Bauherrenwissen Checkliste

Bauvertrag: welche Klauseln für Verbraucher riskant sind

Von M. Sc. Karim Abu Elkheir · · etwa 24 Minuten Lesezeit

Der Vertrag liegt auf dem Küchentisch, vierzig Seiten, und der Verkäufer wartet auf die Unterschrift. Drei Teile des Bauvertrags entscheiden über Ihr Risiko: die Baubeschreibung legt fest, was gebaut wird, der Fertigstellungstermin legt fest, wann es fertig ist, und der Zahlungsplan legt fest, wann welches Geld fließt. Riskant sind für Sie als Verbraucher vor allem Klauseln, die einen dieser drei Punkte offenlassen, die Zahlung von der erbrachten Leistung lösen oder die Wirkungen der Abnahme vorverlegen.

Woran Sie einen riskanten Bauvertrag beim ersten Durchblättern erkennen

Ein Bauvertrag für ein Einfamilienhaus besteht selten aus einem Dokument. Zum Vertrag gehören meist ein Vertragstext, eine Baubeschreibung, Pläne, ein Zahlungsplan und Allgemeine Geschäftsbedingungen, also vorformulierte Vertragsbedingungen des Unternehmens. Der erste Prüfschritt ist deshalb banal und wird oft übersprungen: Zählen Sie die Anlagen, die der Vertrag nennt, und prüfen Sie, ob Sie jede davon tatsächlich in der Hand halten. Fehlt eine genannte Anlage, ist der Vertragsinhalt in diesem Punkt unbestimmt. Ein Verkaufsprospekt mit Visualisierungen ist keine Anlage und keine Baubeschreibung.

Für private Bauherren hängt viel davon ab, welchen Vertragstyp sie vor sich haben. Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, knüpft an diesen Vertragstyp besondere Schutzvorschriften und verlangt für ihn nach § 650i BGB die Textform.1 Textform bedeutet: Der Vertrag muss in einem lesbaren Dokument festgehalten sein, eine mündliche Absprache genügt nicht. Wer dagegen einzelne Handwerksfirmen nacheinander beauftragt, schließt keinen Verbraucherbauvertrag – und hat die besonderen Schutzvorschriften dieses Vertragstyps nicht auf seiner Seite.

Der Bundesgerichtshof hat diese Abgrenzung in zwei Entscheidungen geschärft, und sie hat für die Vertragsprüfung handfeste Folgen. Ein Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens ist kein Verbraucherbauvertrag; das hat das Gericht mit Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22 entschieden.2 Auch wenn ein Bauherr demselben Unternehmen im Laufe der Bauarbeiten nacheinander selbstständige Aufträge erteilt, kommt es nach dem Urteil vom 26.10.2023 – VII ZR 25/23 nicht auf die Gesamtheit dieser Aufträge an; jeder Auftrag wird gesondert beurteilt.3 Für Sie heißt das praktisch: Bei der Einzelvergabe an viele Firmen tragen Sie die Schutzlücken selbst, und die Ordnung der Verträge ersetzt kein Gesetz. Wie sich Ihr konkreter Vertrag einordnet und welche Folgen das für Ihre Rechte hat, sollten Sie vor der Unterschrift mit einem Rechtsanwalt klären.

Ein weiterer Punkt macht die Prüfung des Bauvertrags überhaupt lohnend: Von den Regelungen zum Verbraucherbauvertrag kann nach § 650o BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.4 Eine Klausel, die Ihnen weniger gibt als das Gesetz, hilft dem Unternehmen also nicht weiter. Das entlastet Sie aber nur scheinbar. Erstens erkennen Sie eine unwirksame Klausel nicht am Wortlaut, sondern erst an ihrer rechtlichen Bewertung. Zweitens richtet sich die Bauausführung faktisch nach dem, was im Vertrag steht, nicht nach dem, was am Ende gerichtlich Bestand hätte. Eine Klausel, die erst nach zwei Jahren Streit als unwirksam erkannt wird, hat Ihnen zwei Jahre lang geschadet.

Beim Durchblättern des Bauvertrags lohnt der Blick auf eine bestimmte Sorte Formulierung: die Ausweichformel. Wendungen wie „oder gleichwertig“, „nach Wahl des Unternehmers“, „soweit technisch erforderlich“, „bauseits“ oder „in handelsüblicher Qualität“ verschieben eine Entscheidung in die Bauzeit. Jede dieser Wendungen kann sachlich berechtigt sein, etwa wenn ein Produkt nicht lieferbar ist. Riskant wird sie, wenn sie an einer Stelle steht, die für Sie viel Geld oder viel Wohnqualität bedeutet. Markieren Sie diese Stellen beim ersten Durchgang, ohne sie schon zu bewerten; die Bewertung folgt beim Abgleich mit der Baubeschreibung.

Was in der Baubeschreibung stehen muss und was Lücken bedeuten

Die Baubeschreibung ist das wichtigste Dokument des Bauvertrags, weil sie die geschuldete Leistung festlegt. Bei einem Verbraucherbauvertrag muss das Unternehmen dem Verbraucher nach § 650j BGB in Verbindung mit Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen. Darin sind die wesentlichen Eigenschaften des Werks klar und verständlich darzustellen, und sie muss verbindliche Angaben zur Bauzeit enthalten.5 Der Maßstab der Verständlichkeit ist dabei nicht der Fachmann: Der Inhalt muss für einen Verbraucher mit durchschnittlichen Kenntnissen verständlich sein. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie oder ein von Ihnen beauftragter Planer die wesentlichen Planungsvorgaben machen.

Was in der Baubeschreibung steht, wird zu Ihren Gunsten Teil des Vertrags. Nach § 650k Abs. 1 BGB werden die Angaben der Baubeschreibung zur Bauausführung Inhalt des Bauvertrags, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben; für unklare oder unvollständige Baubeschreibungen gibt § 650k Abs. 2 BGB Auslegungskriterien vor.6 Genau deshalb ist die Suche nach Lücken der ertragreichste Teil der Vertragsprüfung. Gehen Sie die Baubeschreibung nicht von vorn nach hinten durch, sondern fragen Sie sie ab: Ist die Bodenplatte samt Abdichtung beschrieben? Sind Fenster mit Anzahl, Größe, Material und Beschlägen benannt? Ist die Heizung mit Erzeuger, Verteilung und Regelung benannt? Sind Außenanlagen, Hausanschlüsse, Baustrom und Baustraße eingeschlossen oder ausgeschlossen?

Technische Qualität wird in Bauverträgen häufig nur mit dem Wort „nach DIN“ beschrieben, und das ist selten genug. Zwei Beispiele zeigen den Unterschied. Für Maßabweichungen gilt DIN 18202, die Norm für Toleranzen im Hochbau; sie wird nach der Fachliteratur als anerkannte Regel der Technik zur qualitativen Bewertung herangezogen, wenn zur Oberflächenqualität und zu den Toleranzen von Decken und Wänden keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.7 Wer eine besonders ebene Wand erwartet, muss das also vereinbaren, sonst gilt der Normrahmen. Beim Schallschutz liegt der Fall ähnlich, aber folgenschwerer: DIN 4109-1 regelt Mindestanforderungen, erhöhte Anforderungen stehen in DIN 4109-5.8 Die Fachliteratur weist darauf hin, dass die aktuelle Rechtsprechung die Mindestanforderungen nicht mehr als den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ansieht und im Regelfall einen höheren Schallschutz für erforderlich hält.

Aus dieser fachlichen Lage folgt ein Prüfpunkt, der sich in einem Satz formulieren lässt: Der geschuldete Schallschutz sollte im Bauvertrag ausdrücklich und mit Stufe oder Klasse benannt sein, nicht nur mit dem Regelwerksnamen. Die Fachliteratur empfiehlt genau das, weil erst die präzise Angabe Missverständnisse ausschließt.8 Ob und in welchem Umfang Sie im Einzelfall einen höheren Schallschutz verlangen können, wenn der Bauvertrag dazu schweigt, ist eine rechtliche Bewertung Ihrer Vertragslage; sie gehört in die Hände eines Rechtsanwalts. Technisch unstrittig ist nur: Ein nachträglich verbesserter Trittschallschutz in einer fertigen Geschossdecke ist ungleich teurer als die richtige Vereinbarung vor der Unterschrift.

Eine dünne Baubeschreibung schadet Ihnen noch an einer zweiten Stelle, nämlich bei der Abnahme. Die Baubeschreibung ist die Soll-Beschreibung, mit der ein Sachverständiger später den Soll-Ist-Vergleich am Bauwerk führt. Die Fachliteratur beschreibt das Problem deutlich: Bei einer dünnen Baubeschreibung fehlt der Maßstab, an dem sich die ausgeführte Qualität messen lässt, und der Bauherr ist am Ende enttäuscht.9 Ein Sachverständiger kann eine fehlende Vereinbarung nicht ersetzen. Er kann nur feststellen, was ausgeführt wurde, und es mit dem vergleichen, was vereinbart war oder was ohne Vereinbarung als Regel der Technik gilt. Je genauer die Baubeschreibung, desto kürzer der Streit.

Wie aus einer Terminzusage ein verbindlicher Fertigstellungstermin wird

Der Fertigstellungstermin ist der Teil des Bauvertrags, bei dem die Erwartung der Bauherren und der Vertragstext am weitesten auseinanderliegen. Beim Verbraucherbauvertrag muss der Vertrag nach § 650k Abs. 3 BGB verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks enthalten; steht der Zeitpunkt des Baubeginns noch nicht fest, muss der Vertrag verbindliche Angaben zur Dauer der Bauausführung machen.10 Diese Pflicht gilt auch für den Bauträgervertrag. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob der Bauvertrag überhaupt eine solche Angabe enthält – und dann, woran sie anknüpft.

Verbindlichkeit entsteht aus einem Anknüpfungspunkt, nicht aus einer Zahl. Eine Bauzeitangabe von „zwölf Monaten“ ist nur so verbindlich wie das Ereignis, ab dem die zwölf Monate laufen. Bauverträge knüpfen den Beginn typischerweise an die Baugenehmigung, an die Zahlung der ersten Rate, an die Freigabe der Ausführungsplanung oder an die Bereitstellung des Baugrundstücks durch den Bauherrn. Jede dieser Anknüpfungen ist sachlich erklärbar, verschiebt aber den Anfangspunkt, und mit ihm das Ende. Riskant für Sie ist eine Kette solcher Voraussetzungen, weil sie den Fertigstellungstermin faktisch in die Hand des Unternehmens legt. Ebenso riskant ist eine Klausel, die eine Verlängerung der Bauzeit für Fälle vorsieht, die sie nicht benennt.

Eine Vertragsstrafe soll den Fertigstellungstermin im Bauvertrag absichern, und sie tut es nur unter engen Voraussetzungen. Die Rechtsprechung hat für Vertragsstrafen in vorformulierten Vertragsbedingungen Mindestanforderungen entwickelt, die die Fachliteratur so zusammenfasst: Die Vertragsstrafe muss vom Verschulden des Unternehmens abhängen, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ist unwirksam. Die Höhe muss im Verhältnis zur Zeiteinheit angemessen sein, wobei für den Verzug von etwa 0,1 bis 0,15 Prozent der Netto-Abrechnungssumme pro Werktag ausgegangen wird, mit einer Höchstgrenze von 5 Prozent der Abrechnungssumme.11 Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch wegen des tatsächlich entstandenen Schadens anzurechnen. Diese Werte gibt die Fachliteratur mit dem Zusatz „derzeit“ wieder; sie sind Rechtsprechungsstand, kein Normwert.

Eine Vertragsstrafe kann auch verloren gehen, ohne dass jemand darauf achtet. Verschieben die Parteien den Fertigstellungstermin einvernehmlich, muss klargestellt werden, dass auch der neue Termin strafbewehrt sein soll; sonst kann die Vertragsstrafe entfallen, und diese Klarstellung kann schon im Bauvertrag selbst stehen.11 Dasselbe Risiko entsteht bei Änderungswünschen während der Bauzeit, weil sich daraus zeitliche Verschiebungen ergeben. Für Sie als privaten Bauherrn heißt das: Eine spätere Terminverschiebung bitte nie nur per Zuruf auf der Baustelle regeln. Ob eine Vertragsstrafe in Ihrem Fall noch besteht und welche Ansprüche eine Terminüberschreitung auslöst, beurteilt ein Rechtsanwalt; die Frage ist regelmäßig von Einzelheiten des Ablaufs abhängig.

Neben dem Endtermin lohnt ein Blick auf die Struktur der Bauzeit im Bauvertrag. Ein Bauzeitenplan als Vertragsanlage macht den Ablauf prüfbar und gibt Zwischenfristen, an denen Sie den Fortschritt messen können. Ohne Zwischenfristen merken Sie eine Verzögerung erst, wenn der Endtermin verstrichen ist – also zu einem Zeitpunkt, an dem Ihre Anschlussverträge längst laufen. Wenn Sie Ihre Mietwohnung zum geplanten Einzug kündigen, hängt eine reale Geldsumme am Fertigstellungstermin des Bauvertrags. Prüfen Sie deshalb, ob der Vertrag eine Pflicht des Unternehmens enthält, Sie über Verzögerungen zu unterrichten, und ob er den Bauzeitenplan als verbindlich oder als unverbindliche Information einordnet.

Was der Zahlungsplan über Ihr Vorleistungsrisiko verrät

Der Zahlungsplan im Bauvertrag ist keine Formalie, sondern die Verteilung eines Risikos. Jede Rate, die Sie zahlen, bevor die zugehörige Leistung erbracht ist, ist eine Vorleistung von Ihnen an das Unternehmen. Umgekehrt ist jede Leistung, die das Unternehmen erbringt, bevor Sie zahlen, eine Vorleistung des Unternehmens an Sie. Ein ausgewogener Zahlungsplan hält beide Seiten möglichst nah am Baufortschritt. § 650m BGB zieht dafür beim Verbraucherbauvertrag zwei Linien: Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen, und bei der ersten Abschlagszahlung ist Ihnen eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu übergeben.12

Diese Sicherheit von 5 Prozent hat einen bestimmten Zweck, der im Bauvertrag oft untergeht: Sie dient der rechtzeitigen Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel.12 Sie deckt also gerade die beiden Risiken ab, um die sich dieser Beitrag dreht – den Termin und die Qualität. Bei Änderungsanordnungen kann sich die Sicherheit erhöhen. Prüfen Sie deshalb, ob der Bauvertrag diese Sicherheit überhaupt erwähnt, in welcher Form sie gestellt wird und wann sie Ihnen übergeben wird. Fehlt jeder Hinweis darauf, ist das kein Beweis für eine unwirksame Klausel, aber ein deutliches Zeichen, dass der Vertrag nicht auf den gesetzlichen Vertragstyp zugeschnitten ist.

Das Gesetz begrenzt beim Verbraucherbauvertrag auch die Sicherheit, die Sie selbst stellen müssen. Verlangt der Bauvertrag von Ihnen eine Sicherheit, darf diese nach § 650m Abs. 4 BGB nicht höher sein als die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung; andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam.12 Ein Zahlungsplan, der die ersten Raten vorzieht, verlagert das Insolvenzrisiko des Unternehmens auf Sie: Geht das Unternehmen in die Insolvenz, haben Sie für Geld bezahlt, dem keine Bauleistung gegenübersteht. Rechnen Sie deshalb den Zahlungsplan einmal durch und vergleichen Sie jede Rate mit dem Bautenstand, an den sie geknüpft ist. Ob und in welcher Höhe eine überhöhte Rate im Einzelfall durchsetzbar bleibt, ist eine Rechtsfrage für den Rechtsanwalt.

Ein besonders wirksamer Prüfpunkt betrifft die letzte Rate. Sie ist die einzige Rate, die Sie noch in der Hand haben, wenn bei der Abnahme Mängel auftauchen. Die Fachliteratur beschreibt genau diesen Engpass: Wenn die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten höher sind als die letzte offene Rate, ist der Verkäufer bereits überzahlt.9 Verschärft wird die Lage durch Klauseln, die die Übergabe des Hauses oder der Wohnung von der vollständigen Zahlung abhängig machen. Bei Makler- und Bauträgerverträgen ist eine solche Klausel nach der Fachliteratur unzulässig.9 Prüfen Sie im Bauvertrag deshalb, ob Übergabe und Schlusszahlung so verknüpft sind, dass Sie bei Mängeln kein Druckmittel mehr haben.

Die Bezeichnungen im Zahlungsplan verdienen eine eigene Prüfung, weil sie unterschiedlich scharf sind. „Rohbau fertiggestellt“ ist ein nachprüfbarer Zustand, „Baubeginn“ ist ein Ereignis, „nach Baufortschritt“ ist eine Einschätzung. Je unschärfer die Formulierung, desto größer der Spielraum bei der Frage, ob eine Rate fällig ist. Achten Sie außerdem darauf, ob der Zahlungsplan Raten für Leistungen enthält, die in der Baubeschreibung gar nicht auftauchen, oder ob umgekehrt beschriebene Leistungen im Zahlungsplan fehlen. Solche Abweichungen zwischen Baubeschreibung und Zahlungsplan sind ein verlässlicher Hinweis darauf, dass die Vertragsunterlagen aus verschiedenen Vorlagen zusammengesetzt wurden.

Welche Klauseln für private Bauherren besonders riskant sind

Vorformulierte Vertragsbedingungen stehen in jedem Bauvertrag, den ein Unternehmen mitbringt, und sie unterliegen einer besonderen Inhaltskontrolle. Für Verbraucher ist dabei eine Regel wichtig, die in der Praxis wenig bekannt ist: Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B – kurz VOB/B – gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart ist (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB).13 Die sonst geltende Privilegierung dieses Klauselwerks gilt gegenüber Verbrauchern also nicht. Für Sie bedeutet das zweierlei: Der Verweis auf die VOB/B macht einen Bauvertrag nicht automatisch fair, und er macht ihn auch nicht automatisch unwirksam.

Ein konkretes Beispiel zeigt, warum der Verweis auf die VOB/B für private Bauherren nachteilig sein kann. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten für Mängelansprüche bei einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre, gerechnet ab der Abnahme.14 § 13 Abs. 4 VOB/B sieht dagegen für ein Bauwerk vier Jahre vor, wenn nichts anderes vereinbart wurde; die Verjährungsfrist beginnt auch dort mit der Abnahme. Die Fachliteratur formuliert die Folge unmissverständlich: Die VOB/B verkürzt die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist.15 Ein Bauvertrag, der die VOB/B einbezieht und zur Verjährung schweigt, kostet Sie also rechnerisch ein Jahr Gewährleistung. Welche Frist in Ihrem Vertrag am Ende gilt und ob eine Verkürzung gegenüber einem Verbraucher Bestand hat, ist eine rechtliche Bewertung, die ein Rechtsanwalt vornehmen sollte.

Die zweite riskante Klauselgruppe betrifft die Abnahme, weil die Abnahme der Dreh- und Wendepunkt des Bauvertrags ist. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die Vergütung wird fällig, und die Beweislast für Mängel geht auf Sie über. Das Gesetz kennt in § 640 Abs. 2 BGB eine Abnahmefiktion: Die Abnahme wird fingiert, wenn das Unternehmen Ihnen nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und diese fruchtlos verstreicht. Ist der Vertragspartner Verbraucher, muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich in Textform hingewiesen werden.14 Läuft die Frist ab, ohne dass Sie die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern, gilt das Werk ebenfalls als abgenommen.

Klauseln, die die Abnahmewirkungen vorverlegen, sind für private Bauherren deshalb besonders folgenreich. Eine Klausel, nach der die Leistung spätestens mit dem Einzug als abgenommen gilt, ist nach der Fachliteratur unwirksam, weil sie von einem Grundgedanken des Werkvertragsrechts abweicht und den Erwerber unangemessen benachteiligt.16 Ebenso wird in der Fachliteratur die Abnahmeregelung der VOB/B eingeordnet, die über die gesetzliche Fiktion hinausgeht und einer Inhaltskontrolle nicht ohne Weiteres standhält.16 Praktisch heißt das für Sie: Ziehen Sie nicht ein, ohne die Abnahme geregelt zu haben, und rügen Sie bekannte Mängel schriftlich. Welche Wirkungen ein Einzug in Ihrem Fall auslöst und welche Mängelrechte Ihnen danach bleiben, klärt ein Rechtsanwalt anhand des Ablaufs.

Eine dritte Gruppe riskanter Klauseln arbeitet nicht mit Fristen, sondern mit Zuständigkeiten. Dazu zählen Klauseln, die dem Unternehmen erlauben, die Bauausführung einseitig zu ändern, ohne dass der Preis oder die Qualität nachvollziehbar bleibt. Dazu zählen Klauseln, die einen vom Unternehmen benannten Sachverständigen mit der Feststellung von Mängeln beauftragen. Und dazu zählen Vollmachtsklauseln, mit denen das Unternehmen Erklärungen für Sie gegenüber Behörden oder Versorgern abgibt. Jede dieser Klauseln verschiebt eine Entscheidung von Ihnen weg, und jede ist im Bauvertrag leicht zu überlesen, weil sie sachlich klingt. Markieren Sie im Bauvertrag jede Stelle, an der das Unternehmen etwas allein bestimmen oder für Sie erklären darf.

Eine letzte Gruppe betrifft das Verhältnis der Unterlagen zueinander. Bauverträge enthalten häufig eine Rangfolgeklausel, die bestimmt, welche Anlage im Widerspruchsfall vorgeht. Steht dort, dass der Vertragstext der Baubeschreibung vorgeht, kann eine knappe Formulierung im Vertragstext eine ausführliche Zusage in der Baubeschreibung entwerten. Steht dort, dass Pläne den Textunterlagen vorgehen, entscheidet die Zeichnung. Riskant ist eine solche Klausel vor allem dann, wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig kennen oder wenn eine der genannten Unterlagen fehlt. Lesen Sie die Rangfolgeklausel des Bauvertrags deshalb zuerst und arbeiten Sie danach in dieser Reihenfolge durch die Anlagen.

Bauträgervertrag, Generalunternehmer, Einzelgewerke: was sich unterscheidet

Welche Schutzvorschriften für Ihren Bauvertrag gelten, hängt vom Vertragstyp ab, und der Unterschied ist größer, als die Vertragsnamen vermuten lassen. Ein Bauträgervertrag ist nach § 650u BGB ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Pflicht des Unternehmens enthält, Ihnen das Eigentum am Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen.17 Sie kaufen dort Grundstück und Gebäude in einem Vertrag. Beim Bauvertrag mit einem Generalunternehmer gehört das Grundstück dagegen schon Ihnen, und das Unternehmen schuldet nur das Bauwerk.

Beim Bauträgervertrag gilt ein Teil der Schutzvorschriften des Verbraucherbauvertrags ausdrücklich nicht. Nach § 650u Abs. 2 BGB finden beim Bauträgervertrag unter anderem die Regelung, nach der die Baubeschreibung Vertragsinhalt wird, das Widerrufsrecht und die Regelung zu den Abschlagszahlungen keine Anwendung.17 Die Pflicht, Ihnen eine ausführliche Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, gilt dagegen auch beim Bauträgervertrag, ebenso die Pflicht zu verbindlichen Angaben über den Fertigstellungszeitpunkt und die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen.17 Die 90-Prozent-Grenze für Abschlagszahlungen können Sie beim Bauträgervertrag also nicht ins Feld führen. Welche Vorschriften auf Ihren Vertrag anwendbar sind und was daraus für Ihre Ansprüche folgt, sollte ein Rechtsanwalt vor dem Notartermin prüfen.

Das Widerrufsrecht hängt beim Bauvertrag an der Form des Vertragsschlusses. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu, über das er zu belehren ist; zugleich hat er nach § 650n BGB einen Anspruch auf Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen, die er für Nachweise gegenüber Behörden benötigt.18 Ein Bauträgervertrag wird notariell beurkundet, und deshalb greift dort das Widerrufsrecht des Verbraucherbauvertrags nicht. Notieren Sie sich vor der Unterschrift, welchen Weg Ihr Vertrag nimmt, denn davon hängt ab, ob Sie nach der Unterschrift noch eine Rückfahrkarte haben. Über Bestehen, Beginn und Länge einer Widerrufsfrist in Ihrem Fall gibt ein Rechtsanwalt Auskunft.

Die Einzelvergabe an viele Handwerksbetriebe ist der dritte Weg, und sie verschiebt Aufgaben auf Sie. Weil ein Vertrag über ein einzelnes Gewerk kein Verbraucherbauvertrag ist, greifen dort die besonderen Schutzvorschriften nicht, und auch nacheinander erteilte Einzelaufträge an dasselbe Unternehmen werden gesondert beurteilt. Praktisch übernehmen Sie bei der Einzelvergabe die Koordination der Gewerke, die Schnittstellen zwischen ihnen und das Risiko, dass eine Firma zu früh oder zu spät kommt. Der Preisvorteil der Einzelvergabe ist real, aber er ist die Bezahlung für diese Arbeit und dieses Risiko. Wer die Einzelvergabe wählt, sollte die Schnittstellen in den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Verträge ausdrücklich zuordnen.

Für Eigentumswohnungen kommt eine Besonderheit hinzu, die viele Erwerber übersehen. Sie erwerben Sondereigentum an Ihrer Wohnung und einen Anteil am Gemeinschaftseigentum, also an Dach, Fassade, Treppenhaus und Tiefgarage. Der Bauvertrag beziehungsweise der Erwerbsvertrag regelt beides, die Mängel am Gemeinschaftseigentum betreffen aber alle Erwerber gemeinsam. Die Fachliteratur weist darauf hin, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger beauftragten Sachverständigen regelmäßig unwirksam ist und jedem Erwerber das Recht verbleiben muss, auch das Gemeinschaftseigentum abzunehmen.16 Prüfen Sie den Vertrag deshalb darauf, wer das Gemeinschaftseigentum abnimmt und wann.

Was Sie selbst prüfen können und wann Sie Unterstützung brauchen

Die Vertragsprüfung vor der Unterschrift ist zu einem großen Teil eine Abgleicharbeit, die Sie selbst leisten können. Legen Sie alle Unterlagen des Bauvertrags nebeneinander und arbeiten Sie drei Durchgänge. Im ersten Durchgang prüfen Sie die Vollständigkeit: Ist jede im Vertrag genannte Anlage vorhanden, ist jede Seite datiert, trägt jeder Plan eine Nummer und einen Maßstab? Im zweiten Durchgang gleichen Sie ab: Steht jede Zusage aus dem Verkaufsgespräch und aus dem Prospekt auch in der Baubeschreibung, und stimmen Baubeschreibung, Pläne und Zahlungsplan untereinander? Im dritten Durchgang markieren Sie jede Ausweichformel und jede Stelle, an der etwas ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Ein zweiter Prüfblock lohnt sich bei den Geldpositionen des Bauvertrags, weil dort die Lücken kosten. Schreiben Sie auf, welche Leistungen das Bauvorhaben zwingend braucht, und prüfen Sie für jede, ob sie im Vertrag enthalten ist. Typische Posten, die in Bauverträgen ausgeschlossen bleiben, sind Erdarbeiten über eine bestimmte Menge hinaus, Baugrundverbesserung, Hausanschlüsse für Wasser, Strom und Telekommunikation, Außenanlagen, Terrassen, Zufahrten, Vermessung, Baustrom und Bauwasser sowie Bodengutachten. Jeder dieser Posten kostet Geld, das Sie zusätzlich zum Vertragspreis aufbringen müssen. Ein Bauvertrag, der solche Posten offen ausschließt, ist ehrlicher als einer, der sie gar nicht erwähnt.

Dokumentation ist der Teil der Vorbereitung, den Sie ohne jedes Fachwissen erledigen können und der später den Unterschied macht. Bewahren Sie jede Fassung der Baubeschreibung mit Datum auf, auch die, die Sie im Verkaufsgespräch erhalten haben. Halten Sie schriftlich fest, welche mündlichen Zusagen gemacht wurden, und bitten Sie um deren Aufnahme in den Vertrag. Fotografieren Sie das unbebaute Grundstück und seine Zugänge, bevor Geräte darauf fahren. Diese Unterlagen kosten Sie nichts und sind später der einzige Beleg dafür, was zu welchem Zeitpunkt vereinbart oder vorhanden war. Öffnen, bohren oder verändern Sie dabei nichts am Bestand und betreten Sie keine Baustelle ohne Einweisung.

An drei Stellen endet die sinnvolle Selbstprüfung des Bauvertrags. Die erste ist die technische Bewertung von Qualitätsangaben: Ob ein beschriebener Wandaufbau den Schallschutz erreicht, den Sie erwarten, lässt sich nicht am Vertragstext ablesen, sondern nur bauphysikalisch beurteilen. Die zweite ist die Vollständigkeit einer Baubeschreibung: Um eine Lücke zu erkennen, muss man wissen, welche Bauteile ein Gebäude dieser Art braucht. Die dritte ist die rechtliche Bewertung von Klauseln, die ausschließlich einem Rechtsanwalt zusteht. Technische und rechtliche Prüfung greifen dabei ineinander, weil eine Klausel erst durch ihre bautechnische Wirkung gefährlich wird.

Was ein Ingenieur bei der Prüfung eines Bauvertrags konkret tut, lässt sich gut beschreiben. Er liest die Baubeschreibung gegen die Pläne und notiert jede Abweichung. Er prüft, ob die beschriebenen Bauteile bauphysikalisch zusammenpassen, etwa ob die beschriebene Dämmung, die Dampfbremse – also die Folie, die Raumfeuchte aus der Dämmung fernhält – und die Lüftung ein funktionierendes System bilden. Er prüft, ob technische Qualitäten so benannt sind, dass sie später messbar sind, und schlägt Formulierungen vor, wo sie fehlen. Er rechnet den Zahlungsplan gegen den Bautenstand. Und er benennt die Posten, die im Vertrag fehlen und im Budget noch auftauchen werden. Das Ergebnis ist eine Liste von Punkten, über die Sie vor der Unterschrift verhandeln können – nicht die Zusage eines Ergebnisses.

Woran Sie erkennen, dass Sie Unterstützung brauchen, ist an wenigen Merkmalen ablesbar. Die Baubeschreibung ist kürzer als zehn Seiten, oder sie besteht überwiegend aus Aufzählungen ohne Mengen und Qualitäten. Der Vertrag nennt Anlagen, die Sie nicht haben. Der Zahlungsplan zieht mehr als die Hälfte des Preises vor den Rohbau. Der Fertigstellungstermin knüpft an mehrere Voraussetzungen, die das Unternehmen selbst in der Hand hat. Oder Sie werden zur Unterschrift gedrängt. Trifft einer dieser Punkte zu, lohnt eine Bauherrenvertretung, die den Vertrag technisch prüft und Sie in den Verhandlungen begleitet; die rechtliche Bewertung der Klauseln bleibt Aufgabe eines Rechtsanwalts. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Qualität der Unterlagen und danach, ob eine Prüfung vor oder nach der Unterschrift erfolgt.

Zum Abhaken

  • Alle im Bauvertrag genannten Anlagen liegen mir vollständig, datiert und nummeriert vor.
  • Ich weiß, ob mein Vertrag ein Verbraucherbauvertrag, ein Bauträgervertrag oder ein Einzelgewerkevertrag ist.
  • Die Baubeschreibung stellt die wesentlichen Eigenschaften des Werks klar und verständlich dar und enthält verbindliche Angaben zur Bauzeit.
  • Jede Zusage aus Verkaufsgespräch und Prospekt steht auch in der Baubeschreibung.
  • Der geschuldete Schallschutz ist mit Stufe oder Klasse benannt, nicht nur mit dem Namen eines Regelwerks.
  • Toleranzen und Oberflächenqualitäten sind dort vereinbart, wo ich mehr als den Normrahmen erwarte.
  • Der Bauvertrag enthält einen Fertigstellungstermin oder eine verbindliche Bauzeit mit einem klaren Anknüpfungspunkt.
  • Ich habe geprüft, an welche Voraussetzungen der Beginn der Bauzeit geknüpft ist.
  • Ein Bauzeitenplan mit Zwischenfristen ist Vertragsanlage.
  • Der Zahlungsplan bindet jede Rate an einen nachprüfbaren Bautenstand.
  • Die letzte Rate ist hoch genug, um bei der Abnahme noch Gewicht zu haben.
  • Der Vertrag regelt die Sicherheit für die rechtzeitige und mängelfreie Herstellung.
  • Ich habe jede Klausel markiert, die die Wirkungen der Abnahme vorverlegt.
  • Ich habe die Rangfolgeklausel gelesen und weiß, welche Unterlage im Widerspruchsfall vorgeht.
  • Ich habe die Verjährungsregelung für Mängelansprüche im Vertrag geprüft.

Häufige Fragen

Wie lange darf ich mir Zeit nehmen, um den Bauvertrag zu prüfen?

Eine gesetzliche Bedenkzeit für jeden Bauvertrag gibt es nicht, wohl aber eine Vorgabe zum Zeitpunkt der Baubeschreibung: Beim Verbraucherbauvertrag ist Ihnen die Baubeschreibung rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform zur Verfügung zu stellen. Praktisch heißt das, dass Sie die Unterlagen vor der Unterschrift in Ruhe lesen können müssen. Wer Sie zur sofortigen Unterschrift drängt, nimmt Ihnen genau diese Prüfung. Setzen Sie sich selbst eine Frist und teilen Sie sie dem Unternehmen mit.

Was kostet es, einen Bauvertrag technisch prüfen zu lassen?

Ein Honorar für die Prüfung eines Bauvertrags wird frei vereinbart; verbindliche Sätze gibt es dafür nicht. Den Aufwand bestimmen im Wesentlichen vier Größen: der Umfang der Unterlagen, die Qualität der Baubeschreibung, die Größe und Art des Bauvorhabens und die Frage, ob nur ein Prüfbericht gewünscht ist oder auch eine Begleitung der Verhandlungen. Eine dünne Baubeschreibung erzeugt dabei mehr Arbeit als eine ausführliche, weil jede Lücke einzeln benannt werden muss. Lassen Sie sich den Leistungsumfang vor der Beauftragung schriftlich beschreiben.

Ist eine Kernsanierung ein Verbraucherbauvertrag?

Ein Verbraucherbauvertrag setzt voraus, dass sich das Unternehmen zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Eine umfassende Kernsanierung kann diese Schwelle erreichen, eine einzelne Modernisierungsmaßnahme in der Regel nicht. Entscheidend ist der Umfang dessen, was das Unternehmen in diesem einen Vertrag schuldet, nicht die Summe mehrerer Einzelaufträge. Wo die Grenze in Ihrem Fall liegt, ist eine Rechtsfrage, die ein Rechtsanwalt beurteilt.

Was ist der Unterschied zwischen Bauträgervertrag und Generalunternehmervertrag?

Beim Bauträgervertrag erwerben Sie Grundstück und Bauwerk in einem Vertrag; das Unternehmen schuldet zusätzlich die Übertragung des Eigentums oder eines Erbbaurechts. Beim Generalunternehmervertrag gehört Ihnen das Grundstück bereits, und das Unternehmen schuldet nur das Bauwerk. Der Unterschied wirkt sich auf die Schutzvorschriften aus: Beim Bauträgervertrag gelten unter anderem die Regelung zu den Abschlagszahlungen und das Widerrufsrecht des Verbraucherbauvertrags nicht. Die Pflicht zur Baubeschreibung und zu verbindlichen Angaben über den Fertigstellungszeitpunkt gilt dagegen in beiden Fällen.

Muss die Baubeschreibung jedes Detail enthalten?

Jedes Detail muss die Baubeschreibung nicht enthalten, aber die wesentlichen Eigenschaften des Werks, und zwar klar und für einen Verbraucher mit durchschnittlichen Kenntnissen verständlich. Die Angaben zur Bauausführung werden beim Verbraucherbauvertrag Vertragsinhalt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist; für unklare oder unvollständige Beschreibungen gibt das Gesetz Auslegungskriterien vor. Wichtiger als Vollständigkeit im Kleinen ist deshalb, dass alle preis- und qualitätsbestimmenden Punkte benannt sind. Dazu gehören Baukonstruktion, Dämmung, Fenster, Haustechnik, Oberflächen und die Frage, was ausgeschlossen ist.

Was passiert, wenn eine Klausel im Bauvertrag unwirksam ist?

Ist eine einzelne Klausel unwirksam, bleibt der Bauvertrag im Übrigen in der Regel bestehen, und an die Stelle der Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Beim Verbraucherbauvertrag hilft dabei der Grundsatz, dass von den Schutzvorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden kann. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht, weil sich die Bauausführung faktisch nach dem Vertragstext richtet und die Unwirksamkeit oft erst im Streit geklärt wird. Ob eine bestimmte Klausel in Ihrem Vertrag unwirksam ist und welche Regelung an ihre Stelle tritt, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.


Über den Autor

M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-09-28.

Quellen und Fußnoten


  1. Bundesgerichtshof: Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens. Pressemitteilung Nr. 51/2023 vom 16.03.2023, mit dem Wortlaut des § 650i Abs. 1 BGB. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023051.html (abgerufen am 2026-09-28). Inhaltlich bestätigt durch: Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 16. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩

  2. Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat: Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22, amtliche Pressemitteilung Nr. 51/2023. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023051.html (abgerufen am 2026-09-28). Inhaltlich bestätigt durch: Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 657. ISBN 978-3-658-48094-3. ↩

  3. Bundesgerichtshof, VII. Zivilsenat: Urteil vom 26.10.2023 – VII ZR 25/23. Nachweis über dejure.org. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.10.2023&Aktenzeichen=VII+ZR+25%2F23 (abgerufen am 2026-09-28). Inhaltlich bestätigt durch: Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 657. ISBN 978-3-658-48094-3. ↩

  4. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 16. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩

  5. Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 657. ISBN 978-3-658-48094-3. ↩

  6. Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 657. ISBN 978-3-658-48094-3. Inhaltlich bestätigt durch: Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 16. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩

  7. DIN Media: DIN 18202:2019-07, Toleranzen im Hochbau – Bauwerke. Ausgabe 2019-07, Status aktuell. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-18202/307314612 (abgerufen am 2026-09-28). Inhaltlich bestätigt durch: Schulz, Joachim: Sichtbeton. Von der Planung bis zur Mängelvermeidung. 4. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 27. ISBN 978-3-8348-2250-5. ↩

  8. DIN Media: DIN 4109-1:2018-01, Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen. Ausgabe 2018-01, Status aktuell. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-4109-1/280079001 (abgerufen am 2026-09-28). Inhaltlich bestätigt durch: Schmidt, Peter; Windhausen, Saskia: Lohmeyer Praktische Bauphysik. Eine Einführung mit Berechnungsbeispielen. 10. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2024, S. 478–480. ISBN 978-3-658-42604-0. ↩↩

  9. Schulz, Joachim: Sichtbeton. Von der Planung bis zur Mängelvermeidung. 4. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 174. ISBN 978-3-8348-2250-5. ↩↩↩

  10. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 16 und S. 18. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩

  11. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 62. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩

  12. Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 657. ISBN 978-3-658-48094-3. Inhaltlich bestätigt durch: Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 16. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩↩

  13. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 27. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩

  14. Rode, Bernd; Weller, Wolfgang: AVA-Handbuch. Ausschreibung - Vergabe - Abrechnung - Haftung. 11. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 130. ISBN 978-3-658-48052-3. ↩↩

  15. Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 207. ISBN 978-3-658-34025-4. Inhaltlich bestätigt durch: Rode, Bernd; Weller, Wolfgang: AVA-Handbuch. Ausschreibung - Vergabe - Abrechnung - Haftung. 11. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 130. ISBN 978-3-658-48052-3. ↩

  16. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 100 und S. 103. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩↩

  17. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 18. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩↩

  18. Weber, Jürgen; Hafkesbrink, Volker (Hrsg.): Bauwerksabdichtung in der Altbausanierung. Verfahren und juristische Betrachtungsweise. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2026, S. 657. ISBN 978-3-658-48094-3. ↩