Baubetrieb Vorlage

Mehrkosten ankündigen nach § 2 Abs. 6 VOB/B: Musterschreiben

Von M. Sc. Karim Abu Elkheir · · etwa 8 Minuten Lesezeit

Der Bauleiter des Auftraggebers steht am Freitagnachmittag neben Ihnen. Er bittet Sie, noch eine Stützmauer zu setzen. Ihre Leute haben Zeit, das Material liegt da, Sie fangen am Montag an. Und genau damit verlieren Sie unter Umständen Ihren Anspruch auf das Geld. Wer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ausführt, muss die besondere Vergütung vorher ankündigen. Ein Musterschreiben für die Mehrkostenankündigung ist ein vorbereitetes Schreiben, mit dem ein Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung ankündigt, dass er für eine zusätzliche Leistung eine besondere Vergütung verlangt.

Wann § 2 Abs. 6 VOB/B für Ihre Zusatzleistung überhaupt gilt

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B – kurz VOB/B – gilt für Ihren Bauvertrag nur, wenn sie vereinbart ist. Maßgeblich ist heute die Ausgabe von September 2016.1 Wird die VOB/B unverändert einbezogen, sind ihre Regelungen nach Darstellung der Handwerkskammer Nord-Ost einer Inhaltskontrolle entzogen.2 Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Vertrag. Steht dort nichts von der VOB/B, gelten andere Regeln, auf die dieser Beitrag am Ende eingeht.

Der Paragraf 2 Absatz 6 VOB/B greift nur bei einer zusätzlichen Leistung. Zusätzlich ist eine Leistung in der Regel dann, wenn sie nach dem vereinbarten Leistungsinhalt nicht vorgesehen war.3 Die Stützmauer aus dem Beispiel steht in keiner Position Ihres Leistungsverzeichnisses. Anders liegt es, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung nur ändert, etwa einen anderen Stützenquerschnitt verlangt. Dann gilt Paragraf 2 Absatz 5 VOB/B, und dort verlangt der Wortlaut keine Ankündigung.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Die Fachliteratur rät dem Auftragnehmer deshalb, seine Mehrvergütungsansprüche im Zweifel anzukündigen.3 Das kostet Sie ein Schreiben und schützt Sie davor, den falschen Paragrafen erwischt zu haben. Ausführen müssen Sie eine zusätzliche Leistung übrigens nur, wenn sie zur Ausführung Ihrer vertraglichen Leistung erforderlich wird und Ihr Betrieb darauf eingerichtet ist.1 Ein Parkettleger muss keine Fliesen verlegen. Wie Ihr konkreter Vertrag auszulegen ist, beurteilt im Streitfall ein Rechtsanwalt.

Warum die Ankündigung vor dem ersten Handgriff entscheidet

Der Wortlaut ist knapp und hart. Der Auftragnehmer muss den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.1 Die Fachliteratur behandelt diese Ankündigung als echte Anspruchsvoraussetzung.4 Fehlt sie, entsteht der Vergütungsanspruch aus dieser Vorschrift nicht. Das ist der Unterschied zur geänderten Leistung, bei der sich der Anspruch nach derselben Quelle von selbst ergibt.

Es gibt Ausnahmen, aber Sie sollten sich nicht auf sie verlassen. Die Ankündigung kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber von der Entgeltlichkeit ausgehen musste. Sie kann ebenso entbehrlich sein, wenn Ihnen keine Alternative zur sofortigen Ausführung blieb oder Sie das Versäumnis nicht verschuldet haben.4 Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist nach der Fachliteratur der Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig.5

Eine Bitte auf der Baustelle ersetzt die Ankündigung nicht. Die Brandenburgische Ingenieurkammer weist darauf hin, dass eine Leistungsaufforderung durch den Architekten keine Beauftragung eines Nachtrags darstellt.6 Auch die Fachliteratur hält fest, dass der Architekt des Auftraggebers nicht ohne Weiteres bevollmächtigt ist, zusätzliche Leistungen zu verlangen.3 Ihr Schreiben geht deshalb an den Auftraggeber selbst. Ob eine Vollmacht im Einzelfall doch bestand, ist eine Rechtsfrage für einen Rechtsanwalt.

Was in das Schreiben gehört und was noch nicht

Die gute Nachricht steht in der Baubetriebsliteratur: Die Ankündigung von Mehrkosten muss vor der Ausführung nur dem Grunde nach erfolgen.7 Sie müssen also noch keine Berechnung vorlegen. Es genügt die klare Aussage, dass Sie für diese Leistung eine besondere Vergütung verlangen. Genau so ist das Musterschreiben aufgebaut: Vertrag, Anlass, Beschreibung der Leistung, Begründung, warum sie nicht im Vertrag steht, und dann der Kernsatz zur Vergütung.

Eine Form schreibt die VOB/B für diese Ankündigung nicht vor. Dieselbe Quelle empfiehlt aus Gründen der späteren Beweisbarkeit dennoch, sie grundsätzlich schriftlich vorzunehmen.7 Ihr Bauvertrag kann zusätzlich Schriftform verlangen. Lesen Sie deshalb vor dem Absenden nach, was dort steht. Sorgen Sie außerdem dafür, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa durch Einwurfeinschreiben, Boten oder eine Empfangsbestätigung.

Was noch nicht in das Schreiben gehört, ist eine belastbare Schlussrechnung. Nennen Sie eine Größenordnung und kündigen Sie ein prüfbares Nachtragsangebot mit Datum an. Die Prüfliste im Anhang der Vorlage führt Sie durch die Punkte, an denen solche Schreiben scheitern: falscher Empfänger, fehlende Bezeichnung des Vertrags, kein Nachweis des Zugangs, kein Eintrag im Bautagebuch. Arbeiten Sie diese Liste ab, bevor der Brief hinausgeht.

Nach der Ankündigung: Nachtragsangebot, Bauzeit und Stundenlohn

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.1 Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Reichen Sie Ihr Nachtragsangebot deshalb zügig ein. Stellt der Auftragnehmer sein Nachtragsangebot ohne Rückgriff auf die Urkalkulation auf, also auf die Kalkulation, die dem Auftrag zugrunde liegt, so ist es nach der Fachliteratur nicht prüffähig und der Anspruch nicht fällig.8

Wie genau gerechnet wird, ist in Bewegung. Für Mehrmengen, also für über den Vertrag hinausgehende Massen, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge ankommt.9 Ob dieser Maßstab auch für zusätzliche Leistungen gilt, wird unterschiedlich beurteilt; eine wachsende Zahl obergerichtlicher Entscheidungen bejaht das.10 Halten Sie Ihre Kalkulation und Ihre tatsächlichen Kosten deshalb so fest, dass Sie beide Wege belegen können. Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, sollte ein Rechtsanwalt mit Ihnen klären.

Zwei Themen laufen neben der Vergütung her und werden oft vergessen. Auch beauftragte Nachtragsleistungen können den Bauablauf behindern. Wer neben der Mehrvergütung eine Verlängerung der Ausführungsfristen will, muss dem Auftraggeber nach der Fachliteratur zusätzlich eine Behinderungsanzeige senden, also die Mitteilung, dass der Ablauf gestört ist.11 Und Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind; vom Bauleiter abgezeichnete Stundenzettel gelten dabei nicht als Vereinbarung.12

Ohne Ankündigung und ohne Auftrag wird es eng. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag ausführt, werden nach der VOB/B grundsätzlich nicht vergütet.13 Ausnahmen bestehen nur bei nachträglichem Anerkenntnis oder wenn die Leistung notwendig war, dem mutmaßlichen Willen entsprach und unverzüglich angezeigt wurde.13 Liegt in Ihrem Vertrag keine VOB/B vor, gelten für Anordnung und Vergütungsanpassung die Paragrafen 650b und 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;14 eine vorherige Ankündigung sieht das Gesetz dort nicht vor.5

Wann fachliche Unterstützung beim Nachtrag sinnvoll ist

Ein Schreiben können Sie selbst aufsetzen. Schwierig wird es bei der Frage, was die zusätzliche Leistung wirklich kostet. Die Vergütung für zusätzliche Leistungen ergibt sich regelmäßig nicht aus der vorhandenen Auftragskalkulation; sie ist daher häufig mithilfe von Bezugssystemen zu ermitteln.7 Dann sind Ansätze aus vergleichbaren Positionen, Aufmaße und Stundennachweise gefragt. Ein Aufmaß ist die Messung der tatsächlich erbrachten Mengen.

Holen Sie fachliche Hilfe, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein hoher Betrag, eine streitige Abgrenzung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung und eine Auswirkung auf die Bauzeit. In dieser Lage entscheidet die Qualität der Dokumentation über das Ergebnis. Eine Unterstützung im Claim Management hilft dabei, den Sachverhalt sauber aufzunehmen, die Mengen zu ermitteln und die Kalkulation prüffähig darzustellen. Die rechtliche Bewertung Ihres Falls bleibt Sache eines Rechtsanwalts.

Führen Sie parallel ein Nachtragsverzeichnis. Die Baubetriebsliteratur empfiehlt, jeden Nachtrag mit fortlaufender Nummer, Grund, Datum der Information an den Auftraggeber und Stand der Verhandlung zu erfassen.15 So sehen Sie am Monatsende, welche Ankündigung ohne Antwort geblieben ist. Wiedervorlagen sind kein Papierkram, sondern der Grund, warum Ansprüche am Ende durchsetzbar bleiben.

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail für die Mehrkostenankündigung nach § 2 Abs. 6 VOB/B?

Die VOB/B schreibt für die Ankündigung keine bestimmte Form vor. Die Fachliteratur empfiehlt aus Beweisgründen trotzdem ein schriftliches Vorgehen. Ihr Bauvertrag kann zusätzlich Schriftform verlangen; dann kann eine einfache E-Mail zu wenig sein. Sicher sind Sie mit einem unterschriebenen Schreiben, dessen Zugang Sie nachweisen können. Ob eine Formklausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, prüft ein Rechtsanwalt.

Was passiert, wenn ich die Ankündigung vergessen habe?

Dann entsteht der Anspruch aus dieser Vorschrift nach der Fachliteratur grundsätzlich nicht. In Betracht kommen nur noch die Ausnahmefälle, etwa wenn der Auftraggeber von der Entgeltlichkeit ausgehen musste. Dafür sind Sie darlegungs- und beweispflichtig. Denkbar bleiben außerdem Ansprüche für Leistungen ohne Auftrag, die aber an enge Voraussetzungen gebunden sind. Lassen Sie diese Lage anwaltlich prüfen, bevor Sie abrechnen.

Muss ich in der Ankündigung schon einen Preis nennen?

Nein. Die Ankündigung muss vor der Ausführung nur dem Grunde nach erfolgen. Eine Berechnung der Höhe ist für die Anspruchsvoraussetzung nicht nötig. Sinnvoll ist trotzdem eine grobe Größenordnung, damit der Auftraggeber entscheiden kann. Das prüfbare Nachtragsangebot reichen Sie danach mit Bezug auf Ihre Kalkulation nach.

Gilt die Ankündigungspflicht auch, wenn die VOB/B nicht vereinbart ist?

Nein. Die VOB/B gilt nur, wenn sie in den Bauvertrag einbezogen wurde. Im Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richten sich Änderungsanordnung und Vergütungsanpassung nach den Paragrafen 650b und 650c. Eine vorherige Ankündigung von Mehrkosten sieht das Gesetz dort nicht vor. Welche Regeln für Ihren Vertrag gelten, sollten Sie im Zweifel anwaltlich klären lassen.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.


Über den Autor

M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-09-27.

Quellen und Fußnoten


  1. DIN Media: DIN 1961:2016-09 „VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“, Status aktuell, ersetzt DIN 1961:2012-09. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-1961/256403134 (abgerufen am 2026-09-27). Inhaltlich bestätigt durch: VOB. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Berlin: Beuth Verlag GmbH, 2019, S. 139–140. ISBN 978-3-410-61299-5. ↩↩↩↩

  2. Handwerkskammer Nord-Ost: VOB und Werkverträge. Ohne Datumsangabe. https://www.hwkno.de/artikel/vob-und-werkvertraege-76,3339,483.html (abgerufen am 2026-09-27). ↩

  3. Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 25. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩↩↩

  4. Saalbach, Birthe; Viering, Markus G.; Zanner, Christian: Vergütung, Nachträge und Abrechnung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmer. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 60 und S. 62. ISBN 978-3-658-21667-2. ↩↩

  5. Heiermann, Wolfgang u. a.: VOB/B-Musterbriefe für Auftraggeber. Bauherren – Generalunternehmer – Architekten – Bauingenieure. 9. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 144. ISBN 978-3-658-32253-3. ↩↩

  6. Brandenburgische Ingenieurkammer: Nachträge im Bauvertrag – Warum eine bloße Leistungsaufforderung durch den Architekten keine Nachtragsbeauftragung darstellt. 06.08.2025. https://www.bbik.de/artikel/nachtraege-im-bauvertrag-warum-eine-blosse-leistungsaufforderung-durch-den-architekten-keine-nachtragsbeauftragung-darstellt/ (abgerufen am 2026-09-27). ↩

  7. Würfele, Falk; Bielefeld, Bert; Gralla, Mike: Bauobjektüberwachung. Kosten - Qualitäten - Termine - Organisation - Leistungsinhalt - Rechtsgrundlagen - Haftung - Vergütung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, S. 208. ISBN 978-3-658-10039-1. ↩↩↩

  8. Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 26. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩

  9. Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat: Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18, zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.08.2019&Aktenzeichen=VII+ZR+34%2F18 (abgerufen am 2026-09-27). Inhaltlich bestätigt durch: Heiermann, Wolfgang u. a.: VOB/B-Musterbriefe für Auftraggeber. 9. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 145. ISBN 978-3-658-32253-3. ↩

  10. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 276. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩

  11. Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 55. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩

  12. Saalbach, Birthe; Viering, Markus G.; Zanner, Christian: Vergütung, Nachträge und Abrechnung nach Ansprüchen. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 70 und S. 72. ISBN 978-3-658-21667-2. ↩

  13. Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 32. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩↩

  14. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 45–46. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩

  15. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 277. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩