Bauherrenwissen Vorlage

Bautagebuch für Bauherren: Vorlage und Anleitung

Von M. Sc. Karim Abu Elkheir · · etwa 9 Minuten Lesezeit

Der Estrich kommt am Montag. Am Freitag liegen die Heizungsrohre noch offen im Rohbau. Wer bis dahin keine Fotos gemacht hat, sieht diese Leitungen nie wieder. Ein Bautagebuch für Bauherren ist ein Tagesblatt, auf dem Sie je Baustellentag festhalten, wer gearbeitet hat, was entstanden ist und was auffällt. Die Vorlage oben führt Sie in neun Abschnitten durch einen Bautag, vom Wetter über die Lieferungen bis zu den Fotos. Vorgeschrieben ist ein solches Tagebuch für private Bauherren nicht.1 Es hilft Ihnen trotzdem, weil Sie nach der Abnahme beweisen müssen, was Sie behaupten.

So füllen Sie das Tagesblatt aus

Für jeden Baustellentag nehmen Sie ein Blatt. Oben tragen Sie das Bauvorhaben, die Blattnummer, das Datum und die Uhrzeit Ihres Besuchs ein. Ein Feld fragt nach der Vertragsgrundlage. Das klingt nach Formalität, entscheidet aber darüber, welche Rechte Sie haben. Bei einem Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten andere Regeln als bei einem Vertrag mit der VOB/B, also der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.2

Füllen Sie das Blatt noch am selben Tag aus. Aus dem Gedächtnis entsteht nach einer Woche keine brauchbare Baudokumentation mehr. Welche Angaben hineingehören, ist in der Baubetriebslehre seit langem beschrieben.3 Dazu zählen das Wetter mit der Temperatur und die Zahl der Arbeitskräfte. Dazu zählen die eingesetzten Geräte und die ausgeführte Leistung mit Angabe des Ortes. Dazu zählen schließlich Grund und Dauer von Unterbrechungen. Genau dieser Reihe folgt die Vorlage.

Die Angaben zum Wetter wirken auf den ersten Blick überflüssig. Sie sind es nicht. Viele Baustoffe im Rohbau und im Ausbau reagieren empfindlich auf Frost oder auf zu hohe Temperaturen.4 Wenn im März bei Frost betoniert oder verputzt wurde, ist Ihr Eintrag später die einzige Spur davon. Notieren Sie zwei Temperaturen am Tag und ob Material ungeschützt im Regen lag.

Zwei Abschnitte der Vorlage bewerten Sie in Stufen. Ohne Befund heißt, dass nichts Auffälliges zu sehen war. Gering heißt vereinzelt oder oberflächlich, also beobachten und erneut ansehen. Deutlich heißt ausgedehnt, tiefgehend oder sicherheitsrelevant, also anzeigen und fachlichen Rat einholen. Nicht prüfbar heißt, dass die Stelle verdeckt oder nicht zugänglich war. Diese vierte Stufe ist wichtiger, als sie aussieht, denn sie hält fest, was Sie nicht sehen konnten.

Alle übrigen Abschnitte sind Eintragsfelder mit Platz für Bemerkungen und Notizzeilen. Unterschreiben Sie das Blatt am Ende selbst. Lässt sich die Bauleitung oder das Unternehmen zur Gegenzeichnung bewegen, gewinnt der Eintrag an Gewicht. In der klassischen Baustellenpraxis wird das Bautagebuch dem Bauherrn zur Prüfung übergeben und in der Regel von beiden Seiten unterschrieben.5 Genau daraus bezieht es seine Bedeutung für die Beweissicherung.

Verdeckte Leistungen: der letzte Tag mit Einsicht

Ein verdeckter Mangel ist ein Mangel, der bei der Abnahme durch den Baufortschritt verdeckt und deshalb nicht mehr zugänglich ist. Für den Bauherrn liegt darin ein nicht unerhebliches Risiko, wenn vor der Überbauung niemand den Zustand gemeinsam geprüft hat.6 Der Grund ist einfach: Nach dem Verfüllen oder Verputzen lässt sich der Mangel nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht mehr feststellen. Deshalb hat die Vorlage für diese Leistungen einen eigenen Abschnitt.

Ist die VOB/B vereinbart, können Sie verlangen, dass der Zustand von Teilen der Leistung gemeinsam festgestellt wird, bevor die weitere Ausführung sie der Prüfung entzieht. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.2 Gedacht ist das für Fälle wie Betondecken vor dem Aufbringen des Estrichs oder Rohrleitungen vor dem Wiederverfüllen. Ob dieses Recht in Ihrem Vertrag gilt und wie Sie es geltend machen, beurteilt ein Rechtsanwalt. Ohne VOB/B bleibt Ihnen der eigene Eintrag mit Fotos, und der ist besser als nichts.

Fünf Leistungen stehen in diesem Abschnitt, weil sie regelmäßig für immer verschwinden. Die Abdichtung der erdberührten Bauteile verschwindet unter der verfüllten Baugrube. Die Bewehrung verschwindet im Beton. Die Leitungen für Wasser, Heizung und Strom verschwinden unter Putz und Estrich. Dämmung und Dampfbremse, also die Folie, die Raumfeuchte aus der Dämmung fernhält, verschwinden hinter der Verkleidung. Das Dachholz verschwindet hinter der Innenbekleidung.

Ihr Vorgehen ist bei allen fünf gleich. Sehen Sie die Stelle an, bevor der nächste Arbeitsschritt beginnt. Stufen Sie ein, was Sie sehen. Machen Sie ein Übersichtsfoto und ein Detailfoto mit Maßstab. Tragen Sie ein, wann Sie das getan haben. War die Stelle schon geschlossen, als Sie kamen, kreuzen Sie nicht prüfbar an und schreiben das in die Notizzeile.

Auffälligkeiten einstufen, statt nur abzuhaken

Der bewertete Abschnitt zu den Auffälligkeiten nennt den Gegenstand, nicht das Ergebnis. Bei Rissen an Mauerwerk, Beton oder Putz entscheidet nicht die Zahl, sondern das Bild. Einzelne feine Haarrisse ohne Versatz sind in der Regel ein geringer Befund. Breite oder lange Risse mit Versatz der Rissflanken sind ein deutlicher Befund. Dasselbe gilt für Risse, die sich von Woche zu Woche verlängern. Genau dafür gibt es die Notizzeilen unter jedem Abschnitt.

Bei Feuchte achten Sie auf dunkle Ränder, Pfützen, Tropfspuren und muffigen Geruch. Einzelne feuchte Stellen nach Regen, die wieder abtrocknen, sind ein geringer Befund. Stehendes Wasser und Flächen, die nicht abtrocknen, sind ein deutlicher Befund. Bei Maßabweichungen helfen Wasserwaage, Zollstock und der Blick in den Plan. Deutlich wird es, wenn eine Öffnung nicht zum vorgesehenen Fenster passt.

Ein eigener Punkt gilt den Beschädigungen durch nachfolgende Gewerke. Kratzer und Abplatzungen sind oberflächlich. Verletzte Dämmung, verletzte Abdichtung oder gequetschte Leitungen sind es nicht. Fotografieren Sie solche Stellen, bevor weitergearbeitet wird. Der letzte Punkt betrifft Ihre eigene Sicherheit: offene Schächte, fehlende Geländer und Stolperstellen. Melden Sie das sofort und betreten Sie den Bereich nicht.

Fotos, die später noch etwas wert sind

Die Fotodokumentation ist der Teil, bei dem die meisten Bauherren Mühe sparen und später Beweise verlieren. Entscheidend ist nicht die Zahl der Bilder. Entscheidend ist, dass sich der Ort eines Befundes nachträglich eindeutig rekonstruieren lässt.7 Fotografieren Sie deshalb zuerst die Übersicht und danach das Detail. Gehen Sie für das Detail näher heran, statt zu zoomen. In das Detailbild legen Sie einen Maßstab, etwa einen Zollstock oder einen Rissmaßstab.

Prüfen Sie einmal, ob Datum und Uhrzeit Ihrer Kamera oder Ihres Telefons stimmen. Ein Bild ohne richtige Zeitangabe lässt sich zeitlich nicht zuordnen.8 Notieren Sie zu jeder Foto-Nummer den Ort und die Blickrichtung. Die Vorlage hat dafür eigene Zeilen. Legen Sie die Bilder noch am selben Tag ab und ergänzen Sie die Angaben.7 Am nächsten Tag weiß niemand mehr, welche Wand zu sehen war.

Vier Anlässe lohnen immer ein Foto. Der erste ist der Zustand vor Beginn eines Gewerks. Der zweite ist ein fertiger Teilabschnitt, bevor das nächste Gewerk den Raum betritt. Der dritte ist jeder Schaden und jede Verschmutzung an schon fertigen Bauteilen. Der vierte ist die Ursache eines Stillstands.8 Mit diesen vier Anlässen deckt Ihre Fotosammlung die Streitpunkte ab, die am Bau tatsächlich entstehen.

Was Sie aus den Einträgen machen

Am Fuß der Vorlage stehen fünf Regeln für die Auswertung. Bei einem deutlichen Befund an Abdichtung, Bewehrung, Tragwerk, Dachholz oder Feuchte lassen Sie nicht schließen. Diesen Befund zeigen Sie am selben Tag schriftlich an. Mehrere geringe Befunde am selben Bauteil bedeuten, dass Sie die Stelle am Folgetag erneut ansehen. Ein nicht prüfbarer Punkt bedeutet, dass Sie das Fehlen der Prüfung festhalten.

Besonders wertvoll ist der Abschnitt zu Absprachen. Halten Sie jede wichtige Entscheidung mit Zuständigkeit und Termin fest. Protokolliert werden sollte immer dann, wenn wichtige Feststellungen oder Entscheidungen getroffen wurden.9 Schreiben Sie dazu, wer die Anweisung gegeben hat. Eine Bauleitung darf den Vertrag in der Regel nicht ändern, weshalb der Befugte benannt werden sollte.10 Bestätigen Sie mündliche Zusagen zu Geld, Terminen oder Ausführung noch am selben Tag schriftlich.

Mängel zeigen Sie am besten schriftlich an und belegen sie mit Foto.11 Nennen Sie die Stelle genau und setzen Sie eine Frist zur Beseitigung. Tragen Sie Datum, Empfänger und Frist in das Blatt ein und sichern Sie den Nachweis des Zugangs. Welche Ansprüche daraus folgen und welche Frist angemessen ist, beurteilt ein Rechtsanwalt. Ihr Tagesblatt liefert dafür die Tatsachen, nicht die rechtliche Bewertung.

Wann fachliche Hilfe nötig ist

Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für Mängel grundsätzlich um, sofern Sie keinen Vorbehalt erklärt haben.12 Vorher muss das Unternehmen die vertragsgemäße Leistung belegen, danach müssen Sie den Mangel belegen. Deshalb ist der Zeitpunkt der Abnahme der wichtigste Termin Ihres Bauvorhabens. Wie sich das in Ihrem Vertrag auswirkt, beurteilt ein Rechtsanwalt. Verweigern Sie die Abnahme wegen Mängeln, kennt das Bürgerliche Gesetzbuch eine gemeinsame Zustandsfeststellung mit Datum und Unterschrift beider Seiten.13

Ein Bautagebuch ersetzt keine Bauüberwachung. Wer eine Objektüberwachung beauftragt, kauft die Dokumentation des Bauablaufs als Grundleistung mit ein; die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nennt dort ausdrücklich das Bautagebuch als Beispiel.14 Als Bauherr dürfen Sie dieses Bautagebuch jederzeit einsehen und bei Streitfragen als Beweismittel heranziehen.15 Fragen Sie früh danach, nicht erst im Streit.

Es gibt Punkte, an denen das Beobachten nicht mehr genügt. Dazu gehören Risse mit Versatz, Wasser in Dämmschichten, verletzte Abdichtungen und Zweifel am Tragwerk. Dazu gehört auch der Verdacht, dass eine Leistung nicht der Baubeschreibung entspricht. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle sieht sich solche Bauabschnitte an, bevor sie geschlossen werden. Der Bauherren-Schutzbund dokumentiert dabei jeden Termin mit Text und Bild.16 Ein Sachverständiger öffnet keine Bauteile ohne Auftrag, ordnet aber ein, was Sie gesehen haben.

Häufige Fragen

Ist ein Bautagebuch für Bauherren Pflicht?

Nein. Für private Bauherren besteht keine gesetzliche Pflicht, ein Bautagebuch zu führen.1 Anders liegt es bei der Objektüberwachung: Dort ist die Dokumentation des Bauablaufs eine Grundleistung, und das Bautagebuch ist das genannte Beispiel.14 Nach der Rechtsauffassung einer Architektenkammer ist das Führen eines Bautagebuchs sogar ohne Regelung im Architektenvertrag eine geschuldete Teilleistung.14 Ihr eigenes Tagebuch bleibt freiwillig und ist dennoch Ihre beste Grundlage.

Wie viele Mängel kommen bei einem Hausbau überhaupt vor?

Der Bauherren-Schutzbund hat mit dem Institut für Bauforschung rund 700 baubegleitende Qualitätskontrollen an 100 Bauvorhaben ausgewertet. Im Untersuchungszeitraum 2020 bis 2024 berichtet der Verband von durchschnittlich 31 Mängeln je Hausbau, davon 25 während der Bauphase und 6 bei der Schlussabnahme.17 Das ist die Auswertung dieses Verbands und keine amtliche Statistik. Sie zeigt aber, dass einzelne Befunde am Bau der Normalfall sind.

Was trage ich ein, wenn Freunde beim Bau helfen?

Halten Sie Namen und geleistete Stunden je Person fest. Wer mit Helfern baut, soll das Bauvorhaben innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeiten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft melden. Die geleisteten Arbeitsstunden melden Sie dann mit dem sogenannten Eigenbaunachweis.18 Die Berufsgenossenschaft stellt dafür selbst ein Bautagebuch bereit. Ein Eintrag je Tag und Person erspart Ihnen später das Schätzen.

Reicht das Bautagebuch, um eine Bauverzögerung geltend zu machen?

Für Ihre eigene Übersicht ist es die Grundlage, für eine förmliche Anzeige nicht. Angaben zu Behinderungen im Bautagebuch entsprechen den formalen Vorgaben der VOB/B nur bedingt, weshalb eine unverzügliche und gesonderte schriftliche Anzeige empfohlen wird.19 Notieren Sie trotzdem Ursache, Dauer und betroffenes Gewerk, denn ohne diese Angaben lässt sich später nichts rekonstruieren. Ob und wie Ansprüche aus einer Verzögerung bestehen, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.


Über den Autor

M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-10-02.

Quellen und Fußnoten


  1. Verband Privater Bauherren e. V.: Bautagebuch richtig führen. https://www.vpb.de/ratgeber/bauherrentagebuch-by-vpb (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩

  2. VOB. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, § 4 Absatz 10 VOB/B. Berlin: Beuth Verlag GmbH, 2019, S. 145. ISBN 978-3-410-61299-5. Ausgabe und Status bestätigt durch: DIN Media: VOB Gesamtausgabe 2019, Ausgabe 2019-10. https://www.dinmedia.de/en/publication/vob-gesamtausgabe-2019-teil-a-b-und-c/309495845 (abgerufen am 2026-10-02). Inhaltlich bestätigt durch: Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 79. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩

  3. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 35. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩

  4. Würfele, Falk; Bielefeld, Bert; Gralla, Mike: Bauobjektüberwachung. Kosten - Qualitäten - Termine - Organisation - Leistungsinhalt - Rechtsgrundlagen - Haftung - Vergütung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, S. 11. ISBN 978-3-658-10039-1. ↩

  5. Krause, Thomas; Ulke, Bernd (Hrsg.): Zahlentafeln für den Baubetrieb. 9. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2016, S. 1383. ISBN 978-3-658-02838-1. Inhaltlich bestätigt durch: Würfele, Falk; Bielefeld, Bert; Gralla, Mike: Bauobjektüberwachung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, S. 11. ISBN 978-3-658-10039-1. ↩

  6. Zanner, Christian; Glönkler, Iris: Baumangelhaftung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 32. ISBN 978-3-658-44068-8. ↩

  7. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 353. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩

  8. Würfele, Falk; Bielefeld, Bert; Gralla, Mike: Bauobjektüberwachung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, S. 19–20. ISBN 978-3-658-10039-1. ↩↩

  9. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 49. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩

  10. Würfele, Falk; Bielefeld, Bert; Gralla, Mike: Bauobjektüberwachung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, S. 10. ISBN 978-3-658-10039-1. ↩

  11. Verbraucherzentrale: Handwerker - Was bei einem Auftrag zu beachten ist. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/handwerker-was-bei-einem-auftrag-zu-beachten-ist-12762 (abgerufen am 2026-10-02). ↩

  12. Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 724. ISBN 978-3-658-48094-3. Inhaltlich bestätigt durch: Rode, Bernd; Weller, Wolfgang: AVA-Handbuch. Ausschreibung - Vergabe - Abrechnung - Haftung. 11. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 94. ISBN 978-3-658-48052-3. ↩

  13. § 650g Absatz 1 und 3 BGB, Wortlaut wiedergegeben in: Heiermann, Wolfgang u. a.: VOB/B-Musterbriefe für Auftraggeber. 9. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 198. ISBN 978-3-658-32253-3. Inhaltlich bestätigt durch: Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 79. ISBN 978-3-658-32822-1. Der Abruf bei gesetze-im-internet.de war am 2026-10-02 nicht möglich. ↩

  14. HOAI 2021, Anlage 10 zu § 34 Absatz 4, Leistungsphase 8, Grundleistung e), Wortlaut wiedergegeben in: Siemon, Klaus D.; Averhaus, Ralf: HOAI 2021-Textausgabe. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 358. ISBN 978-3-658-44116-6. Inhaltlich bestätigt durch: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: Überwachung der Bauausführung. https://www.aknw.de/aktuelles/news/details/news/ueberwachung-der-bauausfuehrung (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩↩

  15. Würfele, Falk; Bielefeld, Bert; Gralla, Mike: Bauobjektüberwachung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, S. 8. ISBN 978-3-658-10039-1. ↩

  16. Bauherren-Schutzbund e. V.: Die Bauqualität durch eine Baubegleitung sichern. https://www.bsb-ev.de/neubau/bauqualitaet-sichern (abgerufen am 2026-10-02). ↩

  17. Bauherren-Schutzbund e. V. und Institut für Bauforschung e. V.: 31 Mängel pro Hausbau. https://www.bsb-ev.de/politik-presse/presseservice/pressemitteilungen/31-maengel-pro-hausbau (abgerufen am 2026-10-02). ↩

  18. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: Informationen für neue Bauherrinnen und Bauherren. https://www.bgbau.de/themen/mitgliedschaft-und-beitrag/pflichtversicherung-fuer-private-bauvorhaben/informationen-fuer-neue-bauherrinnen-und-bauherren (abgerufen am 2026-10-02). ↩

  19. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 38. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩