Bauherrenwissen Ratgeber

Die häufigsten Fehler privater Bauherren und ihre Vermeidung

Von M. Sc. Karim Abu Elkheir · · etwa 21 Minuten Lesezeit

Der Vertrag lag zwei Abende auf dem Küchentisch. Unterschrieben wurde er, weil der Termin für den Baubeginn sonst gewackelt hätte. Die häufigsten Fehler privater Bauherren passieren nicht auf der Baustelle, sondern vorher am Schreibtisch: bei einer Baubeschreibung, die Lücken lässt, bei einem Zahlungsplan, der dem Baufortschritt vorauseilt, und bei einer Abnahme, die nebenbei erklärt wird.

Die teuersten Fehler passieren, bevor der erste Bagger kommt

Private Bauherren unterschätzen regelmäßig, wie stark der Vertrag den späteren Streit bestimmt. Auf der Baustelle wird nicht diskutiert, was schön wäre, sondern was geschuldet ist. Geschuldet ist, was im Vertrag steht. Fehlt eine Leistung dort, ist sie eine Zusatzleistung, und Zusatzleistungen haben ihren eigenen Preis. Das ist kein böser Wille des Unternehmens, sondern die Logik eines Werkvertrags. Ein Bauherr, der diese Logik erst bei der ersten Nachtragsrechnung begreift, hat den Fehler Wochen vorher gemacht.

Der erste Schritt ist deshalb die Frage, welchen Vertragstyp Sie überhaupt schließen. Beauftragen Sie ein Unternehmen mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag.1 Für diesen Vertragstyp enthält das Bürgerliche Gesetzbuch, abgekürzt BGB, eigene Schutzvorschriften. Vergeben Sie dagegen einzelne Gewerke getrennt an Maurer, Zimmerer und Elektriker, greifen diese Schutzvorschriften nicht: Verträge über einzelne Gewerke sind keine Verbraucherbauverträge.2 Dieselbe Einschränkung gilt, wenn Sie mehrere Aufträge nacheinander selbständig erteilen, die zusammengenommen einem Hausbau entsprächen.2

Die Einzelvergabe ist damit nicht schlechter, aber anspruchsvoller. Wer zwölf Verträge schließt, koordiniert zwölf Terminketten, zwölf Gewährleistungen und zwölf Schnittstellen. Eine Schnittstelle ist die Stelle, an der ein Gewerk beim nächsten aufhört, etwa zwischen Abdichtung und Estrich. Genau dort entstehen später die meisten Schäden, weil niemand sich zuständig fühlt. Beim Generalunternehmer liegt diese Koordination beim Unternehmen, dafür zahlen Sie einen Zuschlag und verlieren an Einfluss auf die Auswahl der Firmen. Beide Wege sind gangbar. Nicht gangbar ist der dritte, bei dem ein Bauherr Einzelgewerke vergibt und annimmt, jemand anderes werde das schon zusammenführen.

Ein häufiger Irrtum betrifft die Rolle des Architekturbüros. Viele private Bauherren glauben, mit der Beauftragung eines Architekten sei die Baustelle lückenlos überwacht. Die Bauüberwachung erfolgt jedoch in der Regel stichprobenartig; der Aufwand kann variieren und hängt von der Qualifikation der ausführenden Firmen ab.3 Stichprobe heißt: Nicht jede Schicht, nicht jede Naht, nicht jeder Arbeitstag wird gesehen. Das ist rechtlich zulässig und fachlich üblich. Für Sie als Bauherr folgt daraus, dass eigene Kontrollpunkte an den kritischen Stellen sinnvoll bleiben, gerade bei Abdichtung, Dämmung und Anschlüssen, die später verdeckt sind.

Ein letzter Vorbereitungsfehler ist der Zeitdruck, unter dem unterschrieben wird. Bauverträge werden oft am Ende eines langen Auswahlprozesses vorgelegt, wenn der Bauherr innerlich längst entschieden ist. Die Prüfung eines Vertragswerks mit Baubeschreibung, Plänen und Zahlungsplan braucht mehrere Tage. Diese Tage sind gut investiert, denn nach der Unterschrift ändert sich die Verhandlungsposition grundlegend. Ein Bauherr, der vorher fragt, bekommt Antworten; ein Bauherr, der nachher fragt, bekommt Nachträge.

Die Baubeschreibung entscheidet darüber, was Sie am Ende bekommen

Die Baubeschreibung ist das wichtigste technische Dokument eines Bauvorhabens und zugleich das am seltensten gelesene. Bei einem Verbraucherbauvertrag muss das Unternehmen dem Bauherrn rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen, in der die wesentlichen Eigenschaften des Werks klar und verständlich dargestellt sind.2 Textform bedeutet, dass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger genügt, etwa eine E-Mail. Rechtzeitig bedeutet: so früh, dass Sie die Angaben noch prüfen und vergleichen können. Diese Pflicht entfällt, wenn Sie selbst oder ein von Ihnen Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben machen.2

Entscheidend ist, was mit den Angaben der Baubeschreibung nach Vertragsschluss geschieht. Die Angaben zur Bauausführung werden Inhalt des Vertrags, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.2 Damit wird aus einem Werbeprospekt ein Leistungsversprechen. Für den Fall, dass die Baubeschreibung unklar oder unvollständig ist, gibt das Gesetz Auslegungskriterien vor.2 Das ist ein spürbarer Schutz, ersetzt aber keine vollständige Beschreibung: Eine Auslegung klärt Zweifel, sie erfindet keine Leistungen. Ob eine konkrete Lücke in Ihrem Vertrag zu Ihren Gunsten auszulegen ist, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Eine Baubeschreibung erkennen Sie an dem, was sie nicht sagt. Verdächtig sind Formulierungen wie „bauseits“, „nach Wahl des Unternehmers“, „in ortsüblicher Qualität“ oder „gleichwertig“. Jede dieser Wendungen verschiebt eine Entscheidung in die Zukunft, und in der Zukunft entscheidet nicht der Geschmack, sondern der Preis. Prüfen Sie außerdem, ob die Beschreibung Aussagen zu den Dingen trifft, die Sie nach dem Einzug nicht mehr sehen: Abdichtung gegen Bodenfeuchte, Dämmstoffdicken, Schallschutz zwischen Räumen, Lüftungskonzept, Heizlast. Sichtbare Oberflächen lassen sich später ändern; verdeckte Bauteile nicht ohne Zerstörung.

Ebenso wichtig sind die Angaben zur Zeit. Die Baubeschreibung eines Verbraucherbauvertrags muss verbindliche Angaben zur Bauzeit enthalten.2 Für Sie hat das handfeste Folgen, weil Zwischenfinanzierung, Mietvertrag und Umzug daran hängen. Ein Bauvorhaben, das drei Monate später fertig wird, kostet Miete, Zinsen und Nerven.

Vollständigkeit prüfen Sie am besten gegen die eigene Nutzung. Gehen Sie das Haus in Gedanken durch, Raum für Raum, und fragen Sie bei jedem Bauteil, ob Sie in der Beschreibung finden, was dort entsteht. Wo Sie nichts finden, notieren Sie die Frage und stellen sie schriftlich vor der Unterschrift. Die Antworten gehören in den Vertrag, nicht in ein Gedächtnisprotokoll. Ein privater Bauherr, der diese Runde einmal gründlich dreht, spart in der Regel mehr als den Aufwand, den sie kostet, weil jede vorher geklärte Position später kein Nachtrag ist.

Zahlungsplan und Sicherheit sind der Hebel, der am meisten Geld bewegt

Der zweite große Fehler privater Bauherren ist, dem Baufortschritt mit Geld vorauszulaufen. Wer mehr gezahlt hat, als gebaut ist, verliert sein wichtigstes Druckmittel. Solange noch Geld aussteht, hat das Unternehmen ein Interesse daran, Mängel zu beseitigen und fertig zu werden. Ist die Baustelle überzahlt, kehrt sich das Verhältnis um. Genau deshalb kennt das Gesetz für den Verbraucherbauvertrag Grenzen: Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.2 Zehn Prozent bleiben damit bis zur Fertigstellung in Ihrer Hand.

Ergänzend steht Ihnen eine Sicherheit zu. Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Bauherrn eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu übergeben.2 Diese Sicherheit dient der rechtzeitigen Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel; sie kann sich bei Änderungsanordnungen erhöhen.1 In der Praxis wird sie meist als Bürgschaft eines Kreditinstituts gestellt oder dadurch, dass Sie einen entsprechenden Teil der ersten Abschlagszahlung einbehalten. Viele private Bauherren wissen von diesem Anspruch nichts und fordern ihn nie ein. Das ist einer der wenigen Fehler, der sich mit einem einzigen Satz vermeiden lässt.

Umgekehrt gilt eine Grenze für Sicherheiten, die Sie stellen sollen. Verlangt der Vertrag von Ihnen eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung, darf diese nicht höher sein als die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung; andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam.2 Damit begrenzt das Gesetz eine Konstruktion, die private Bauherren früher regelmäßig traf. Welche Zahlungs- und Sicherheitsklausel in Ihrem konkreten Vertrag wirksam ist, prüft ein Rechtsanwalt; die technische Frage, ob der abgerechnete Baufortschritt tatsächlich erreicht ist, beantwortet ein Bauingenieur.

Ein Zahlungsplan ist gut, wenn jede Rate an ein überprüfbares Ereignis geknüpft ist. „Nach Fertigstellung der Kellersohle“ ist überprüfbar. „Nach Baubeginn“ ist es nicht. Achten Sie darauf, dass die Summe der frühen Raten nicht die Leistung der frühen Bauphasen übersteigt. Rohbauarbeiten binden viel Geld, Ausbaugewerke binden viel Zeit; ein Zahlungsplan, der beides gleich behandelt, ist unausgewogen. Prüfen Sie außerdem, ob eine Rate an die Abnahme geknüpft ist, und ob der Restbetrag groß genug ist, um noch Wirkung zu entfalten.

Nachträge sind der dritte Geldhebel. Ein Nachtrag entsteht, wenn Sie eine Leistung wünschen, die nicht vereinbart war, oder wenn sich Umstände ändern. Das Problem privater Bauherren ist selten der einzelne Nachtrag, sondern die Summe vieler kleiner, die mündlich auf der Baustelle vereinbart und erst mit der Schlussrechnung sichtbar werden. Vereinbaren Sie deshalb, dass Nachträge vor der Ausführung schriftlich mit Preis bestätigt werden. Ein Bauherr, der diese Regel durchhält, kennt seine Endsumme; ein Bauherr, der sie aufweicht, erfährt sie am Ende.

Bauherrenpflichten, an die private Bauherren selten denken

Mit dem Bauvorhaben übernehmen Sie Pflichten, die im Vertrag nicht stehen, weil sie aus dem öffentlichen Recht kommen. Die Baustellenverordnung wendet sich an den Bauherrn und verlangt, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten schon bei der Planung berücksichtigt werden.4 Die weiteren Maßnahmen der Verordnung muss der Bauherr beachten, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig werden, wenn bei nur einem Arbeitgeber gewisse Personentage überschritten werden oder wenn besonders gefährliche Arbeiten anfallen.4 Dann ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die auf der Baustelle sichtbar auszuhängen ist.4 Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle, ist außerdem ein Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestellen.4

Diese Pflichten lassen sich delegieren, aber nicht abgeben. Der Bauherr kann einen Dritten mit den Aufgaben nach der Baustellenverordnung beauftragen; bei ihm verbleibt jedoch das Auswahlverschulden, und er muss sich auf geeignete Weise darüber informieren, dass der Dritte seinen Aufgaben nachkommt.4 Auswahlverschulden bedeutet, dass Sie einstehen, wenn Sie eine erkennbar ungeeignete Person beauftragen. Für private Bauherren heißt das praktisch: Klären Sie schriftlich, wer diese Rolle übernimmt, und lassen Sie sich die Qualifikation zeigen. Wie weit Ihre Haftung als Bauherr im Einzelfall reicht, klärt ein Rechtsanwalt; die Frage, welche Koordinationsleistungen ein Bauvorhaben braucht, ist eine fachliche.

Ein zweiter blinder Fleck betrifft die Helfer. Wer beim Bau von Freunden, Nachbarn oder Verwandten unterstützt wird, ist gesetzlich verpflichtet, diese Helferinnen und Helfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft anzumelden.5 Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Helfer gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten.5 Viele private Bauherren erfahren davon erst, wenn etwas passiert ist. Ein Sturz vom Gerüst ist kein seltenes Ereignis, und die Folgen eines Arbeitsunfalls übersteigen fast jedes Baubudget. Die Anmeldung kostet wenig Zeit und gehört an den Anfang des Bauvorhabens, nicht ans Ende.

Zur Eigenleistung gehört ein nüchterner Blick auf das eigene Können. Eigenleistung spart dort Geld, wo Zeit gegen Lohn getauscht wird und ein Fehler sichtbar bleibt, etwa beim Malern oder beim Verlegen von Bodenbelägen. Sie ist gefährlich, wo ein Fehler verdeckt wird oder Menschen gefährdet: bei Abdichtungen, bei tragenden Bauteilen, bei Arbeiten am Dach und an Gerüsten sowie bei Elektro-, Gas- und Trinkwasserinstallationen. Arbeiten an Elektro-, Gas- und Trinkwasserleitungen gehören in jedem Fall in die Hand eines zugelassenen Fachbetriebs. Wo Absturzgefahr besteht, etwa auf dem Dach oder an einer offenen Baugrube, betreten Sie den Bereich nicht ohne fachgerechte Sicherung.

Ein dritter Punkt ist die Verkehrssicherung auf dem eigenen Grundstück. Eine Baustelle zieht Menschen an, besonders Kinder aus der Nachbarschaft. Offene Baugruben, Materialstapel und lose Leitern sind Gefahrenquellen, für die der Bauherr mitverantwortlich sein kann. Klären Sie mit den beauftragten Firmen schriftlich, wer die Baustelle sichert, wer den Bauzaun stellt und wer ihn abends schließt. Ebenso gehört die Frage der Versicherung an den Anfang: Ob und in welchem Umfang eine Bauherrenhaftpflicht besteht, prüfen Sie vor dem ersten Arbeitstag, nicht nach dem ersten Schaden.

Was Sie während der Bauzeit selbst prüfen und festhalten können

Dokumentation ist das wirksamste Werkzeug, das ein privater Bauherr ohne Fachwissen einsetzen kann. Fotografieren Sie den Baufortschritt regelmäßig, und zwar besonders die Bauteile, die später verdeckt werden. Dazu gehören die Abdichtung der Kellerwände vor dem Verfüllen der Baugrube, die Dämmung vor dem Verputzen, die Leitungsführung vor dem Estrich und alle Durchdringungen der Gebäudehülle. Ein Foto ohne Maßstab und Datum ist später schwer zu verwerten. Legen Sie deshalb einen Zollstock ins Bild und halten Sie Datum und Ort in einem einfachen Verzeichnis fest.

Ein Bautagebuch für den Bauherrn muss nichts Förmliches sein. Es genügt eine Datei, in der Sie täglich notieren, welche Firma anwesend war, welches Wetter herrschte, was ausgeführt wurde und welche Absprachen getroffen wurden. Der Wert dieser Notizen zeigt sich erst im Streit, wenn zwei Erinnerungen auseinandergehen. Notieren Sie auch, wann Material geliefert wurde und wie lange die Baustelle stillstand. Halten Sie mündliche Zusagen am selben Tag in einer kurzen E-Mail fest, die Sie an die Firma senden; unwidersprochene schriftliche Bestätigungen wiegen im Nachhinein schwerer als Erinnerungen.

Die Grenze Ihrer eigenen Prüfung liegt dort, wo etwas geöffnet, bestiegen oder verändert werden müsste. Ein Bauherr beobachtet und dokumentiert, er prüft nicht durch Eingriff. Bohren, stemmen, Bauteile öffnen oder Estrich aufschneiden sind keine Aufgaben des Bauherrn, weil solche Eingriffe Schäden verursachen und die Beweislage verändern können. Betreten Sie Gerüste, Dachflächen und Baugruben nicht, und halten Sie Abstand zu laufenden Arbeiten. Bei Hinweisen auf eine Gefahr für die Standsicherheit, bei Gasgeruch, bei Strom in feuchten Bereichen oder bei Verdacht auf Schadstoffe im Bestand sichern oder räumen Sie den Bereich und schalten Fachfirma, Netzbetreiber oder Behörde ein.

Sinnvoll ist eine Prüfung an wenigen, aber richtigen Zeitpunkten. Vor dem Verfüllen der Baugrube ist die Abdichtung sichtbar, danach nie wieder ohne Bagger. Vor dem Aufbringen des Estrichs liegen Dämmung, Randstreifen und Leitungen offen. Vor dem Verschließen der Dachkonstruktion sind Luftdichtheitsschicht und Anschlüsse erreichbar. Wer an diesen drei Punkten einen Fachmann hinzuzieht, erfährt Fehler, solange ihre Beseitigung noch einen überschaubaren Aufwand bedeutet. Eine technische Beweissicherung hält den Zustand fest, bevor er verdeckt wird.

Zur Dokumentation gehören auch die Unterlagen. Sammeln Sie von Anfang an Verträge, Nachträge, Pläne, Produktdatenblätter, Lieferscheine, Prüfprotokolle und Abnahmebescheinigungen in einer geordneten Ablage. Bei einem Verbraucherbauvertrag hat das Unternehmen Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Ausführung diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und herauszugeben, die Sie für den Nachweis gegenüber Behörden benötigen.2 Diese Unterlagen brauchen Sie später erneut, etwa beim Verkauf, bei einer Förderung oder bei einem Schaden. Eine vollständige Bauakte ist am Ende bares Geld wert.

Die Abnahme ist der Termin, an dem sich die Beweislast dreht

Die Abnahme ist der wichtigste Einzeltermin eines Bauvorhabens, und sie wird von privaten Bauherren regelmäßig unterschätzt. Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und beginnt die Mängelhaftung.6 Bis zur Abnahme muss das Unternehmen darlegen und beweisen, dass seine Leistungen mangelfrei und vertragsgemäß sind; nach der Abnahme geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln auf den Auftraggeber über.6 Dieser Wechsel ist der Grund, warum der Termin so viel Gewicht hat. Wer vorher einen Mangel benennt, ist in einer anderen Lage als der, der ihn nachher entdeckt.

Mit der Abnahme treten weitere Wirkungen ein, die zusammen das Bauvorhaben in eine neue Phase führen. Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung, sie lässt die Gefahr auf den Auftraggeber übergehen, und mit ihr beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen.6 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.7 Bei wesentlichen Mängeln dagegen darf der Auftraggeber die Abnahme verweigern.6 Wo die Grenze zwischen wesentlich und unwesentlich verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Beurteilung eines Rechtsanwalts, gestützt auf eine fachliche Bewertung der Baumängel.

Besonders folgenreich ist der Vorbehalt. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm bestimmte Mängelrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.7 Ein bekannter Mangel, der im Protokoll fehlt, kann Sie also Ansprüche kosten. Für die Praxis folgt daraus eine einfache Regel: Alles, was Ihnen auffällt, wird im Abnahmeprotokoll benannt, auch wenn es klein erscheint und auch wenn die Stimmung gut ist. Ein Protokoll ist kein Misstrauensbeweis, sondern die gemeinsame Bestandsaufnahme zweier Vertragspartner.

Eine Falle eigener Art ist die fiktive Abnahme. Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn das Unternehmen nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.7 Ist der Besteller ein Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn das Unternehmen ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.7 Ein Schreiben mit Abnahmeaufforderung ist deshalb kein Papier, das liegen bleiben darf. Reagieren Sie fristgerecht und benennen Sie Mängel konkret, wenn Sie die Abnahme verweigern wollen.

Nach der Abnahme läuft die Zeit. Mängelansprüche verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren, und die Frist beginnt grundsätzlich mit der Abnahme.8 Ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, kurz VOB/B, in der vertraglich vereinbarten Fassung einbezogen, beträgt die Frist für Bauwerke dagegen vier Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist.8 Die Verjährung kann gehemmt sein, etwa während Verhandlungen über einen Anspruch oder nach Einleitung gerichtlicher Schritte; der gehemmte Zeitraum wird nicht eingerechnet.8 Ein konkretes Fristende sollten Sie nie selbst ausrechnen. Rügen Sie Mängel schriftlich, sobald Sie sie bemerken, und lassen Sie die rechtliche Bewertung von Fristen und Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt vornehmen.

Nicht jede Abweichung am Bau ist ein Mangel

Private Bauherren erwarten von einem neuen Haus oft eine Genauigkeit, die der Bau nicht liefern kann. Ein Gebäude entsteht bei Wind und Wetter, aus Baustoffen, die arbeiten, und in Handarbeit. Geringe Abweichungen sind deshalb normal und begründen nicht automatisch einen Anspruch. Für die Bewertung gibt es technische Regelwerke. Die Norm DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ regelt Grenzabmaße sowie Winkel- und Ebenheitstoleranzen für die Bauausführung von Gebäuden und gilt für Wände, Decken und Böden im Neubau ebenso wie im Bestand.9 Für Ingenieurbauwerke gilt diese Norm nicht.9

Toleranz bedeutet nicht Beliebigkeit. Eine Toleranz ist das zulässige Maß der Abweichung zwischen dem geplanten und dem ausgeführten Zustand. Liegt eine Abweichung innerhalb dieses Rahmens, ist die Leistung insoweit vertragsgerecht, auch wenn sie mit bloßem Auge erkennbar ist. Liegt sie darüber, spricht das für einen Mangel. Wichtig ist dabei, dass die zulässigen Abweichungen für die Abmessungen der Baustoffe selbst nicht in der Norm enthalten sind und zusätzlich zu berücksichtigen sind.9 Ein Bauherr, der diesen Unterschied kennt, führt sachlichere Gespräche mit der Baufirma.

Der häufigste Streitpunkt ist die Ebenheit von Wänden und Böden. Eine Wand, an der das Licht streifend entlangfällt, zeigt jede Unebenheit; dieselbe Wand kann die Anforderungen dennoch erfüllen. Umgekehrt gilt: Wenn ein Bodenbelag später eine höhere Ebenheit voraussetzt, muss diese erhöhte Anforderung vereinbart sein. Genau hier schließt sich der Kreis zum Bauvertrag, denn eine erhöhte Anforderung, die niemand vereinbart hat, schuldet auch niemand. Wer einen fugenlosen Belag oder eine besondere Optik wünscht, schreibt das in die Baubeschreibung.

Die Abgrenzung zwischen optischem Makel, Toleranz und Mangel ist eine der Kernfragen der Begutachtung. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet. Diese Prüfung setzt voraus, dass man zuerst das Soll bestimmt: Was war vereinbart, was sagen die anerkannten Regeln der Technik, welche Norm ist einschlägig. Erst danach wird gemessen. Private Bauherren verkürzen diesen Weg gern, indem sie vom Eindruck auf den Anspruch schließen. Ein Sachverständiger geht den umgekehrten Weg, und das ist der Grund, warum seine Bewertung belastbarer ist.

Für das eigene Vorgehen folgt daraus Zurückhaltung im Ton und Genauigkeit in der Sache. Melden Sie eine Auffälligkeit sachlich, beschreiben Sie den Ort, das Datum und das, was Sie sehen, und verzichten Sie auf die Bewertung. Aus „die Wand ist schief“ wird dann „an der Wand im Wohnzimmer, gemessen an der markierten Stelle, weicht die Fläche sichtbar ab; bitte prüfen Sie die Einhaltung der Toleranzen“. Diese Form der Mängelanzeige führt häufiger zu einer Lösung als der Vorwurf, und sie bleibt verwertbar, wenn doch ein Verfahren folgt.

Wann fachliche Hilfe nötig ist und was ein Sachverständiger tut

Fachliche Hilfe ist dann sinnvoll, wenn eine Entscheidung ansteht, die sich später nicht oder nur teuer korrigieren lässt. Das betrifft vier Situationen: den Vertrag vor der Unterschrift, die Prüfung verdeckter Bauteile vor dem Verschließen, die Abnahme und jeden ernsthaften Streit über Baumängel. Eine Bauherrenvertretung ist die fachliche Begleitung des Bauherrn durch einen Ingenieur, der Planung, Ausführung und Abnahme aus technischer Sicht prüft. Der Ingenieur ersetzt dabei weder die Bauleitung des Unternehmens noch den Rechtsanwalt; er verschafft dem Bauherrn die fachliche Augenhöhe, die ihm gegenüber Fachfirmen sonst fehlt.

Ein Sachverständiger beginnt nicht mit der Messung, sondern mit den Unterlagen. Er liest Vertrag, Baubeschreibung, Pläne und Protokolle und bestimmt daraus das geschuldete Soll. Danach folgt die Ortsbesichtigung mit einer geordneten Aufnahme des Ist-Zustands: Fotos mit Maßstab, Lagepläne der Befunde, Messungen dort, wo Messungen aussagekräftig sind. Je nach Fragestellung kommen weitergehende Untersuchungen in Betracht, teils unter Hinzuziehung von Fachlaboren oder Messdienstleistern. Erst am Ende steht die Bewertung, also der Abgleich von Soll und Ist mit einer nachvollziehbaren Begründung.

Die Gutachtenarten unterscheiden sich in ihrem Beweiswert, und dieser Unterschied ist für private Bauherren wichtig. Ein Privatgutachten beauftragen Sie selbst; sein Inhalt ist qualifizierter Parteivortrag und bindet die Gegenseite nicht. Im selbständigen Beweisverfahren wird die Begutachtung durch einen Sachverständigen auf Antrag einer Partei angeordnet; der Leistungsumfang wird im Regelfall durch einen Beweisbeschluss oder durch das Auftragsschreiben des Gerichts vorgegeben.10 Ein Gerichtsgutachten wird vom Gericht in Auftrag gegeben, das den Sachverständigen auch auswählt und beauftragt. Ein Schiedsgutachten übertragen beide Parteien gemeinsam einem Sachverständigen, um einen langen Rechtsstreit zu vermeiden; es entscheidet den Streit für die Parteien verbindlich, sofern es nicht offenbar unrichtig ist.10 Welcher dieser Wege in Ihrer Lage der richtige ist, entscheiden Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt.

Zu den Kosten lässt sich eines sicher sagen: Es gibt keine Gebührenordnung für Sachverständige, die im Privatauftrag tätig werden.10 Das Honorar wird deshalb frei vereinbart und hängt vom Aufwand ab, also von der Zahl der Termine, dem Umfang der Unterlagen, der Art der Untersuchung und der Frage, ob ein schriftliches Gutachten oder eine mündliche Einschätzung gewünscht ist. Verlangen Sie vor der Beauftragung eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Honorar. Ein seriöses Angebot benennt beides, bevor gearbeitet wird.

Erkennen können Sie den Bedarf an einigen nüchternen Zeichen. Sie erhalten auf eine schriftliche Frage zur Bauausführung keine sachliche Antwort. Eine Rechnung fordert Geld für einen Baufortschritt, den Sie nicht beurteilen können. Ein Bauteil soll verschlossen werden, das Sie nie wieder sehen. Ein Abnahmetermin steht an, und Sie wissen nicht, worauf Sie achten sollen. In all diesen Fällen lohnt der Blick von außen, bevor Tatsachen geschaffen werden. Wenn Sie ein Bauvorhaben fachlich begleiten lassen möchten, ist eine Bauherrenvertretung der Weg, auf dem ein Ingenieur die technische Seite für Sie prüft, während Sie die Entscheidungen treffen.

Häufige Fragen

Was sind die häufigsten Fehler privater Bauherren?

Die häufigsten Fehler privater Bauherren entstehen vor und am Ende des Baus, nicht während der Rohbauphase. Am Anfang steht die unvollständige Baubeschreibung, die offenlässt, welche Leistung geschuldet ist. Dazu kommt ein Zahlungsplan, bei dem mehr gezahlt wird, als gebaut ist. Am Ende folgt eine Abnahme, die ohne Vorbereitung und ohne Vorbehalt bekannter Mängel erklärt wird. Häufig unterschätzt werden außerdem die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Bauherrn, etwa im Arbeitsschutz und bei der Anmeldung privater Bauhelfer.

Wie viel darf ich vor der Fertigstellung des Hauses bezahlen?

Bei einem Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.2 Zehn Prozent bleiben also bis zur Fertigstellung offen. Zusätzlich ist Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu übergeben, die der rechtzeitigen Herstellung ohne wesentliche Mängel dient.2 Verlangt der Vertrag umgekehrt von Ihnen eine Sicherheit, darf diese die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung nicht überschreiten.2 Ob Ihr konkreter Zahlungsplan diesen Vorgaben entspricht, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Muss ich das Abnahmeprotokoll unterschreiben, wenn noch Mängel offen sind?

Eine Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; bei wesentlichen Mängeln darf der Auftraggeber sie verweigern.7 Entscheidend ist in beiden Fällen der Vorbehalt: Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, behält bestimmte Mängelrechte nur, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.7 Nehmen Sie deshalb jeden bekannten Mangel ins Protokoll auf. Ob ein konkreter Mangel als wesentlich einzuordnen ist und welche Folgen die Unterschrift hat, klärt ein Rechtsanwalt.

Wie lange kann ich Baumängel nach dem Einzug geltend machen?

Mängelansprüche verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren, gerechnet grundsätzlich ab der Abnahme.8 Ist die VOB/B in der vertraglich vereinbarten Fassung einbezogen und nichts anderes vereinbart, beträgt die Frist für Bauwerke vier Jahre.8 Die Verjährung kann gehemmt sein, etwa während laufender Verhandlungen über einen Anspruch; dieser Zeitraum wird nicht mitgerechnet.8 Rügen Sie Mängel schriftlich, sobald sie auffallen, und lassen Sie die Berechnung von Fristen durch einen Rechtsanwalt prüfen.

Reicht der Architekt als Kontrolle, oder brauche ich zusätzlich einen Sachverständigen?

Die Bauüberwachung durch das Architektur- oder Ingenieurbüro erfolgt in der Regel stichprobenartig, wobei der Aufwand je nach Qualifikation der ausführenden Firmen variiert.3 Eine lückenlose Kontrolle jeder Arbeitsschicht ist damit nicht verbunden. Für verdeckte Bauteile wie Abdichtung, Dämmung und Luftdichtheitsschicht kann eine zusätzliche Prüfung an wenigen festgelegten Terminen sinnvoll sein. Ein Sachverständiger prüft dabei unabhängig vom Planungsablauf und dokumentiert den Zustand, bevor er verschlossen wird.

Muss ich Freunde anmelden, die mir beim Bau helfen?

Arbeiten beim Bau außer Ihnen, Ihrem Ehe- oder Lebenspartner und den beauftragten Firmen weitere Personen mit, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Helferinnen und Helfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft anzumelden.5 Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Helfer bezahlt werden oder unentgeltlich arbeiten.5 Die Anmeldung sichert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Helfer ab. Erledigen Sie sie zu Beginn des Bauvorhabens, nicht nach einem Unfall.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.


Über den Autor

M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-09-26.

Quellen und Fußnoten


  1. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 16. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩

  2. Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 657. ISBN 978-3-658-48094-3. ↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩

  3. Wellner, Kristin; Scholz, Stefan (Hrsg.): Architekturpraxis Bauökonomie. Grundlagenwissen für die Planungs-, Bau- und Nutzungsphase sowie Wirtschaftlichkeit im Planungsbüro. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 376. ISBN 978-3-658-41249-4. ↩↩

  4. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 2. Baubetriebsplanung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2022, S. 181–183. ISBN 978-3-658-35547-0. ↩↩↩↩↩

  5. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: Pflichtversicherung für private Bauvorhaben. https://www.bgbau.de/themen/mitgliedschaft-und-beitrag/pflichtversicherung-fuer-private-bauvorhaben (abgerufen am 2026-09-26). ↩↩↩↩

  6. Zanner, Christian; Glönkler, Iris: Baumangelhaftung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 43–44. ISBN 978-3-658-44068-8. ↩↩↩↩

  7. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 339. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩↩↩↩↩

  8. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 363. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩↩↩↩↩

  9. DIN Media: DIN 18202:2019-07 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“, Status aktuell, ersetzt DIN 18202:2013-04. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-18202/307314612 (abgerufen am 2026-09-26). Inhaltlich bestätigt durch: Frössel, Frank: Risse in Gebäuden. Damit aus einer Fassade kein Ris(s)iko wird. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 442. ISBN 978-3-658-47096-8. ↩↩↩

  10. Keldungs, Karl-Heinz; Ganschow, Joachim; Arbeiter, Norbert: Leitfaden für Bausachverständige. Rechtsgrundlagen – Gutachten – Haftung. 4. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2018, S. 16–17 und 97. ISBN 978-3-658-20269-9. ↩↩↩