Bauherrenwissen Grundlagen

Bauleiter, Objektüberwacher, Bauleiter nach Bauordnung

Von M. Sc. Karim Abu Elkheir · · etwa 22 Minuten Lesezeit

Auf einer Baustelle können drei Personen den Titel „Bauleiter“ tragen, die rechtlich verschiedene Aufgaben haben und verschiedenen Herren dienen. Der Bauleiter der Baufirma leitet die Ausführung der eigenen Vertragsleistung und vertritt das Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber. Der Objektüberwacher handelt im Auftrag des Bauherrn und überwacht nach Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), ob die Unternehmen vertragsgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik bauen. Der Bauleiter nach Bauordnung ist eine Figur des öffentlichen Baurechts, die in Berlin der Bauherr bestellt und der Bauaufsicht benennt; er wacht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen und den sicheren Baustellenbetrieb. Für Mängel am Bauwerk haftet das ausführende Unternehmen aus seinem Bauvertrag. Der Objektüberwacher haftet dem Bauherrn aus seinem eigenen Vertrag, wenn er einen Ausführungsfehler hätte erkennen müssen; beide können dann als Gesamtschuldner einstehen. Der Bauleiter nach Bauordnung trägt daneben eine öffentlich-rechtliche und gegenüber Dritten eine deliktische Verantwortung.

Drei Rollen mit ähnlichem Namen: Begriffe und Problemstellung

Die Bezeichnung „Bauleiter“ ist im deutschen Bauwesen kein einheitlich definierter Begriff. Die Fachliteratur zur Baubetriebslehre hält ausdrücklich fest, dass Begriffe wie Projektleitung, Bauleitung und Oberbauleitung nicht auf einheitlichen Festlegungen oder Normierungen beruhen und mit unterschiedlichen Aufgaben, Zuständigkeiten und Haftungsfolgen verwendet werden.1 Für die Beteiligten eines Bauvorhabens hat diese Unschärfe praktische Folgen. Wer auf der Baustelle „den Bauleiter“ anspricht, weiß nicht automatisch, für wen dieser Bauleiter handelt, welche Anweisungen er geben darf und wem gegenüber er für Fehler einstehen muss. Gerade private Bauherren erleben die drei Rollen oft in einer einzigen Person oder verwechseln sie, weil alle drei auf derselben Baustelle mit Plänen, Bautagebuch und Telefon unterwegs sind.

Zur Unterscheidung verwendet die Baubetriebslehre drei Begriffe, die dieser Beitrag übernimmt. Die Unternehmens-Bauleitung bezeichnet die Bauleitung der ausführenden Firmen im Rohbau, in der Gebäudetechnik und im Ausbau.1 Die Bauherren-Bauleitung bezeichnet die Objektüberwachung, die ein Architekt oder Ingenieur im Auftrag des Bauherrn nach Leistungsphase 8 der HOAI erbringt; diese Bauleitung ist im Auftrag des Bauherrn tätig und haftet ihm gegenüber.1 Der öffentlich-rechtliche Bauleiter schließlich, auch verantwortlicher Bauleiter oder LBO-Bauleiter genannt, ist eine Figur der Landesbauordnungen.2 Die drei Begriffe beschreiben also nicht drei Hierarchiestufen, sondern drei voneinander unabhängige Rechtsbeziehungen.

Der Unterschied zwischen den drei Bauleiter-Rollen ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsgrundlage. Die Unternehmens-Bauleitung beruht auf dem Bauvertrag zwischen Bauherr und Baufirma, beim Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) auf den dortigen Regeln zur Ausführung. Die Bauherren-Bauleitung beruht auf dem Architekten- oder Ingenieurvertrag, dessen Leistungsinhalt meist anhand der Leistungsbilder der HOAI beschrieben wird. Der Bauleiter nach Bauordnung beruht auf dem öffentlichen Baurecht des jeweiligen Bundeslandes; seine Pflichten bestehen gegenüber der Allgemeinheit und der Bauaufsichtsbehörde. Aus diesen drei Grundlagen folgen jeweils eigene Pflichten, eigene Weisungsrechte und eigene Haftungswege.

Die Abgrenzung der Bauleiter-Rollen ist für Bauherren nicht nur eine Frage der Ordnung. Öffentlich-rechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bauvorschriften sind nach der Darstellung in der Fachliteratur der Bauherr, der Architekt oder Planer, der ausführende Unternehmer und der Bauleiter; für die Einhaltung bleibt der Bauherr auch nach Erteilung einer Baugenehmigung gegenüber der Behörde verantwortlich.3 Wer als Bauherr nicht weiß, welche Rolle er vergeben hat, kann weder die Pflichten der Beauftragten kontrollieren noch beurteilen, an wen er sich bei einem Mangel wenden muss. Der Beitrag beschreibt deshalb zunächst die drei Rollen einzeln, danach die zivilrechtliche Haftung, anschließend die Verantwortung gegenüber Dritten und Behörde und zuletzt die Folgerungen für die Vertragsgestaltung.

Für die Haftungsfragen gilt eine Einschränkung, die bei allen folgenden Abschnitten mitzudenken ist. Die Darstellung beschreibt Grundsätze, wie die Fachliteratur sie wiedergibt; ob im einzelnen Bauvorhaben ein Anspruch besteht und gegen wen er sich richtet, hängt vom Wortlaut der Verträge, von der Ursache des Mangels und vom Verhalten der Beteiligten ab und gehört in die Hand eines Rechtsanwalts. Die Pflichten der Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 im Einzelnen behandelt ein eigener Fachbeitrag auf dieser Website; hier geht es um die Stellung der Objektüberwachung im Gefüge der drei Bauleiter-Rollen. Das öffentliche Baurecht ist Landesrecht. Die Darstellung folgt der Bauordnung für Berlin; andere Bundesländer regeln die Figur des Bauleiters nach Bauordnung teils abweichend, und nach der Fachliteratur kennt nicht jedes Land diese Figur in derselben Form.2

Der Bauleiter der Baufirma leitet die eigene Ausführung nach dem Bauvertrag

Der Bauleiter der Baufirma ist der Vertreter des ausführenden Unternehmens auf der Baustelle und verantwortet die Ausführung der Leistung, die das Unternehmen vertraglich schuldet. Beim VOB/B-Vertrag ist diese Verantwortung ausdrücklich geregelt. Der Auftragnehmer führt die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus und beachtet dabei die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.4 Es ist seine Sache, die Ausführung seiner Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.4 Die Leitung der Ausführung liegt damit beim Unternehmen und nicht beim Bauherrn. Der Unternehmens-Bauleiter ist die Person, durch die das Unternehmen diese Leitung wahrnimmt.

Die VOB/B kennt den für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter des Auftragnehmers auch als Adressaten von Anordnungen. Danach sind Anordnungen des Auftraggebers grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder diesem Vertreter zu erteilen, außer bei Gefahr im Verzug; dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt ist.4 Die Kommentarliteratur beschreibt dieses Anordnungsrecht als begrenzt: Es betrifft nur Art und Weise der vertraglichen Ausführung, nicht eine Änderung des Leistungsinhalts, und die Anordnung ist an den Auftragnehmer oder seine Bauleitung zu richten.5 Für die Baustelle bedeutet das, dass weder der Bauherr noch sein Objektüberwacher den Arbeitern des Unternehmens unmittelbar Weisungen erteilen, solange keine Gefahr im Verzug besteht.

Der Unternehmens-Bauleiter vertritt die wirtschaftlichen Interessen seines Arbeitgebers, und das ist kein Makel, sondern seine Aufgabe. Ein Fachbuch zur Architekturpraxis beschreibt, dass die Bauleiter der ausführenden Unternehmen aus Sicht ihrer Betriebe dafür sorgen, dass genügend Material und Personal vor Ort sind, und dass sie die Interessen ihrer Firma vertreten, etwa durch Behinderungsanzeigen, Bedenkenanzeigen oder Nachträge für vertraglich nicht vereinbarte Leistungen.6 Der Bauleiter der Baufirma ist deshalb nicht der Sachwalter des Bauherrn. Er schuldet dem Bauherrn eine mangelfreie Leistung seines Unternehmens, aber keine neutrale Kontrolle anderer Gewerke und keine Beratung in Vertragsfragen.

Eine wichtige Pflicht des Unternehmens, die der Unternehmens-Bauleiter auf der Baustelle praktisch wahrnimmt, ist die Prüf- und Hinweispflicht. Nach der VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber bleibt nach derselben Regel für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.4 Hält der Auftragnehmer eine Anordnung für unberechtigt oder unzweckmäßig, macht er seine Bedenken geltend, führt die Anordnung auf Verlangen aber aus, sofern keine gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegenstehen.4 Der Bauleiter der Baufirma ist damit eine Stelle, an der ein Planungsfehler vor der Ausführung auffallen kann.

Beim Bauvertrag ohne Einbeziehung der VOB/B fehlen diese ausdrücklichen Regeln, die Grundstruktur bleibt jedoch dieselbe. Ein Fachbuch weist darauf hin, dass die VOB/B nur gilt, wenn Bauherr und Baufirma sie gesondert vereinbaren, und dass sonst die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten.6 Auch dann schuldet das Unternehmen ein mangelfreies Werk und organisiert die Ausführung selbst; die Figur des Unternehmens-Bauleiters ergibt sich dann aus der Betriebsorganisation des Unternehmens und nicht aus einer Vertragsklausel. Für private Bauherren, die mit einem Generalunternehmer oder Bauträger bauen, kann der Unternehmens-Bauleiter der einzige fachkundige Ansprechpartner auf der Baustelle sein; eine Kontrolle im Interesse des Bauherrn leistet er dadurch nicht.

Der Objektüberwacher des Bauherrn überwacht die Ausführung nach Leistungsphase 8

Der Objektüberwacher ist der Bauleiter des Bauherrn: ein Architekt oder Ingenieur, den der Bauherr beauftragt, die Ausführung der Unternehmen zu überwachen. Die HOAI beschreibt diese Tätigkeit im Leistungsbild Gebäude und Innenräume als Leistungsphase 8 „Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation“.7 Die erste Grundleistung lautet dort, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen.7 Der Maßstab der Objektüberwachung ist damit dreifach: Vertrag, Planung und anerkannte Regeln der Technik, ergänzt um die Genehmigung.

Die Objektüberwachung reicht über die Kontrolle der Bauqualität hinaus. Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 zählen nach der HOAI unter anderem das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, ein Terminplan, die Dokumentation des Bauablaufs sowie Aufmaß und Rechnungsprüfung.7 Ebenso gehören die Organisation der Abnahme mit Mängelfeststellung und Abnahmeempfehlung und der Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen dazu.7 Diese Leistungen zeigen, dass der Objektüberwacher die gesamte Baustelle im Blick haben soll und nicht nur ein einzelnes Gewerk. Eine ausführliche Darstellung dieser Pflichten enthält der Fachbeitrag zur Objektüberwachung nach HOAI auf dieser Website; hier steht die Abgrenzung zu den beiden anderen Rollen im Vordergrund.

Ein Fachbuch zur Architekturpraxis grenzt die Architekten-Bauleitung ausdrücklich von der Firmen-Bauleitung ab. Die Objektüberwachung hat danach idealerweise die gesamte Baustelle im Blick, sorgt für einen reibungslosen Ablauf, achtet auf Baumängel und dringt auf ihre Beseitigung und bewertet eingehende Schreiben der Baufirmen.6 Dieselbe Quelle betont eine Grenze, die in der Praxis oft übersehen wird: Die Handlungsvollmacht der Architekten-Bauleitung endet nach ihrer Formulierung spätestens beim Portemonnaie des Bauherrn; Entscheidungen über Nachträge, Unterschriften und Zahlungen bereitet die Bauleitung vor, treffen muss sie der Bauherr selbst.6 Der Objektüberwacher ist damit Berater und Kontrolleur, aber nicht ohne Weiteres rechtsgeschäftlicher Vertreter des Bauherrn.

Gegenüber dem Unternehmen leitet sich das Überwachungsrecht des Objektüberwachers aus dem Recht des Bauherrn ab. Die VOB/B gibt dem Auftraggeber das Recht, die vertragsgemäße Ausführung zu überwachen, mit Zutritt zu Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen und mit dem Recht, Ausführungsunterlagen und Ergebnisse von Güteprüfungen einzusehen, soweit keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden.4 Die Kommentarliteratur spricht insoweit von einer Duldungspflicht des Auftragnehmers.5 Der Objektüberwacher übt diese Rechte im Namen des Bauherrn aus. Eine eigene vertragliche Beziehung zwischen Objektüberwacher und Baufirma entsteht dadurch nicht; beide sind jeweils nur mit dem Bauherrn vertraglich verbunden.

Für die Haftung ist entscheidend, dass die Objektüberwachung eine eigene Leistung mit eigenem Erfolg ist und die Leistung des Unternehmens nicht ersetzt. Die Baubetriebslehre beschreibt die Bauherren-Bauleitung als Unterstützung des Bauherrn bei seiner Projektmitwirkung, die in seinem Namen die Leistungen der einzelnen Unternehmer koordiniert und deren Herbeiführung des Werkerfolgs überwacht.1 Das Unternehmen bleibt also für seine Ausführung verantwortlich, auch wenn ein Objektüberwacher eingesetzt ist. Umgekehrt entlastet die Verantwortung des Unternehmens den Objektüberwacher nicht von seiner eigenen Pflicht, erkennbare Ausführungsfehler zu bemerken und auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Aus diesem Nebeneinander zweier Pflichten entsteht die Gesamtschuld, die weiter unten behandelt wird.

Der Bauleiter nach Bauordnung wacht über das öffentliche Baurecht auf der Baustelle

Der Bauleiter nach Bauordnung ist die vom Bauherrn bestellte Person, die über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts auf der Baustelle wacht. Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) verpflichtet den Bauherrn, zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 BauO Bln zu bestellen, soweit er die Pflichten nicht selbst erfüllen kann; dazu gehört die Bauleiterin oder der Bauleiter.8 Vor Baubeginn hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde den Namen des Bauleiters mitzuteilen, einen Wechsel während der Bauausführung unverzüglich schriftlich.8 Die Rolle ist damit gegenüber der Behörde namentlich besetzt und nicht nur im Vertrag beschrieben.

Die Aufgabe des Bauleiters nach Bauordnung ist in Berlin in § 56 Abs. 1 BauO Bln beschrieben. In der von der Fachliteratur wiedergegebenen Fassung mit Stand vom 25. Januar 2024 hat die Bauleiterin oder der Bauleiter danach „darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird“, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen.2 Im Rahmen dieser Aufgabe achtet der Bauleiter auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt nach dem Wortlaut unberührt.2 Die geltende Fassung der Berliner Bauordnung ist im Einzelfall zu prüfen, weil das Landesrecht fortlaufend geändert wird.

Der Maßstab des Bauleiters nach Bauordnung unterscheidet sich grundlegend vom Maßstab des Objektüberwachers. Der Bauleiter nach Bauordnung prüft die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, also etwa Standsicherheit, Brandschutz und die Einhaltung der Baugenehmigung, und den sicheren Baustellenbetrieb. Ob die Fliesen in der vereinbarten Farbe verlegt sind oder ob ein Nachtrag berechtigt ist, gehört nicht zu seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Die Baubetriebslehre betont, dass die Bauleitung nach Landesbauordnung die Baumaßnahme als Ganzes und übergeordnet zu koordinieren hat, unabhängig von der privatrechtlich gegenüber dem Bauherrn geschuldeten Bauausführung.9 Der Bauleiter nach Bauordnung schützt damit vorrangig die Allgemeinheit und Dritte, nicht die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn.

Der Bauleiter nach Bauordnung muss für seine Aufgabe die erforderliche Sachkunde und Erfahrung mitbringen. Die Fachliteratur gibt dazu die Regel der sächsischen Bauordnung wieder: Fehlt dem Bauleiter auf einzelnen Teilgebieten die Sachkunde, sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen, die insoweit an seine Stelle treten und deren Tätigkeit er mit seiner eigenen abstimmt.9 Für den Nachweis der Sachkunde sieht die Regelung nach derselben Quelle keine bestimmte Berufsausbildung vor; ausschlaggebend sind die konkret vorhandene Sachkunde und Erfahrung.9 Für einen Rohbau mit anspruchsvoller Baugrube oder eine haustechnisch komplexe Gewerbeimmobilie kann der Bauleiter nach Bauordnung deshalb verpflichtet sein, für Teilgebiete Fachbauleiter einzubinden.

Wer die Rolle des Bauleiters nach Bauordnung übernimmt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach der Baubetriebslehre kann der Bauleiter nach Landesbauordnung ein weiterer, dritter Bauleiter sein oder aus dem Kreis der Bauherren-Bauleitung oder der Unternehmens-Bauleitung benannt werden und dann in Personalunion verschiedene Aufgaben erfüllen.2 Die HOAI sieht für das Leistungsbild Gebäude die „Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht“ als Besondere Leistung vor.7 Ein Fachbuch zur Architekturpraxis beschreibt dieselbe Möglichkeit: Zur Objektüberwachung kann die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach Landesbauordnung als Besondere Leistung hinzukommen.10 Die Übernahme der Rolle durch den Objektüberwacher ist also möglich, aber nicht automatisch mitbeauftragt.

Haftung im Vertragsverhältnis: Unternehmer, Objektüberwacher und Gesamtschuld

Für Mängel am Bauwerk haftet das ausführende Unternehmen aus seinem Bauvertrag, der Objektüberwacher daneben aus seinem eigenen Vertrag, wenn er einen Ausführungsfehler pflichtwidrig nicht erkannt hat. Die Haftung des Bauleiters der Baufirma ist dabei im Regelfall die Haftung seines Unternehmens: Der Unternehmens-Bauleiter handelt für den Auftragnehmer, und Vertragspartner des Bauherrn ist das Unternehmen. Der Objektüberwacher schuldet dem Bauherrn dagegen eine eigene Leistung. Nach der Fachliteratur haften Architekt und Unternehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls als Gesamtschuldner, etwa wenn der bauleitende Architekt wegen eines Bauaufsichtsfehlers und der Unternehmer wegen eines Mangels seines Gewerks verantwortlich sind.11 Ob diese Voraussetzungen im konkreten Bauvorhaben vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die ein Rechtsanwalt anhand der Verträge beurteilt.

Die Gesamtschuld zwischen Objektüberwacher und Unternehmer hat für den Bauherrn eine besondere Wirkung. Ein Fachbuch zum Haftungsrecht der Architekten beschreibt, dass der Besteller sich bei einer Gesamtschuld aussuchen kann, welchen Vertragspartner er in Anspruch nimmt, und die Forderung in voller Höhe verlangen kann, ohne sich auf eine Quotelung verweisen lassen zu müssen.12 Das AVA-Handbuch bezeichnet das Zusammentreffen von Ausführungs- und Überwachungsfehlern zwischen dem objektüberwachenden Planer und dem mangelhaft arbeitenden Unternehmer als den praktisch wichtigsten Anwendungsfall der Gesamtschuld am Bau.13 Dieselbe Quelle nennt als oft übersehene Konsequenz, dass der Bauherr vom Planer Schadensersatz in Höhe der Nachbesserungskosten verlangen kann, ohne den Unternehmer in Anspruch zu nehmen, und so das Nachbesserungsrecht des Unternehmers unterlaufen kann.13

Für Verträge, die seit dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, mildert § 650t BGB diese Folge für den Objektüberwacher. Die Regel betrifft nach der Darstellung in der Fachliteratur den Fall, dass der Besteller den Architekten wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch nimmt, der zu einem Mangel am Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat. Der Architekt kann dann die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller ihm noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.11 Das AVA-Handbuch hebt hervor, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Aufforderung genügt und der Bauherr seine Ansprüche gegen den Unternehmer nicht gerichtlich verfolgen muss.13 Bei Planungsfehlern greift § 650t BGB nach derselben Literatur nicht.12 Wie sich diese Regel in einem bestimmten Streitfall auswirkt, gehört zur anwaltlichen Prüfung.

Im Innenverhältnis zwischen Objektüberwacher und Unternehmer wird die Last nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen verteilt. Nach der Fachliteratur sieht § 426 BGB eine Ausgleichspflicht aller Gesamtschuldner untereinander vor, deren Höhe sich insbesondere nach dem Verschuldensanteil des jeweiligen Gesamtschuldners am Mangel bestimmt.12 Ein im AVA-Handbuch wiedergegebener Leitsatz hält fest, dass bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein haftet. Die dort referierte Begründung spricht von der zumindest überwiegenden, wenn nicht alleinigen Haftung des Unternehmers für die mangelhafte Ausführung.14 Für den Bauherrn spielt dieser Ausgleich keine Rolle, solange er von einem der Gesamtschuldner vollständig befriedigt wird. Für den Objektüberwacher und das Unternehmen ist der Ausgleich dagegen der Ort, an dem über die endgültige Kostenlast entschieden wird.

Anders liegt der Fall, wenn ein Mangel auf einem Planungsfehler beruht. Der Planer ist nach der Fachliteratur Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, sodass sich der Bauherr dessen Verschulden nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er das ausführende Unternehmen in Anspruch nimmt.15 Vor- oder Folgeunternehmer gelten nach derselben Quelle dagegen nicht als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.15 Hat das Unternehmen einen offenkundigen Planungsfehler unter Verletzung seiner Prüf- und Hinweispflicht ausgeführt, kann seine Pflichtverletzung nach der dort wiedergegebenen Rechtsprechung so schwer wiegen, dass der Mitverschuldenseinwand ganz entfällt.15 Für den Bauherrn bedeutet die Unterscheidung zwischen Planungs- und Überwachungsfehler, dass die Rolle des beauftragten Architekten unmittelbar beeinflusst, in welcher Höhe er Ansprüche gegen das Unternehmen geltend machen kann; die Bewertung im Einzelfall ist Sache eines Rechtsanwalts.

Verantwortung gegenüber Dritten und Behörde: Verkehrssicherung, Personalunion, Koordinator

Der Bauleiter nach Bauordnung trägt neben seiner Pflicht gegenüber dem Bauherrn eine Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit. Die Baubetriebslehre beschreibt, dass dem Bauleiter nach Landesbauordnung eine umfassende öffentlich-rechtliche und eine gegebenenfalls sanktionsrelevante zivil- und strafrechtliche Verantwortung übertragen ist.9 Verletzt der öffentlich-rechtliche Bauleiter seine Pflichten, kann er nach derselben Quelle Dritten gegenüber aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn er sich vertraglich nur dem Bauherrn verpflichtet hat.9 Die Quelle leitet daraus eine Verkehrssicherungspflicht des öffentlich-rechtlichen Bauleiters gegenüber jedem Dritten ab.

Die strafrechtliche Seite der Bauleiter-Verantwortung nennt dieselbe Literatur ausdrücklich. Danach kann der öffentlich-rechtliche Bauleiter nach § 319 des Strafgesetzbuchs zur Verantwortung gezogen werden, wenn bestimmte Regeln der Baukunst verletzt werden.9 Öffentlich-rechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bauvorschriften, der technischen Vorgaben und der bauaufsichtlichen Anordnungen sind nach einem Fachbuch zur Bausanierung allerdings nicht nur der Bauleiter, sondern ebenso der Bauherr, der Architekt oder Planer und der ausführende Unternehmer.3 Die Bestellung eines Bauleiters nach Bauordnung entlastet den Bauherrn deshalb nicht vollständig. Welche Folgen ein Verstoß im einzelnen Fall für die jeweilige Person hat, ist eine Frage des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Haftungsrechts, die ein Rechtsanwalt beurteilen muss.

Die Personalunion von Unternehmens-Bauleiter und Bauleiter nach Bauordnung ist nach der Fachliteratur möglich, verlangt aber ein klares Rollenverständnis. Die Baubetriebslehre beschreibt, dass der LBO-Bauleiter aus dem Kreis der Unternehmens-Bauleitung benannt werden kann und in dieser Funktion auch direkt Anordnungsbefugnisse gegenüber den sonstigen am Bau beteiligten Firmen hat.9 Aus technischer Sicht ist nach eigener Einschätzung des Verfassers zu bedenken, dass dieselbe Person dann einerseits die Interessen ihres Unternehmens vertritt und andererseits die öffentlich-rechtliche Ordnung auf der gesamten Baustelle verantwortet, einschließlich der Arbeiten anderer Firmen. Bei einem Generalunternehmer, der alle Gewerke selbst oder über Nachunternehmer erbringt, ist diese Bündelung naheliegend. Bei Einzelvergabe an mehrere Unternehmen kann ein Bauleiter nach Bauordnung, der zu keinem dieser Unternehmen gehört, die übergreifende Koordination unabhängiger wahrnehmen.

Übernimmt der Objektüberwacher die Rolle des Bauleiters nach Bauordnung, ändert sich der Umfang seiner Verantwortung. Die HOAI behandelt die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter als Besondere Leistung, soweit sie nach Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht.7 Daraus folgt, dass der Bauherr diese Rolle ausdrücklich vereinbaren muss, wenn der Objektüberwacher sie übernehmen soll; die Beauftragung der Leistungsphase 8 allein genügt dafür nach dem Leistungsbild nicht. Der Objektüberwacher in der Rolle des Bauleiters nach Bauordnung wird damit neben dem Bauherrn auch der Behörde und Dritten gegenüber verantwortlich. Für Bauherren hat diese Konstellation den Vorteil, dass die Kontrolle von Vertragsleistung und öffentlich-rechtlicher Ordnung in einer Hand liegt, die nicht zum ausführenden Unternehmen gehört.

Vom Bauleiter nach Bauordnung zu unterscheiden ist der Koordinator nach der Baustellenverordnung (BaustellV). Die Baubetriebslehre beschreibt, dass der Bauherr unter den Voraussetzungen der Verordnung einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestellen hat (§ 3 Abs. 1 BaustellV).16 Der Bauherr kann einen Dritten mit den Aufgaben nach der Baustellenverordnung beauftragen; das Auswahlverschulden verbleibt nach derselben Quelle jedoch bei ihm, und er muss sich in geeigneter Weise vergewissern, dass der Dritte seinen Aufgaben nachkommt.16 Der Koordinator dient dem Arbeitsschutz der Beschäftigten auf der Baustelle, der Bauleiter nach Bauordnung der Einhaltung des öffentlichen Baurechts. Beide Rollen können sich im sicheren Baustellenbetrieb berühren, beruhen aber auf verschiedenen Vorschriften.

Folgerungen für Bauherren: Rollen ausdrücklich vergeben und dokumentieren

Die wichtigste Folgerung aus der Rollenverteilung lautet, dass jede der drei Bauleiter-Rollen ausdrücklich und schriftlich einer bestimmten Person zugeordnet werden sollte. Der Bauvertrag benennt den Vertreter des Unternehmens für die Leitung der Ausführung; beim VOB/B-Vertrag ist diese Mitteilung an den Auftraggeber vorgesehen.4 Der Architekten- oder Ingenieurvertrag legt fest, ob die Leistungsphase 8 vollständig oder teilweise beauftragt ist und ob die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter als Besondere Leistung hinzukommt. Der Bauherr teilt der Bauaufsichtsbehörde in Berlin vor Baubeginn den Namen des Bauleiters nach Bauordnung mit.8 Wer diese drei Zuordnungen schriftlich festhält, kann im Streitfall nachweisen, wer welche Pflicht übernommen hatte.

Für private Bauherren, die mit einem Generalunternehmer oder Bauträger bauen, stellt sich die Frage nach einer eigenen Überwachung besonders deutlich. Der Bauleiter des Unternehmens leitet die Ausführung und vertritt die Interessen seiner Firma; eine Kontrolle im Interesse des Bauherrn ist nicht seine Aufgabe.6 Ein vom Bauherrn beauftragter Objektüberwacher oder eine baubegleitende Qualitätskontrolle setzt dort an, wo der Bauherr selbst die Ausführung nicht fachkundig beurteilen kann. Wie weit eine solche Begleitung reichen soll, hängt von der Größe des Vorhabens, der Zahl der Gewerke und vom Vertragsmodell ab. Eine Baubegleitung durch einen Bauingenieur kann für einzelne kritische Bauabschnitte vereinbart werden, ohne die gesamte Leistungsphase 8 zu übertragen.

Für gewerbliche Bauherren und Investoren steht die Organisation der Weisungswege im Vordergrund. Nach der VOB/B sind Anordnungen grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung bestellten Vertreter zu erteilen, außer bei Gefahr im Verzug.4 Eine Projektorganisation, in der der Objektüberwacher Anordnungen über die Unternehmens-Bauleitung und nicht unmittelbar an die Arbeiter richtet, entspricht dieser Regel. Zugleich endet die Vollmacht des Objektüberwachers nach der Fachliteratur dort, wo rechtsgeschäftliche Entscheidungen wie Nachträge oder Zahlungen anfallen.6 Gewerbliche Bauherren regeln deshalb sinnvollerweise im Architekten- oder Ingenieurvertrag, welche Erklärungen der Objektüberwacher abgeben darf und welche dem Bauherrn vorbehalten bleiben.

Für die spätere Klärung von Mängeln ist die Dokumentation aller drei Rollen von Bedeutung. Die Dokumentation des Bauablaufs, etwa im Bautagebuch, gehört nach der HOAI zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8.7 Bedenkenanzeigen und Behinderungsanzeigen des Unternehmens sowie Weisungen des Bauleiters nach Bauordnung bilden zusammen mit dem Bautagebuch die Grundlage, auf der sich später feststellen lässt, ob ein Mangel auf einem Planungs-, Ausführungs- oder Überwachungsfehler beruht. Ein Sachverständiger kann anhand dieser Unterlagen und eines Ortstermins die technische Ursache eines Mangels beschreiben; die rechtliche Zuordnung trifft am Ende ein Rechtsanwalt oder ein Gericht.

Ein Bauingenieur, der als Objektüberwacher tätig ist, prüft die Ausführung auf Übereinstimmung mit Vertrag, Planung, Genehmigung und den anerkannten Regeln der Technik, dokumentiert den Bauablauf und bereitet die Abnahme vor. Er ersetzt dabei weder die Verantwortung des Unternehmens für seine Leistung noch die rechtliche Beratung des Bauherrn. Eine Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 kann vollständig oder für ausgewählte Grundleistungen vereinbart werden; ob zusätzlich die Rolle des Bauleiters nach Bauordnung übernommen wird, ist gesondert zu klären. Für jede der drei Rollen gilt, dass ihre Verantwortung erst dann sauber greift, wenn sie vor Baubeginn klar vergeben und den Beteiligten bekannt ist.

Häufige Fragen

Muss jeder Bauherr in Berlin einen Bauleiter nach Bauordnung bestellen?

Die Bauordnung für Berlin verpflichtet den Bauherrn, für nicht verfahrensfreie Bauvorhaben geeignete Beteiligte zu bestellen, darunter den Bauleiter, soweit er die Aufgaben nicht selbst erfüllen kann. Den Namen des Bauleiters teilt der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn mit. Ein Wechsel während der Bauausführung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Bestellpflicht bezieht sich nach der Darstellung der Bauaufsicht auf nicht verfahrensfreie Bauvorhaben und auf die Beseitigung von Anlagen. Andere Bundesländer regeln die Figur des Bauleiters nach Bauordnung teils abweichend.

Kann der Bauleiter der Baufirma zugleich Bauleiter nach Bauordnung sein?

Die Fachliteratur zur Baubetriebslehre beschreibt, dass der Bauleiter nach Landesbauordnung aus dem Kreis der Unternehmens-Bauleitung benannt werden kann. Er erfüllt dann in Personalunion zwei Aufgaben mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Als Unternehmens-Bauleiter vertritt er seine Firma, als Bauleiter nach Bauordnung wacht er über die öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf der gesamten Baustelle. Die Verantwortlichkeit der übrigen Unternehmer bleibt nach dem Wortlaut der Berliner Regelung unberührt.

Ist die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter in der Leistungsphase 8 enthalten?

Die HOAI führt die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter im Leistungsbild Gebäude als Besondere Leistung auf, soweit sie nach Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht. Die Beauftragung der Objektüberwachung allein umfasst diese Rolle damit nicht automatisch. Soll der Objektüberwacher zugleich Bauleiter nach Bauordnung sein, vereinbaren Bauherr und Architekt oder Ingenieur das ausdrücklich. Der Bauherr benennt ihn dann der Bauaufsichtsbehörde.

Darf der Objektüberwacher den Handwerkern auf der Baustelle direkt Anweisungen geben?

Beim VOB/B-Vertrag sind Anordnungen des Auftraggebers grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug. Der Objektüberwacher übt das Überwachungs- und Anordnungsrecht des Bauherrn aus und richtet Anordnungen deshalb in der Regel an die Bauleitung des Unternehmens. Über Nachträge, Zahlungen und andere rechtsgeschäftliche Fragen entscheidet nach der Fachliteratur der Bauherr selbst.

Haftet der Architekt, wenn die Baufirma mangelhaft baut?

Der Architekt als Objektüberwacher haftet nicht für jeden Ausführungsmangel, sondern für eigene Überwachungsfehler. Hätte er einen Ausführungsfehler bei ordnungsgemäßer Überwachung erkennen müssen, kommen nach der Fachliteratur Objektüberwacher und Unternehmer als Gesamtschuldner in Betracht. Für Verträge seit dem 1. Januar 2018 kann der Objektüberwacher nach § 650t BGB die Leistung verweigern, solange der Bauherr dem Unternehmen noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, klärt ein Rechtsanwalt.

Wer ist auf der Baustelle gegenüber Nachbarn und Passanten verantwortlich?

Gegenüber Dritten trägt nach der Baubetriebslehre insbesondere der Bauleiter nach Bauordnung eine Verkehrssicherungspflicht. Verletzt er sie, kann er nach derselben Quelle aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB haften, auch wenn er vertraglich nur dem Bauherrn verpflichtet ist. Öffentlich-rechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Bauvorschriften sind nach der Fachliteratur daneben der Bauherr, der Planer und der ausführende Unternehmer. Die Bestellung eines Bauleiters nach Bauordnung nimmt dem Bauherrn diese Verantwortung deshalb nicht vollständig ab. Wer im konkreten Schadensfall haftet, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.


Über den Autor

M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-10-15.

Quellen und Fußnoten


  1. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 10 f. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩↩↩

  2. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 11 (mit Wiedergabe von § 56 Abs. 1 BauO Bln, Stand 25.01.2024). ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩↩↩↩

  3. Stahr, Michael (Hrsg.): Bausanierung. Erkennen und Beheben von Bauschäden. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2022, S. 1132. ISBN 978-3-658-28148-9. ↩↩

  4. VOB. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Berlin: Beuth Verlag GmbH, 2019, S. 142–143 (VOB/B § 4 Abs. 1 bis 3). ISBN 978-3-410-61299-5. ↩↩↩↩↩↩↩↩

  5. Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 41–42. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩↩

  6. Wellner, Kristin; Scholz, Stefan (Hrsg.): Architekturpraxis Bauökonomie. Grundlagenwissen für die Planungs-, Bau- und Nutzungsphase sowie Wirtschaftlichkeit im Planungsbüro. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 214–215. ISBN 978-3-658-41249-4. ↩↩↩↩↩↩

  7. Siemon, Klaus D.; Averhaus, Ralf: HOAI 2021-Textausgabe/HOAI 2021-Text Edition. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung von 2021. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 94 (Anlage 10, LPH 8). ISBN 978-3-658-44116-6. ↩↩↩↩↩↩↩

  8. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt: Bauherrin/Bauherr. Ohne Datum. https://www.berlin.de/ba-marzahn-hellersdorf/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/bauaufsicht-wohnungsaufsicht-denkmalschutz/artikel.187751.php (abgerufen am 2026-10-15). ↩↩↩

  9. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 13. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩↩↩↩↩↩

  10. Wellner, Kristin; Scholz, Stefan (Hrsg.): Architekturpraxis Bauökonomie. Grundlagenwissen für die Planungs-, Bau- und Nutzungsphase sowie Wirtschaftlichkeit im Planungsbüro. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 213. ISBN 978-3-658-41249-4. ↩

  11. Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 775. ISBN 978-3-658-48094-3. ↩↩

  12. Wellner, Kristin; Scholz, Stefan (Hrsg.): Architekturpraxis Bauökonomie. Grundlagenwissen für die Planungs-, Bau- und Nutzungsphase sowie Wirtschaftlichkeit im Planungsbüro. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 367–369. ISBN 978-3-658-41249-4. ↩↩↩

  13. Rode, Bernd; Weller, Wolfgang: AVA-Handbuch. Ausschreibung - Vergabe - Abrechnung - Haftung. 11. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 136. ISBN 978-3-658-48052-3. ↩↩↩

  14. Rode, Bernd; Weller, Wolfgang: AVA-Handbuch. Ausschreibung - Vergabe - Abrechnung - Haftung. 11. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 144. ISBN 978-3-658-48052-3. ↩

  15. Zanner, Christian; Glönkler, Iris: Baumangelhaftung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 187–188. ISBN 978-3-658-44068-8. ↩↩↩

  16. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 2. Baubetriebsplanung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2022, S. 182. ISBN 978-3-658-35547-0. ↩↩