herstellerin lehnte drei Tage später eine Einstandspflicht ab (Rn. 6). Am 23. Dezember 2024 ging die Klage bei Gericht ein (Rn. 9). Verlangt wurde der Zeitwert des Wohnwagens, den die Eigentümerin mit 22.000 Euro bezifferte (Rn. 7).
Beide Seiten beurteilten den Fall gegensätzlich. Die Klägerseite meinte, die Herstellerin habe mit den Arbeiten ihre Garantiepflicht erfüllt und hafte deshalb für Fehler (Rn. 16). Die Herstellerin hielt dagegen, sie habe nur aus Kulanz gehandelt, und mögliche Ansprüche seien ohnehin längst verjährt (Rn. 24). Sie erhob die Einrede der Verjährung, verweigerte die Zahlung also unter Hinweis auf den Zeitablauf (Rn. 7). Das Landgericht Kiel wies die Klage als unbegründet ab (Rn. 13). Nach diesem Urteil starb die Eigentümerin; ihr Ehemann führte den Rechtsstreit als alleiniger Erbe weiter (Rn. 1, 14) und legte Berufung ein (Rn. 15). Die Berufung blieb ohne Erfolg (Rn. 27).
Warum die Garantie der Herstellerin hier nicht half
Eine Herstellergarantie ist etwas anderes als die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers. Der Senat beschreibt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung durch einen Dritten, der nicht unmittelbar am Kaufvertrag beteiligt ist (Rn. 32). Sie verpflichtet den Hersteller unmittelbar gegenüber dem Käufer (Rn. 32). Ihren Inhalt und ihre Reichweite darf das garantierende Unternehmen aber grundsätzlich selbst bestimmen (Rn. 32).
Genau daran scheiterte der erste Anspruch. In den Garantiebedingungen stand, dass der Garantiegeber ausschließlich die Kosten einer fachgerechten Reparatur übernimmt (Rn. 33). Aus dem Wort „ausschließlich“ schließt der Senat, dass sich aus der Garantie lediglich ein Reparaturkostenerstattungsanspruch ergibt und kein Anspruch auf Durchführung der Reparatur (Rn. 33). Damit fehlt auch die Grundlage für Schadensersatz wegen einer schlecht ausgeführten Reparatur (Rn. 33). Was eine bestimmte Garantie im Einzelfall verspricht, ist eine Frage der Auslegung, die ein Rechtsanwalt beurteilt.
Hinzu kommt der Zeitablauf. Die Garantie galt für 60 Monate ab Übergabe (Rn. 2), und der Senat stellt fest, dass sie im Jahr 2020 abgelaufen war (Rn. 43). Die Arbeiten fanden erst zwei Jahre danach statt (Rn. 5). Der Senat hält fest: Die Herstellerin hat mit der Reparatur im Jahr 2022 keine Leistung aus dem Garantievertrag erbracht (Rn. 31).
Die kostenlose Reparatur war ein Vertrag, und die Frist lief trotzdem ab
Damit stellte sich die entscheidende Frage: Begründet eine kostenlose Reparatur überhaupt Pflichten? Eine Kulanzleistung ist eine Leistung, die ein Unternehmen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Bezahlung erbringt. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass hier kein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis vorlag, sondern ein Kulanzvertrag (Rn. 36). Eine Kulanzregelung sei in der Regel rechtlich bindend (Rn. 38). Dass eine Leistung unentgeltlich ist, genügt für sich genommen nicht, um eine bloße Gefälligkeit anzunehmen (Rn. 38).
Mehrere Umstände trugen diese Einschätzung. Der Mitarbeiter der Herstellerin bestand auf einem schriftlichen Auftrag für die Werksreparatur (Rn. 39). Die Herstellerin verfolgte mit der Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse, nämlich Kunden- und Markenpflege (Rn. 39). Und die Eigentümerin vertraute ihr über längere Zeit einen Gegenstand von erheblichem Wert an (Rn. 39). Zustande kam der Vertrag über den Händler, der dabei für die Eigentümerin handelte (Rn. 37).
Für die Verjährung griff der Senat auf das Werkvertragsrecht zurück. Die Herstellerin schuldete wie bei einem Werkvertrag eine fachgerechte Reparatur als Werk, nur einen Werklohn schuldete die Kundin nicht (Rn. 43). Deshalb wendet der Senat § 634a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend an, also die Vorschrift über die Verjährung von Mängelansprüchen beim Werkvertrag (Rn. 42, 44). Nach § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche in zwei Jahren, wenn das Werk in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (Rn. 41). Die Frist beginnt mit der Abnahme (Rn. 41), also mit der Billigung des Werks durch den Besteller.
Die Rechnung war damit einfach. Den reparierten Wohnwagen erhielt die Eigentümerin im Juni 2022 zurück, die Frist lief folglich im Juni 2024 ab (Rn. 45). Die im Dezember 2024 eingereichte Klage kam zu spät und konnte die Verjährung nicht mehr hemmen (Rn. 45). Weil die Herstellerin sich auf die Verjährung berief, durfte sie die Zahlung verweigern (Rn. 35). Ob eine Frist im eigenen Fall läuft, abgelaufen oder gehemmt ist, beurteilt ein Rechtsanwalt.
An der kurzen Frist führten zwei weitere Wege nicht vorbei. Der Kläger trug vor, die Bugwand sei nicht ordnungsgemäß verschraubt worden und der Aufbau habe sich um 5 cm vom Fahrgestell gelöst (Rn. 47); es handele sich um Mangelfolgeschäden, für die die allgemeine dreijährige Verjährung gelte (Rn. 46). Der Senat sieht darin keine eigene, vom Mangel abgrenzbare Pflichtverletzung, weshalb dieselbe kurze Frist gilt (Rn. 48). Auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung scheiterte: Der geltend gemachte Schaden deckte sich mit dem Minderwert der Reparaturleistung selbst (Rn. 52). Vor der Reparatur lag nach dem eigenen Vortrag der Eigentümerin bereits ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Rn. 52).
Was das für Sie als Eigentümer oder Bauherr bedeutet
Die wichtigste Erkenntnis für die Praxis ist unbequem. Eine kostenlose Nacharbeit ist kein rechtsfreier Raum, aber sie schenkt Ihnen auch keine Zeit. Wer als Eigentümer eine Reparatur ohne Rechnung annimmt, steht nach der Wertung dieses Urteils nicht schutzlos da (Rn. 36). Zugleich begann im entschiedenen Fall mit der Ablieferung des reparierten Wohnwagens eine Frist von zwei Jahren (Rn. 45). Ob Ansprüche im Einzelfall bestehen und wie lange, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Der Fall zeigt außerdem, wie viel ein Blatt Papier wert ist. Dass der Mitarbeiter der Herstellerin auf einer Verschriftlichung des Auftrags bestand, ergab für den Senat auf deren Seite bereits die rechtliche Bindung (Rn. 39). Wer also mit einer Firma eine Nachbesserung ohne Bezahlung vereinbart, sollte den Umfang der Arbeiten, den Zeitraum und die Beteiligten schriftlich festhalten. Eine E-Mail mit Datum genügt dafür. Wer die Arbeit zurücknimmt, sollte auch diesen Tag notieren, denn er kann der Beginn der Frist sein (Rn. 45).
Für Arbeiten am Haus gilt eine andere Variante derselben Vorschrift. Nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren ab der Abnahme, während für Arbeiten an einer Sache zwei Jahre gelten.2 Bei Arbeiten an einem Bauwerk ist vorrangig immer diese Bauwerksvariante zu prüfen.3 Der besprochene Fall betraf einen Wohnwagen und damit die kurze Frist (Rn. 40). Übertragen Sie die zwei Jahre also nicht ungeprüft auf Ihr Dach oder Ihren Keller.
Für die Beweislage zählt, was früh festgehalten wird. Fotografieren Sie den Zustand nach einer Nachbesserung mit Datum und einem Maßstab im Bild. Halten Sie fest, wer wann was gearbeitet hat, und heben Sie den Schriftwechsel auf. Wenn sich ein Schadensbild verändert, helfen Verlaufsaufnahmen über mehrere Wochen. Bleibt streitig, ob eine Nacharbeit fachgerecht war, kann eine technische Beweissicherung den Zustand und den Aufbau der Konstruktion dokumentieren, bevor weiter saniert wird.
Hausverwaltungen trifft das Thema doppelt. Am Gemeinschaftseigentum werden Nacharbeiten oft formlos zugesagt, etwa nach einer Dachsanierung oder einer Abdichtung. Der Beginn der Verjährung hängt dann davon ab, wann die Leistung abgenommen wurde.4 Ein kurzer Vermerk über Datum, Umfang und Ergebnis der Nachbesserung kostet wenig Zeit und macht später den Unterschied. Welche Frist für eine bestimmte Nacharbeit gilt, ist eine Rechtsfrage und gehört in die Hand eines Rechtsanwalts.
Was das Urteil nicht sagt
Das Gericht hat nicht festgestellt, dass die Reparatur mangelhaft war. Die beschriebenen Schäden blieben Vortrag des Klägers (Rn. 47). Entschieden hat der Senat über die Anspruchsgrundlagen (Rn. 30, 35, 50) und über die Verjährung (Rn. 40).
Das Urteil stellt auch keine allgemeine Regel auf, nach der jede Kulanzzusage bindet. Der Senat spricht von einer Bindung „in der Regel“ und stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab (Rn. 38). Für die Frage, ob die Revision zum Bundesgerichtshof möglich ist, hält der Volltext fest: Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den konkreten Einzelfall beruht (Rn. 55).
Häufige Fragen
Gilt das Urteil auch, wenn mein Dachdecker kostenlos nacharbeitet?
Der entschiedene Fall betraf einen Wohnwagen, nicht ein Haus (Rn. 1). Der Gedanke des Senats ist aber nicht auf Fahrzeuge beschränkt: Eine Kulanzzusage ist in der Regel rechtlich bindend, und die Unentgeltlichkeit allein macht sie nicht zur bloßen Gefälligkeit (Rn. 38). Für Arbeiten an einem Bauwerk gilt allerdings die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme.2 Ob Ihr Fall darunter fällt, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Ab wann läuft die Frist für Ansprüche aus einer Nachbesserung?
Nach der Vorschrift, die der Senat anwendet, beginnt die Frist mit der Abnahme (Rn. 41). Im entschiedenen Fall stellte der Senat auf die Ablieferung des reparierten Wohnwagens im Juni 2022 ab und kam so auf ein Fristende im Juni 2024 (Rn. 45). Auch beim Bauwerk beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit der Abnahme.4 Der Tag der Übergabe ist deshalb ein Datum, das Sie notieren sollten.
Warum half der Eigentümerin die Garantie der Herstellerin nicht?
Die Garantiebedingungen versprachen ausschließlich die Erstattung von Reparaturkosten (Rn. 33). Daraus folgt nach dem Senat kein Anspruch auf Durchführung der Reparatur und damit auch kein Schadensersatz wegen einer schlechten Reparatur (Rn. 33). Unabhängig davon war die Garantie über 60 Monate ab Übergabe (Rn. 2) bereits 2020 abgelaufen (Rn. 43). Was eine Garantie verspricht, steht in ihren Bedingungen und ist Auslegungssache.
Hilft ein Anspruch aus unerlaubter Handlung, wenn die Vertragsfrist abgelaufen ist?
In diesem Fall nicht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Schaden über den bloßen Minderwert der mangelhaften Leistung hinausgeht (Rn. 51). Hier deckte sich der geltend gemachte Schaden mit genau diesem Minderwert, denn schon vor der Reparatur lag nach dem eigenen Vortrag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Rn. 52). Der Senat sah deshalb keinen Raum für eine Haftung außerhalb des Vertrags (Rn. 52).
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.
Über den Autor
M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-09-25.
Quellen und Fußnoten
-
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat: Urteil vom 02.09.2026 – 9 U 45/25, ECLI:DE:OLGSH:2026:0902.9U45.25.00. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001652763 (abgerufen am 2026-09-25). ↩
-
Zanner, Christian; Glönkler, Iris: Baumangelhaftung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 101. ISBN 978-3-658-44068-8. ↩↩
-
Zanner, Christian; Glönkler, Iris: Baumangelhaftung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 103. ISBN 978-3-658-44068-8. ↩
-
Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 7. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩