Baubetrieb Rechtsprechung

Bauverzug durch Planungsfehler: warum die Klage scheiterte

Von M. Sc. Karim Abu Elkheir · · etwa 9 Minuten Lesezeit

Ein Bauvorhaben in Frankfurt am Main durfte erst beginnen, wenn ein Prüfingenieur die Bewehrungspläne freigegeben hatte (Rn. 1). Solche Pläne zeigen, wo im Beton der Stahl liegen muss. Nach Darstellung der Bauherrin waren die Pläne fehlerhaft, wurden zurückgewiesen und verzögerten den Bau um mindestens 140 Tage (Rn. 2, 16). Sie verlangte von ihrem Ingenieurbüro rund 2,8 Millionen Euro (Rn. 22). Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Berufung mit Urteil vom 24. März 2026 insgesamt zurück (Aktenzeichen 10 U 72/25).1 Die Klage scheiterte nicht an den Plänen, sondern am fehlenden Nachweis (Rn. 48, 60).

Worum die Bauherrin und ihr Ingenieurbüro stritten

Im November 2017 beauftragte die Bauherrin ein Ingenieurbüro mit der Tragwerksplanung (Rn. 1). Tragwerksplanung ist die Berechnung und Zeichnung des tragenden Gerüsts eines Gebäudes. Das Büro sollte die Bewehrungspläne für die Bodenplatte, die Tiefgarage und vier Bauteile erstellen (Rn. 1). Die Baugenehmigung enthielt eine Bedingung: Gebaut werden durfte erst, wenn der Prüfingenieur diese Zeichnungen geprüft und freigegeben hatte (Rn. 1). Der Prüfingenieur ist der Fachmann, der die Standsicherheit kontrolliert.

Nach Darstellung der Bauherrin waren die Pläne von Beginn an grob fehlerhaft (Rn. 2). Die Erdbebennachweise seien unvollständig gewesen, die Bodenplatte falsch berechnet (Rn. 2). Der Prüfingenieur habe die Pläne mehrfach zurückgewiesen, und die Überarbeitung habe sich von Juli 2018 bis März 2019 hingezogen (Rn. 2). Anfang Dezember 2018 habe die Bauherrin die Bewehrungs- und Betonierarbeiten einstellen lassen (Rn. 2). Die Generalunternehmerin, also die Firma, die das Bauprojekt im Auftrag der Bauherrin verwirklichen sollte (Rn. 1), habe daraufhin über vier Millionen Euro gefordert; die Bauherrin habe sich mit ihr auf zwei Millionen Euro geeinigt (Rn. 3).

Das Ingenieurbüro sah die Ursachen woanders (Rn. 10). Es verwies auf verspätete Beauftragungen anderer Planer, unrealistische Termine und Änderungswünsche der Bauherrin (Rn. 10). Außerdem habe es mehr als 265 Bewehrungspläne erstellt und diese bis zu acht Mal überarbeitet (Rn. 27). Der Prüfingenieur selbst habe für einzelne Pläne bis zu 69 Tage gebraucht (Rn. 28). Das Büro forderte hilfsweise sein offenes Honorar von 125.720,87 Euro (Rn. 10).

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage im März 2025 vollständig ab (Rn. 11). In einem Ergänzungsurteil verurteilte es die Bauherrin zusätzlich zur Zahlung des Honorars von 125.720,87 Euro (Rn. 14). Dagegen legte die Bauherrin Berufung ein (Rn. 15). Das Oberlandesgericht wies die Berufung insgesamt zurück (Rn. 31) und bestätigte auch die Verurteilung zum Honorar (Rn. 98). Den Streitwert des Berufungsverfahrens setzte es auf 2.970.594,23 Euro fest (Rn. 101).

Warum das Gericht die Berufung zurückwies

Der Vertrag über die Tragwerksplanung ist ein Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB, also ein Vertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet wird (Rn. 44). Das Büro schuldete brauchbare Pläne, nicht nur Bemühen (Rn. 44). Einen verbindlichen Termin für die Fertigstellung des Gebäudes hatte es dagegen nicht zugesagt (Rn. 38). Die Angabe „Baufertigstellung: Mitte 2020“ war dem Senat kein exakt bestimmbarer Termin, und der weitere Vertragstext relativierte dessen Verbindlichkeit zusätzlich (Rn. 38). Ein Planer verspricht nach der Rechtsprechung ohnehin nicht, dass das Bauwerk bis zu einem bestimmten Termin fertig wird (Rn. 40).

Damit blieb als Grundlage nur § 280 Absatz 1 BGB, die allgemeine Regel zum Schadensersatz bei Pflichtverletzung (Rn. 36, 43). Das Gericht stellte klar: Verzögerungsschäden, die auf einem Mangel beruhen, sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor der Abnahme nach dieser Vorschrift zu ersetzen (Rn. 43). Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt. Auf einen Verzug kommt es dafür nicht an (Rn. 43).

Bei der Beweislast half das dem Bauherrn zunächst. Vor der Abnahme muss nämlich der Planer beweisen, dass sein Werk mangelfrei war (Rn. 45, 46). Diese Erleichterung greift aber nur, wenn der Auftraggeber die Mängel vorher konkret benennt (Rn. 46). Der Planer muss nicht pauschal die Fehlerfreiheit seiner gesamten Leistung beweisen (Rn. 46). Genau daran scheiterte die Bauherrin: Sie legte nur einzelne Pläne mit den grünen Anmerkungen des Prüfingenieurs vor (Rn. 49). Die ursprünglichen, beanstandeten Planfassungen besaß sie gar nicht mehr (Rn. 49). Was sich aus den Plänen konkret ergeben sollte, trug sie nicht vor (Rn. 49).

Der Senat hielt ihr entgegen, dass sie an diese Unterlagen hätte kommen können (Rn. 53). Gegenüber dem Prüfingenieur stand ihr entweder ein Auskunftsanspruch oder ein Recht auf Akteneinsicht zu (Rn. 53, 56). Dass sie das überhaupt versucht hätte, trug sie nicht vor (Rn. 53). Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sich schon zu Beginn der Zusammenarbeit gezeigt, dass die Pläne mangelhaft waren und nicht freigegeben wurden; deshalb war sie nach Ansicht des Gerichts gehalten, schon frühzeitig die Beweise zu sichern (Rn. 57). Hinzu kam ein inhaltlicher Punkt: Aus grünen Anmerkungen des Prüfingenieurs folgt für sich genommen noch kein Mangel (Rn. 58). Ob eine Beanstandung berechtigt war, muss im Prozess gesondert geprüft werden (Rn. 58).

Der Senat stützte die Abweisung zusätzlich auf einen zweiten, eigenständigen Grund (Rn. 60). Selbst wenn Mängel festgestanden hätten, fehlte der Nachweis, dass gerade sie den Bau verzögert haben (Rn. 60, 62). Dafür verlangt das Gericht in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung (Rn. 47). Eine bauablaufbezogene Darstellung ist ein Nachweis, der jede Störung einem einzelnen Vorgang im Bauablauf und der daraus folgenden Verzögerung zuordnet. Fachlich genügt es dafür nicht, die Pflichtverletzung zu beschreiben und dann auf die eingetretene Behinderung zu verweisen.2 Die Bauherrin hätte also darlegen müssen, wann welcher Plan eingereicht wurde, welcher Mangel ihn betraf, welcher Bauabschnitt deshalb nicht ausgeführt werden konnte, wie lange die Nachbesserung dauerte und wie sich dieser Verzug bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens durchzog (Rn. 61).

Eine Tabelle mit Soll- und Ist-Terminen genügte dem Senat dafür nicht (Rn. 63, 64). Aus ihr ging nicht hervor, welche Abweichung auf die Pläne zurückging (Rn. 64). Auch die Prüfzeiten des Prüfingenieurs hatte die Bauherrin dem Büro zugerechnet, ohne das zu begründen (Rn. 63). Erleichterungen wegen der Größe des Vorhabens lehnte das Gericht ab (Rn. 61). Fehlt eine ausreichende Dokumentation der Mängel und der dadurch bedingten Verzögerung, geht das zu Lasten desjenigen, der Geld verlangt (Rn. 61).

Was das für Sie als Bauherr bedeutet

Wer wegen eines Bauverzugs Mehrkosten von einem Planer ersetzt haben will, braucht Unterlagen, die er später nicht mehr bekommt. Im entschiedenen Fall lagen der Bauherrin die ursprünglichen, beanstandeten Planfassungen gar nicht mehr vor; sie verfügte nur über die vom Prüfingenieur freigegebenen Pläne (Rn. 49). Wer als Bauherr merkt, dass Pläne zurückgewiesen werden, sollte sich jede beanstandete Fassung sofort geben lassen. Das Gericht sah die Bauherrin ausdrücklich in der Pflicht, früh Beweise zu sichern (Rn. 57). Eine technische Beweissicherung hält den Zustand von Planung und Bauwerk fest, solange er noch nachvollziehbar ist.

Ebenso wichtig ist die laufende Zuordnung. Halten Sie je Plan fest, wann er eingereicht wurde, was beanstandet wurde und wann die Nachbesserung kam (Rn. 61). Notieren Sie dazu, welcher Bauabschnitt in dieser Zeit nicht weitergebaut werden konnte (Rn. 61). In der Baupraxis wird dafür der geplante Ablauf dem tatsächlichen gegenübergestellt und jede Abweichung einer Ursache zugeordnet.2 Ein solcher Nachweis setzt fachlich eine umfassende Dokumentation der Bauausführung voraus.3 Wer das erst nach Abschluss der Arbeiten versucht, rekonstruiert aus Erinnerung, was das Gericht als Nachweis verlangt.

Rechnen Sie damit, dass Sie andere Ursachen ausschließen müssen. Der Senat verlangte eine Abgrenzung zu Verzögerungen anderer Planer, des Prüfingenieurs und des Bauunternehmens (Rn. 62). Auch eigene Änderungswünsche und Nachträge, also nachträglich bestellte Leistungen, muss der Bauherr herausrechnen (Rn. 62). Zahlungen an eine andere Firma helfen dabei nicht automatisch weiter: Die zwei Millionen Euro an die Generalunternehmerin bekam die Bauherrin nicht ersetzt, weil sich nicht feststellen ließ, dass dieser Firma der geltend gemachte Anspruch überhaupt zustand (Rn. 70, 73). Ob und wie Sie in Ihrem eigenen Fall Ansprüche durchsetzen können, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Achten Sie schließlich darauf, dass Beträge und Zeiträume zusammenpassen. Zinsschäden hatte die Bauherrin für das Jahr 2018 berechnet, obwohl die Verzögerung die Übergabe im Jahr 2021 betraf (Rn. 86, 89). Bei nutzlos bestelltem Bewehrungsstahl hatte sie den Erlös aus dem Verkauf nicht gegengerechnet (Rn. 77). Beim Mehraufwand des Prüfingenieurs fehlte die Trennung zwischen Nachträgen und Mängeln (Rn. 83). Auf diese einzelnen Schadenspositionen ging der Senat allerdings nur noch ergänzend ein (Rn. 66).

Was das Urteil nicht sagt

Das Gericht hat keinen Planungsfehler festgestellt, aber auch nicht, dass die Pläne in Ordnung waren. Es kam auf diese Frage nicht an, weil die Bauherrin die Mängel nicht konkret benannt hatte (Rn. 48, 62). Die Entscheidung betrifft außerdem einen Vertrag, in dem kein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart war (Rn. 38). Über einen Vertrag mit einem verbindlich vereinbarten Termin hat der Senat nicht entschieden; er hält aber fest, dass allein aus der Überschreitung eines vereinbarten Termins nicht auf einen Verzug des Planers zu schließen ist und es auch dann einer bauablaufbezogenen Darstellung bedarf (Rn. 40, 41). Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, weil es die maßgeblichen Rechtsfragen als höchstrichterlich geklärt ansah (Rn. 100). Der Verfahrensgang der amtlichen Datenbank weist allerdings ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren unter dem Aktenzeichen VII ZR 44/26 aus.

Häufige Fragen

Gilt das auch für mein Einfamilienhaus mit einem Architekten?

Die Entscheidung betrifft einen Ingenieurvertrag über die Tragwerksplanung für eine durchgehende Tiefgarage und vier darauf aufbauende Bauteile (Rn. 1, 44). Die Anforderungen an den Nachweis knüpft der Senat aber nicht an die Größe des Projekts an; Erleichterungen für Großvorhaben hat er ausdrücklich abgelehnt (Rn. 61). Für kleinere Bauvorhaben hat das Gericht nichts entschieden. Wie Ihr eigener Vertrag zu beurteilen ist, klärt ein Rechtsanwalt.

Muss ich als Bauherr beweisen, dass die Pläne fehlerhaft waren?

Vor der Abnahme trägt der Planer die Beweislast für die Mangelfreiheit seines Werks (Rn. 45, 46). Sie müssen die Mängel aber so konkret benennen, dass er sie überhaupt widerlegen kann (Rn. 46). Eine pauschale Rüge reicht dafür nicht aus (Rn. 49). Für den Schaden und seine Ursache bleiben Sie in vollem Umfang beweispflichtig (Rn. 45, 47).

Reicht ein Terminplan als Nachweis der Verzögerung?

Im entschiedenen Fall reichte die Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Terminen nicht aus (Rn. 64). Aus den Übersichten ging nicht hervor, welche Abweichung auf die Planung zurückging (Rn. 64). Andere Ursachen blieben damit möglich und offen (Rn. 64). Das Gericht verlangte eine Zuordnung von einzelnem Plan, Mangel, betroffenem Bauabschnitt und Dauer (Rn. 61).

Bekomme ich eine Zahlung an meine Baufirma vom Planer zurück?

Das war hier der größte Posten, und er wurde abgewiesen (Rn. 67, 73). Eine solche Zahlung ist nur ersatzfähig, wenn der Anspruch der Baufirma dem Grunde nach feststeht (Rn. 70). Im entschiedenen Vertrag war die Lieferung der Pläne an die Baufirma nur eine Obliegenheit, also eine Pflicht gegen sich selbst, und keine echte Vertragspflicht (Rn. 70). Daraus konnte die Firma keinen Schadensersatz herleiten (Rn. 70).

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.


Über den Autor

M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-09-28.

Quellen und Fußnoten


  1. OLG Stuttgart 10. Zivilsenat: Urteil vom 24.03.2026 – 10 U 72/25, ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0324.10U72.25.00, Tenor Ziffer 1 und Rn. 31. https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001642955 (abgerufen am 2026-09-28). ↩

  2. Malkwitz, Alexander u. a.: Kostenermittlung und -kalkulation im Bauprojekt. Grundlagen und Anwendung. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2022, S. 194. ISBN 978-3-658-38927-7. ↩↩

  3. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 300. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩