Baubetrieb Fachbeitrag

Gestörter Bauablauf: Bauzeit und Mehrkosten nachweisen

Von M. Sc. Karim Abu Elkheir · · etwa 25 Minuten Lesezeit

Mehrkosten aus einem gestörten Bauablauf werden nachgewiesen, indem jede einzelne Störung nach Ursache, Verantwortungsbereich und zeitlicher Wirkung dargestellt und die daraus folgende Bauzeitverlängerung aus dem Vergleich des vertraglich vorgesehenen mit dem störungsbedingt fortgeschriebenen Bauablaufplan abgeleitet wird. Auf dieser Zeitachse werden die Kosten getrennt nach Anspruchsgrundlage ermittelt, denn Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B, Entschädigung nach § 642 BGB und Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B lassen unterschiedliche Rechnungsposten zu. Die Rechtsprechung verlangt für den Schadensersatz eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen und ihrer Auswirkungen; die Darlegung der Verzögerung allein genügt nicht.1 Der vorliegende Beitrag behandelt deutsche Bauverträge zwischen Unternehmen, sowohl mit als auch ohne Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, und beschreibt die baubetriebliche Nachweisführung, ihre Kostenarten und ihre Grenzen.

Störung, Behinderung und Verantwortungsbereich: die Reihenfolge der Nachweisführung

Ein gestörter Bauablauf ist im deutschen Bauwesen kein Ausnahmefall, sondern eine wiederkehrende Konstellation, deren wirtschaftliche Folgen ganze Baustellenergebnisse verändern können. Der wirtschaftliche Erfolg eines Bauvorhabens hängt davon ab, dass die geplanten Vorgänge in der kalkulierten Reihenfolge und mit den kalkulierten Kapazitäten ablaufen. Verschiebt sich ein Vorgang, verschieben sich die nachfolgenden mit, und die Baustelle bleibt länger in Betrieb als vorgesehen. Genau hier entstehen die Mehrkosten, um die anschließend gestritten wird: nicht in der einzelnen Bauleistung, sondern in der Zeit, über die Personal, Geräte und Baustelleneinrichtung vorgehalten werden müssen.

Der Begriff der Bauablaufstörung ist weiter als der Begriff der Behinderung, und diese Unterscheidung entscheidet über die Anspruchsprüfung. Eine Bauablaufstörung ist eine unplanmäßige Einwirkung auf den vertraglich vorgesehenen Produktionsprozess der Bauleistung.2 Diese Begriffsbestimmung sagt noch nichts darüber, wer sie verursacht hat: Der Verantwortungsbereich kann beim Auftraggeber, beim Auftragnehmer oder außerhalb beider Sphären liegen. Von einer Behinderung wird in der baubetrieblichen Literatur erst gesprochen, wenn die Störung negative Folgen auslöst, also eine terminliche Verschiebung oder Mehrkosten nach sich zieht.2 Für die Nachweisführung folgt daraus eine Reihenfolge, die in der Praxis oft übersprungen wird: zuerst die Störung, dann die Behinderung, dann die Zuordnung zu einem Verantwortungsbereich, erst danach die Kosten.

Die Zuordnung zu einem Verantwortungsbereich ist der erste Prüfschritt bei jedem gestörten Bauablauf, und sie fällt häufiger zu Lasten des Auftragnehmers aus als erwartet. In den Verantwortungsbereich des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen fallen etwa fehlende oder fehlerhafte Ausführungsunterlagen, fehlende Genehmigungen, unzureichende Planbeistellungen, Eingriffe in laufende Bauverfahren, die verspätete Fertigstellung von Vorunternehmerleistungen und nachträgliche Änderungen des Bausolls.2 Dem Auftragnehmer selbst zuzurechnen sind unter anderem fehlerhafte Arbeitsvorbereitung, zu wenig oder falsches Gerät, unqualifiziertes Personal, Lieferschwierigkeiten bei Baustoffen und die zu späte Beauftragung von Nachunternehmern.2 Außerhalb beider Bereiche stehen außergewöhnliche Witterungseinflüsse, Streik und Einwirkungen höherer Gewalt.2

Eine Abgrenzung ist für gewerbliche Auftragnehmer besonders bedeutsam, weil sie regelmäßig unterschätzt wird. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nach dem Wortlaut der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B nicht als Behinderung.3 Umstände, mit denen der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe zu rechnen hatte, stellen damit keine Behinderung im Sinne der VOB/B dar.2 Wer einen mitteleuropäischen Winter in einer Erdbaumaßnahme nicht einkalkuliert hat, trägt dieses Risiko selbst. Wer dagegen wegen einer verspäteten Planübergabe in den Winter hineinarbeiten muss, befindet sich in einer ganz anderen Ausgangslage – vorausgesetzt, er kann die Verschiebung auf die Planübergabe zurückführen.

Drei Anspruchsgrundlagen mit drei unterschiedlichen Nachweisanforderungen

Mehrkosten aus einem gestörten Bauablauf lassen sich nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage abrechnen, und die Wahl der Grundlage bestimmt, was überhaupt nachgewiesen werden muss. Im VOB/B-Vertrag stehen im Kern drei Wege offen: Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B, Entschädigung nach § 642 BGB und Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B. Hinzu tritt der davon zu trennende Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 1 bis 5 VOB/B.4 Diese Trennung ist keine juristische Feinheit, sondern die Grundlage jeder belastbaren Nachtragskalkulation bei gestörtem Bauablauf. Welcher Weg im Einzelfall trägt und wie er zu beschreiten ist, beurteilt ein Rechtsanwalt; die folgenden Ausführungen ordnen die baubetrieblichen Anforderungen ein.

Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt voraus, dass die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat der andere Teil dann Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, entgangenen Gewinn aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.3 Verschulden ist damit Tatbestandsmerkmal, und es muss bewiesen werden. Der Umfang des Anspruchs reicht auf der anderen Seite weit: Erfasst werden alle unmittelbar durch die Behinderung verursachten Schäden, etwa die Vorhaltung von Personal und Gerät, höhere Baustellengemeinkosten, höhere Finanzierungskosten und höhere Nachunternehmerkosten.5 Den Umfang des Schadens muss der Anspruchsteller beweisen, und die Darlegungsanforderungen sind hoch; im Prozess wird deshalb regelmäßig ein baubetriebliches Gutachten vorgelegt, um den Parteivortrag zu substanziieren.5

Die Entschädigung nach § 642 BGB folgt einer anderen Logik und ist in der Praxis oft der leichter zugängliche Weg. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller durch das Unterlassen dieser Handlung in Verzug der Annahme kommt.5 Ein Verschulden des Auftraggebers ist nicht erforderlich, was die Anspruchsdurchsetzung für den Auftragnehmer erleichtert.5 Die Höhe bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach dem, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.5 Im VOB/B-Vertrag bleibt dieser Anspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B ausdrücklich unberührt, sofern die Behinderungsanzeige erfolgt ist oder die hindernde Wirkung offenkundig war.3

Der Preis dieser Erleichterung liegt in einer engen zeitlichen Grenze, die der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 klargestellt hat. Nach dieser Entscheidung gewährt § 642 BGB dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.6 Zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe ist nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur die Dauer des Annahmeverzugs.6 Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, werden vom Entschädigungsanspruch nicht erfasst.6 Kommt es über die Wartezeit hinaus zu einer Bauzeitverlängerung, bietet § 642 BGB für diesen weiteren Zeitraum keine Anspruchsgrundlage.7 Wer eine Störung ausschließlich über die Entschädigung abrechnet, verliert damit häufig gerade den teuersten Teil der Folgen.

Der dritte Weg führt über die Vergütungsanpassung und kommt nur bei einer Anordnung des Auftraggebers in Betracht. Verlangt der Auftragnehmer eine Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B, so hat er im Einzelnen konkret darzulegen, welche Kostenpunkte anfallen und dass die Störung in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt.1 Baubetrieblich ist dabei zu beachten, dass eine Leistungsänderung nicht zwangsläufig eine Behinderung des Bauablaufs auslöst; unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Bauzeitverlängerung bleibt, dass durch die Leistungsänderung tatsächlich eine Behinderung des vertraglich vereinbarten Bauablaufs eingetreten ist.4 Für den Bauvertrag ohne Einbeziehung der VOB/B gilt eine wichtige Besonderheit: Ein Anordnungsrecht in Bezug auf die Bauzeit und die Bauumstände steht dem Auftraggeber nach § 650b Abs. 2 BGB nicht zu, sodass rein bauzeitliche Anordnungen von der Vergütungsanpassung nach § 650c BGB nicht erfasst sind.8 Resultiert die Bauzeitverschiebung dagegen als Sekundärfolge aus einer Änderung des Werkerfolgs, werden die mittelbaren bauzeitbedingten Mehrkosten von den gesetzlichen Regelungen umfasst.8 Welche Anspruchsgrundlage in einer konkreten Vertragskonstellation greift, ist eine Rechtsfrage und gehört in die Prüfung durch einen Rechtsanwalt.

Das Bausoll und der Soll-Ablaufplan als Bezugsgröße jedes Nachweises

Jeder Nachweis von Mehrkosten aus einem gestörten Bauablauf setzt eine Bezugsgröße voraus, gegen die gerechnet wird, und diese Bezugsgröße ist der vertraglich vorgesehene Bauablauf. Der Soll-Ablauf zeigt den planmäßigen Ablauf des gesamten Bauvorhabens detailliert bis zur Fertigstellung und bildet alle vertraglichen Termine und Rahmenbedingungen ab.9 In der baubetrieblichen Literatur wird er auch Null-Plan genannt und bildet die Basis für alle weiteren Schritte der Nachweisführung.9 Im Idealfall ist dieser Plan als Vertragsterminplan bereits Bestandteil des Bauvertrags. Fehlt er, fehlt der gesamten Nachforderung der Maßstab, und die Störung lässt sich nur noch behaupten, nicht mehr beziffern.

Den Vorgängen des Soll-Ablaufplans sollten dabei unmittelbar Kapazitäten hinterlegt werden, also etwa Kolonnenstärken und deren Anzahl, denn ein so vereinbarter Plan schützt den Auftragnehmer davor, bei einem gestörten Bauablauf mehr als die ursprünglich geplanten Kapazitäten einsetzen zu müssen.9 Ohne diese Hinterlegung bleibt im Streitfall offen, mit welcher Mannschaftsstärke der Vorgang kalkuliert war.

Ist kein Soll-Ablaufplan vereinbart, ist die Lage schwieriger, aber nicht in jedem Fall aussichtslos. Ein Soll-Ablaufplan ist prinzipiell auch nachträglich erstellbar.9 In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte findet sich allerdings auch die strengere Position, Vergütungs- und Schadensersatzansprüche wegen Bauablaufstörungen ganz auszuschließen, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan vereinbart war.9 Diese Frage ist damit nicht einheitlich beantwortet, und sie ist für die Erfolgsaussichten einer Nachforderung aus gestörtem Bauablauf von großem Gewicht. Ein Auftragnehmer, der seine Bauzeit erst im Nachhinein rekonstruiert, sollte die rechtlichen Folgen dieser Ausgangslage vorab mit einem Rechtsanwalt klären, weil sie über die gesamte Anspruchsstruktur entscheidet.

Das Bausoll bleibt während der Bauausführung nicht unverändert, und diese Fortschreibung ist von der Störung selbst streng zu trennen. Ergeben sich Leistungsänderungen oder Leistungsergänzungen im Sinne von § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B oder Mehr- und Minderleistungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B, müssen diese vertragskonformen Modifikationen in den Soll-Ablaufplan eingearbeitet werden.9 Dieser Schritt hat mit einer Störung zunächst nichts zu tun, sondern dient ausschließlich der Feststellung der Ausgangssituation.9 Wer diese Unterscheidung nicht sauber führt, vermischt in seiner Darstellung vergütungspflichtige Leistungsänderungen mit entschädigungs- oder ersatzpflichtigen Störungen und liefert damit dem Auftraggeber das wirksamste Argument gegen die eigene Forderung.

Ein weiterer Streitpunkt aus dem Bereich der Ablaufplanung betrifft die Pufferzeiten, und er entscheidet oft über mehrere Wochen anrechenbarer Bauzeit. Auftraggeber vertreten regelmäßig die Auffassung, der Auftragnehmer müsse eingeplante Puffer im Rahmen seiner Pflicht nach § 6 Abs. 3 VOB/B zunächst aufzehren, bevor eine Fristverlängerung in Betracht kommt. Aus baubetrieblicher Sicht überzeugt das nicht, und ein Oberlandesgericht hat bereits entschieden, dass Zeitpuffer so lange nicht zur Kompensation herangezogen werden können, wie der Auftragnehmer sie selbst noch zum Auffangen eigener Leistungsverzögerungen benötigt.4 Richtig bleibt gleichwohl, dass der Auftragnehmer die Folgen einer Behinderung durch anderweitige Arbeiten und Umdisponierungen mindern muss, soweit ihm das zumutbar ist.4 Was zumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls und zugleich eine rechtliche Bewertung, die in die Hand eines Rechtsanwalts gehört.

Die bauablaufbezogene Darstellung als Kern der Nachweisführung

Der zentrale Begriff der Nachweisführung bei gestörtem Bauablauf lautet bauablaufbezogene Darstellung, und er beschreibt keine Formalie, sondern eine Rechenmethodik. Zur Darstellung eines Verzögerungsschadens genügt nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Darlegung der Verzögerung allein nicht; unumgänglich ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen und der Schadensauswirkungen auf den bauausführenden Betrieb.1 Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der Auftragnehmer eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen muss und dazu in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig ist.1 Es reicht dabei nicht aus, die Pflichtverletzungen des Auftraggebers nur zu beschreiben und anschließend auf die tatsächlich eingetretene Behinderung zu verweisen.10 Die Darstellung muss zwingend eine Aussage darüber treffen, welche terminlichen Folgen sich aus der jeweiligen Pflichtverletzung ergeben haben.10

Die baubetriebliche Praxis hat für diese Anforderung ein Verfahren entwickelt, das in der Fachliteratur als Soll-Strich-Methode bezeichnet wird und in drei Schritten abläuft. Im ersten Schritt wird der Soll-Ablauf modellhaft bestimmt, also der planmäßige Ablauf des Bauvorhabens mit allen vertraglichen Terminen.9 Im zweiten Schritt wird die Störung festgestellt, dokumentiert und analysiert, wobei die Abweichungen in einem Soll-Ist-Vergleich anhand baustellenbezogener Dokumentation ermittelt werden.9 Im dritten Schritt entsteht der störungsbedingt modifizierte Ablaufplan, in den die Störung eingearbeitet wird, sodass ihre konkreten Auswirkungen nachvollziehbar werden.9 Dabei muss die Auswirkung so beschrieben werden, dass sie dem tatsächlichen Bau-Ist möglichst entspricht, und auch zusätzliche, geänderte und verminderte Leistungen sowie Zuschläge für die Wiederaufnahme und Produktivitätsverluste sind einzubeziehen.9 Der Bundesgerichtshof hat den Ansatz, dem kalkulierten Bauablauf einen störungsmodifizierten Bauablauf gegenüberzustellen, in seinem Urteil VII ZR 286/84 als Ausgangspunkt anerkannt.9

Die juristisch entscheidende Weichenstellung bei einem gestörten Bauablauf liegt in der Unterscheidung zweier Kausalitätsebenen, und sie bestimmt, wie genau gerechnet werden muss. Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität.11 Soweit die Behinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, hat der Auftragnehmer nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2005 darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.11 Weitere Folgen der konkreten Behinderung sind demgegenüber nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem erlittenen Schaden zuzuordnen sind.11 Praktisch bedeutet das: Die Störung selbst, die daraus folgende Behinderung, ihre Dauer und der Kausalzusammenhang sind vollbeweispflichtig, während die Auswirkungen auf weitere Termine und der daraus resultierende Mehraufwand geschätzt werden dürfen.9 Wie sich diese Beweislastverteilung auf eine konkrete Nachforderung auswirkt, ist eine rechtliche Bewertung, die dem Rechtsanwalt des Auftragnehmers obliegt.

Ein typisierter Ablauf macht die Anforderung greifbar, wie sie in der Begutachtungspraxis regelmäßig auftritt. Verspätet sich die Übergabe eines Bewehrungsplans um mehrere Wochen, ist zunächst diese Störung selbst zu belegen, etwa durch die Planeingangsliste des Auftragnehmers. Sodann ist die daraus folgende Behinderung darzulegen, also die Verschiebung der Betonage des betroffenen Bauteils, und zwar mit ihrer Dauer. Schließlich ist der Kausalzusammenhang zu führen, also nachzuweisen, dass der verspätete Beginn der Betonage auf die fehlenden Pläne und nicht etwa auf schlechte Witterung oder eigene Verzögerungen zurückgeht.9 Erst wenn diese Kette geschlossen ist, darf über die Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins und über den längeren Personal- und Geräteeinsatz gerechnet und geschätzt werden.9 Die Schätzung nach § 287 ZPO ersetzt dabei keine Dokumentation, sondern setzt eine nachvollziehbare Bewertungsgrundlage voraus.9

Die Kostenseite folgt bei einem Schadensersatzanspruch aus gestörtem Bauablauf einer eigenen Rechenlogik, die in der Fachliteratur als Differenzhypothese beschrieben wird. Die Höhe des Anspruchs wird danach ermittelt, indem der Vermögenszustand, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre, mit dem Vermögenszustand verglichen wird, der tatsächlich eingetreten ist.10 Dabei gilt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung: Der Schaden darf nicht abstrakt ermittelt werden, sondern muss auf Basis der realen Projektverhältnisse berechnet werden.10 Zu berücksichtigen sind auch Unregelmäßigkeiten und Störungen aus der Sphäre des Auftragnehmers selbst, weil sonst eigene Verzögerungen in die Forderung einfließen.10 Genau diese Gegenrechnung ist es, die ein sorgfältig geführtes Nachtragsverfahren von einer angreifbaren Forderung unterscheidet.

Von der Bauzeitverlängerung zu den Mehrkosten: Kostenarten und Fortschreibung

Der Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen ist bei einem gestörten Bauablauf rechtlich von den Mehrkosten zu trennen und muss zuerst geklärt werden. Die Fristverlängerung stützt sich im VOB/B-Vertrag auf § 6 Abs. 1 bis 5 VOB/B und ist ein vom Ersatz der Mehrkosten losgelöster Sachverhalt.4 Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 VOB/B wird die Fristverlängerung nach der Dauer der Behinderung berechnet, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.3 Der Behinderungszeitraum selbst wird in der Baubetriebslehre als Primärverzögerung bezeichnet, die genannten Zuschläge als Sekundärverzögerungen.4 Diese Systematik ist nicht nur terminlich bedeutsam, sondern bestimmt auch, für welchen Zeitraum später Kosten angesetzt werden dürfen.

Der Begriff der Dauer der Behinderung ist in der Praxis selbst ein Streitpunkt und darf nicht mit der Dauer des störenden Ereignisses verwechselt werden. Zu prüfen ist, ob das Ereignis auf der Baustelle tatsächlich zu einer Behinderung der Ausführung geführt hat.4 Kommt es zu einem vollständigen Stillstand der Arbeiten, ist die Sachlage eindeutig. Führt der Auftragnehmer dagegen während der Störung andere Arbeiten aus oder hat er innerhalb der Baustelle Dispositionsmöglichkeiten, mit denen er die Behinderung zeitlich auffangen kann, verlängert sich die Ausführungsfrist nicht zwangsläufig um den gesamten Störungszeitraum.4 Für die Darlegung der tatsächlichen Behinderungsdauer ist deshalb eine sorgfältige Dokumentation der örtlichen Umstände unverzichtbar.4

Steht die Bauzeitverlängerung fest, werden die Mehrkosten aus einem gestörten Bauablauf nach Kostenarten getrennt ermittelt, und jede Kostenart hat ihre eigene Rechenlogik. Bei den Baustellengemeinkosten entsteht durch eine vom Auftraggeber verursachte Bauzeitverlängerung eine Unterdeckung, weil die Baustelle länger als geplant in Betrieb ist und dadurch mehr Gemeinkosten verursacht.12 Für die Berechnung wird die Urkalkulation für die geänderten Ausführungsbedingungen fortgeschrieben und gegen die ursprüngliche Urkalkulation gerechnet; die Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen neuer und alter Kalkulation zuzüglich der Umlage für die Allgemeinen Geschäftskosten.12 Bei den Allgemeinen Geschäftskosten liegt die Ursache der Unterdeckung anders: Diese Kosten werden in der Regel umsatzbezogen pro Jahr berechnet, fallen aber größtenteils zeitabhängig an, etwa als Mieten und Gehälter, sodass eine Verlängerung oder Verschiebung der Bauzeit die Erlöse über einen längeren Zeitraum streckt.12

Bei der Entschädigung nach § 642 BGB folgt die Kostenermittlung der Kalkulation, nicht dem Schadensbegriff, und dieser Unterschied verschiebt das Ergebnis erheblich. Weil es sich um einen vergütungsähnlichen Anspruch handelt, ist die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage der Kalkulation zu ermitteln; die kalkulierten Kosten müssen dem Auftragnehmer allerdings tatsächlich entstanden sein.7 Nach herrschender Meinung sind die in der Wartezeit entstehenden direkten Kosten mit einem Zuschlag für die Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten zu versehen, und bei methodischer Fortschreibung der vertraglichen Preisermittlung sind auch die Ansätze für Wagnis und Gewinn zu berücksichtigen.13 Der Bundesgerichtshof hat 2017 klargestellt, dass bei der Bemessung der Entschädigung die Höhe der vereinbarten Vergütung zu berücksichtigen ist, sodass die darin enthaltenen Anteile für Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten von einem Entschädigungsanspruch umfasst sein können.7 Nicht umfasst ist der anderweitig entgangene Gewinn.7 Ebenso wenig erfasst sind Mehrkosten, die erst nach Ende des Annahmeverzugs anfallen, etwa weil die verschobene Leistung wegen gestiegener Lohn- oder Materialkosten teurer wird.6

Die Anforderungen an den Nachweis der einzelnen Positionen sind bei der Entschädigung nicht wesentlich geringer als beim Schadensersatz, was in der Praxis oft anders eingeschätzt wird. Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass ihm die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind, und dies gilt insbesondere für Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten; eine reine Bezugnahme auf die Vertragskalkulation ist nicht ausreichend.7 Ein Oberlandesgericht hat für den Störungsfall verlangt, im Einzelnen darzulegen, welche Mitarbeiter in welchem konkreten Zeitraum ihre Leistung nicht wie geplant ausführen und auch nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.7 Wer im Claim Management eines Bauunternehmens arbeitet, sollte diese Anforderung als Vorgabe für die laufende Baustellendokumentation lesen und nicht als Hürde im späteren Prozess; die rechtliche Bewertung der Beweisführung im Einzelfall bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten.

Dokumentation im Projektalltag: Anzeige, Bautagesbericht und Planlisten

Die Nachweisführung bei einem gestörten Bauablauf steht und fällt mit einer Dokumentation, die während der Ausführung entsteht und nicht danach; die Fachliteratur bezeichnet sie als wichtigsten Faktor für eine erfolgreiche Nachtragsforderung und verlangt, dass sie ablaufbegleitend erstellt wird.9 Am Anfang jeder Anspruchssicherung im VOB/B-Vertrag steht die Behinderungsanzeige, und ihre Form ist im Vorschriftentext eindeutig geregelt. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzuzeigen.3 Unterlässt er die Anzeige, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.3 Inhaltlich muss der Auftragnehmer in der Behinderungsanzeige angeben, ob und wann seine Arbeiten nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können, und die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen die Gründe der Behinderung mit hinreichender Klarheit ersichtlich sind.1 Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn Mehrkosten über § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B abgerechnet werden sollen und Ausführungsfristen betroffen sind.4 Ob eine Anzeige im Einzelfall rechtzeitig und ausreichend war und welche Folgen ihr Fehlen hat, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Das wichtigste laufende Dokument für den Nachweis eines gestörten Bauablaufs ist der Bautagesbericht, der in der Fachliteratur als Quintessenz der Bauablaufdokumentation bezeichnet wird.14 In ihm laufen die wesentlichen Informationen aus Lohnstundenberichten, Gerätestundenberichten, Foto- oder Videodokumentation, Wetterdaten und allgemeinem Schriftverkehr zusammen.14 Er enthält Angaben zum Personal- und Maschineneinsatz, zu Stundenlohnarbeiten, zu Planeingängen, zu Störungen, zu Mengen und zu Abnahmen.14 Damit ermöglicht er unterschiedliche Soll-Ist-Vergleiche und Analysen des tatsächlichen Baugeschehens, aus denen sich konkrete Aussagen zu Verzögerungen ableiten lassen.14 Warum eine angestrebte Tagesleistung nicht erbracht werden konnte, lässt sich etwa anhand der Personalbindung durch angeordnete Stundenlohn- oder Nachtragsleistungen belegen.14

Ein in der Fachliteratur diskutierter Punkt betrifft das Verhältnis von Bautagesbericht und Behinderungsanzeige und ist für die Praxis von erheblichem Wert. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist der Bautagesbericht, sofern er ohne zeitliche Verzögerung an den Auftraggeber übergeben wird, gleichzeitig als Behinderungsanzeige anzusehen, und eine gesonderte Anzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist dann entbehrlich.14 Bestätigt der Auftraggeber den Inhalt des Berichts mit seiner Unterschrift, dokumentiert er damit die Kenntnis vom möglichen Behinderungssachverhalt.14 Auf diese Auffassung sollte sich ein Auftragnehmer allerdings nicht allein verlassen, denn der Wortlaut des § 6 Abs. 1 VOB/B verlangt eine unverzügliche schriftliche Anzeige an den Auftraggeber.3 Der sichere Weg besteht darin, beides zu tun: den Sachverhalt im Bautagesbericht fortlaufend zu erfassen und zusätzlich anzuzeigen. Ob im konkreten Vertrag der eine Weg genügt, ist eine Rechtsfrage für den Rechtsanwalt des Unternehmens.

Für Störungen aus dem Bereich der Planlieferung ist die Planeingangsliste des Auftragnehmers das entscheidende Dokument, weil sie den Zeitpunkt jeder Planübergabe festhält und die Planausgangsliste der Planer erfahrungsgemäß nicht lückenlos geführt wird.14 Wird eine Störung erfasst, entscheidet die Detailtiefe über die spätere Verwertbarkeit, und hier liegt die häufigste vermeidbare Schwäche im Nachtragsmanagement. Können Arbeitskräfte wegen fehlender Planunterlagen nicht oder nicht produktiv eingesetzt werden, sollten das betroffene Gewerk, die vorgesehene Tätigkeit, die Anzahl und die Namen der betroffenen Personen benannt werden.14 Gleichzeitig sollten die produktiven Leistungen dokumentiert werden, damit auch externe Dritte anhand der Berichte den tatsächlichen Bauablauf nachvollziehen können.14 Der Aufwand ist während der Ausführung erheblich, aber geringer, als wenn Störungen und Auswirkungen im Nachhinein rekonstruiert werden müssen.14 Ein kooperatives Verhalten beider Vertragsparteien beim Umgang mit Anzeigen eröffnet zudem die Chance, die Auswirkungen hindernder Umstände überhaupt abzuwenden, während eine reflexhafte Zurückweisung von Anzeigen die Kosten- und Terminziele des Projekts gefährdet.14

Grenzen der Nachweisführung und offene Streitpunkte

Die Anforderungen an den Nachweis eines gestörten Bauablaufs stehen in einem Spannungsverhältnis zur baupraktischen Wirklichkeit, und dieses Spannungsverhältnis ist in der Fachliteratur anerkannt. Verlangt wird eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung; zugleich wird angemerkt, dass eine solche Darstellung baupraktisch kaum vollständig möglich ist und daher bis zu einem gewissen Maß nur modellhaft erfolgen kann.9 Eine Baustelle ist kein Laborversuch: Mehrere Störungen überlagern sich, Kolonnen werden umdisponiert, Wetter und Krankheit wirken mit, und die Zuordnung einzelner Verzögerungstage auf einzelne Ursachen bleibt eine Bewertung. Wer ein baubetriebliches Gutachten zum gestörten Bauablauf liest, sollte deshalb prüfen, welche Annahmen dem Modell zugrunde liegen und wie empfindlich das Ergebnis auf ihre Änderung reagiert.

Der baubetrieblich umstrittenste Punkt bei Mehrkosten aus gestörtem Bauablauf betrifft die Allgemeinen Geschäftskosten, und der Streit ist nicht abgeschlossen. Dass ein Anspruch auf Erstattung unterdeckter Allgemeiner Geschäftskosten grundsätzlich besteht, gilt in der Fachliteratur mittlerweile als allgemein anerkannt; wie dieser Anspruch der Höhe nach zu ermitteln ist, bleibt dagegen strittig.12 Hinzu kommt, dass die vereinfachte Hochrechnung kalkulierter Baustellengemeinkosten über einen Tagessatz bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist und von einem Landgericht ausdrücklich als nicht fachgerecht bewertet wurde.12 Für die Bewertung einer Nachforderung folgt daraus, dass die Wahl der Berechnungsmethode selbst begründungsbedürftig ist und nicht als gesetzt gelten kann.

Auch die rechtliche Behandlung der Fristverlängerung selbst ist im Schrifttum nicht einheitlich, was für die Vertragsgestaltung Folgen hat. Eine Auffassung sieht in § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B eine automatische Rechtsfolge: Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Ausführungsfristen ohne weitere rechtsgestaltende Maßnahme und ohne Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert.4 Eine andere Auffassung sieht darin eine Vertragsfrist, die nur durch Parteivereinbarung neu geregelt werden kann.4 Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, empfiehlt es sich für beide Seiten, eine Einigung über die verlängerte Frist herbeizuführen, und ein Teil der Literatur leitet aus dem Kooperationsgebot beim Bauvertrag sogar eine Pflicht dazu ab.4 Welche Auffassung im konkreten Vertragsverhältnis maßgeblich ist und wie eine Einigung über die Bauzeit rechtssicher dokumentiert wird, gehört in die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Eine strukturelle Lücke besteht im gesetzlichen Bauvertragsrecht, und sie betrifft gerade den gestörten Bauablauf. Für die Behandlung von Störungen und Bauzeitverschiebungen und für den Nachweis der daraus folgenden Mehrkosten fehlt es weiterhin an einer gesetzlichen Leitlinie, weil ein im Referentenentwurf vorgesehenes Anordnungsrecht zur Bauzeit und zu den Bauumständen nicht in den Gesetzestext übernommen wurde.8 Geregelt ist im Gesetz nur der Fall des Annahmeverzugs über § 642 BGB.8 Die Fachliteratur empfiehlt deshalb, den Umfang von Änderungsbegehren und Anordnungsrecht individualvertraglich zu regeln und ausdrücklich auch Änderungen von Bauzeit und Bauumständen einzubeziehen, soweit sie für den Auftragnehmer zumutbar sind.8 Für gewerbliche Auftragnehmer und Auftraggeber ist das ein Hinweis auf die Vertragsverhandlung, nicht erst auf den Streitfall; die Formulierung solcher Klauseln ist Aufgabe eines Rechtsanwalts.

Folgerungen für die Praxis und die Rolle des baubetrieblichen Sachverständigen

Für Bauunternehmen und Investoren lässt sich der Nachweis von Mehrkosten aus einem gestörten Bauablauf auf eine Reihenfolge bringen, die in der Vertragsvorbereitung beginnt und nicht im Streitfall. Zuerst ist ein Soll-Ablaufplan zu schaffen, der vertraglich vereinbart ist und den Vorgängen Kapazitäten hinterlegt.9 Sodann ist eine ablaufbegleitende Dokumentation zu führen, die Bautagesberichte, Lohn- und Gerätestundenberichte, Planeingangslisten und Schriftverkehr zusammenführt.14 Tritt eine Störung ein, ist sie unverzüglich und schriftlich anzuzeigen, und zwar mit der Angabe, ob und wann welche Arbeiten nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.1 Erst danach folgt die Rechenarbeit: Soll-Ist-Vergleich, störungsmodifizierter Ablaufplan, Fortschreibung der Urkalkulation und Trennung der Kostenarten.

Auftraggeberseitig führt dieselbe Systematik zu einer anderen, ebenso legitimen Konsequenz, die bei der Bewertung von Nachforderungen häufig übersehen wird. Wer als Auftraggeber eine Nachforderung aus gestörtem Bauablauf prüft, wird zuerst fragen, ob die behauptete Störung überhaupt zu einer Behinderung der Ausführung geführt hat, ob sie in seinen Verantwortungsbereich fällt und ob die Kette von der Störung über die Behinderung bis zur Terminverschiebung geschlossen ist.10 Weiter wird er prüfen, ob gegenläufige Störungen aus der Sphäre des Auftragnehmers berücksichtigt und ob zusätzlich erwirtschaftete Gemeinkosten gegengerechnet wurden.12 Beide Sichtweisen sind sachlich, und beide Seiten verfolgen berechtigte wirtschaftliche Interessen; die Aufgabe der baubetrieblichen Analyse besteht nicht darin, eine Seite zu stützen, sondern die Zuordnung nachvollziehbar zu machen.

Ein baubetrieblicher Sachverständiger arbeitet bei einem gestörten Bauablauf auf dieser Grundlage und mit klar begrenzten Mitteln. Er sichtet den Vertrag mit den vereinbarten Fristen, den Terminplänen und der Urkalkulation, wertet Bautagesberichte, Stundenberichte, Planlisten und Schriftverkehr aus und rekonstruiert daraus den tatsächlichen Bauablauf. Er baut den Soll-Ablauf, arbeitet die vertragskonformen Änderungen ein, stellt ihm den störungsmodifizierten Ablauf gegenüber und ordnet die Verzögerungen den Verantwortungsbereichen zu. Auf dieser Zeitachse ermittelt er die Kostenarten getrennt und legt die Annahmen offen, auf denen das Ergebnis beruht. Was er nicht leisten kann, ist die Entscheidung der Rechtsfragen: welche Anspruchsgrundlage trägt, ob eine Anzeige rechtzeitig war, wie die Beweislast im Prozess verteilt ist und welche Erfolgsaussichten eine Forderung hat – das beurteilt ein Rechtsanwalt, und im Streitfall entscheidet das Gericht.

Wer in einem laufenden oder abgeschlossenen Projekt vor der Frage steht, ob eine Bauzeitnachforderung tragfähig aufgebaut ist, erkennt das an wenigen Merkmalen. Fehlt der Bezug zu einem vereinbarten Terminplan, bleibt die Störungsbeschreibung allgemein, oder wird die Bauzeitverlängerung ohne Zuordnung einzelner Störungen in einer Summe behauptet, dann fehlt der Forderung genau das, was die Rechtsprechung verlangt.1 Für die Aufbereitung solcher Sachverhalte bietet das Büro Claim Management an, also die baubetriebliche Analyse des Bauablaufs, die Aufbereitung der Störungssachverhalte und die Ermittlung der Mehrkosten nach Kostenarten. Sinnvoll ist eine solche Analyse früh, weil die Dokumentation während der Ausführung entstehen muss und sich im Nachhinein nicht mehr herstellen lässt.9 Die rechtliche Durchsetzung der aufbereiteten Forderung bleibt dem beauftragten Rechtsanwalt überlassen, mit dem die baubetriebliche Analyse abgestimmt wird.

Häufige Fragen

Welche Unterlagen brauche ich für den Nachweis eines gestörten Bauablaufs?

Erforderlich sind der Bauvertrag mit den vereinbarten Ausführungsfristen, der Terminplan als Soll-Ablauf, die Urkalkulation und die laufende Baustellendokumentation. Zur Dokumentation gehören insbesondere Bautagesberichte mit Angaben zu Personal- und Maschineneinsatz, zu Stundenlohnarbeiten, zu Planeingängen, zu Störungen, zu Mengen und zu Abnahmen.14 Hinzu kommen Lohn- und Gerätestundenberichte, eine Fotodokumentation, Wetterdaten, der Schriftverkehr und die Planeingangsliste.14 Ohne einen Terminplan als Bezugsgröße fehlt dem Nachweis der Maßstab, und ohne laufende Berichte lassen sich Störungszeiträume nachträglich kaum rekonstruieren.

Was bedeutet bauablaufbezogene Darstellung genau?

Eine bauablaufbezogene Darstellung stellt jede einzelne Störung mit ihrer terminlichen Wirkung in den geplanten Bauablauf ein, anstatt nur die Gesamtverzögerung zu behaupten. Methodisch wird zunächst der vertraglich vorgesehene Soll-Ablauf gebildet, dann die Störung anhand der Dokumentation festgestellt und schließlich ein störungsbedingt modifizierter Ablaufplan erstellt, der dem Soll-Ablauf gegenübergestellt wird.9 Die Darstellung muss eine Aussage darüber treffen, welche terminlichen Folgen sich aus der jeweiligen Pflichtverletzung ergeben haben.10 Die Darlegung der Verzögerung allein genügt nach der Rechtsprechung nicht.1

Genügt die Behinderungsanzeige, um Mehrkosten zu erhalten?

Nein. Die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B sichert die Berücksichtigung der hindernden Umstände, ersetzt aber weder den Nachweis der Behinderungsdauer noch die Ermittlung der Mehrkosten.3 Unterbleibt die Anzeige, besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung nur, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und die hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.3 Inhaltlich muss die Anzeige angeben, ob und wann die Arbeiten nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.1 Ob eine Anzeige im Einzelfall genügt, beurteilt ein Rechtsanwalt.

Worin unterscheiden sich Schadensersatz nach VOB/B und Entschädigung nach BGB?

Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt voraus, dass ein Vertragsteil die hindernden Umstände zu vertreten hat, und erfasst dann den nachweislich entstandenen Schaden, entgangenen Gewinn aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.3 Die Entschädigung nach § 642 BGB verlangt kein Verschulden, sondern einen Annahmeverzug des Auftraggebers wegen einer unterlassenen Mitwirkungshandlung.5 Dafür ist sie zeitlich eng: Maßgeblich ist nur die Dauer des Annahmeverzugs, und Mehrkosten, die erst nach dessen Ende anfallen, werden nicht erfasst.6 Welcher Weg im Einzelfall trägt, ist eine Rechtsfrage.

Was gilt, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan vereinbart wurde?

Dann ist die Nachweisführung deutlich schwieriger. Ein Soll-Ablaufplan ist zwar prinzipiell auch nachträglich erstellbar.9 In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte findet sich jedoch auch die Position, Vergütungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Bauablaufstörungen ganz auszuschließen, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan vereinbart war.9 Die Frage ist damit nicht einheitlich beantwortet. Für die Praxis folgt daraus, den Terminplan möglichst als Vertragsbestandteil zu vereinbaren und ihm Kapazitäten zu hinterlegen.9

Können Allgemeine Geschäftskosten bei einer Bauzeitverlängerung verlangt werden?

Dem Grunde nach gilt in der Fachliteratur als anerkannt, dass ein Anspruch auf Erstattung unterdeckter Allgemeiner Geschäftskosten besteht; die Ermittlung der Höhe ist dagegen strittig.12 Bei der Entschädigung sind die in der Wartezeit entstehenden direkten Kosten nach herrschender Meinung mit einem Zuschlag für die Allgemeinen Geschäftskosten sowie mit den kalkulierten Ansätzen für Wagnis und Gewinn zu versehen.13 Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden, dass die in der vereinbarten Vergütung enthaltenen Anteile für Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten von einem Entschädigungsanspruch umfasst sein können.7 Der anderweitig entgangene Gewinn wird davon nicht erfasst.7

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.


Über den Autor

M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-09-27.

Quellen und Fußnoten


  1. Ahting, Steffen: Nachtragsmanagement bei gestörten Bauabläufen. Mehrkosten sicher ermitteln. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020, S. 27–29. ISBN 978-3-658-30515-4. ↩↩↩↩↩↩↩↩↩

  2. Ahting, Steffen: Nachtragsmanagement bei gestörten Bauabläufen. Mehrkosten sicher ermitteln. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020, S. 10–11. ISBN 978-3-658-30515-4. ↩↩↩↩↩↩

  3. VOB. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Berlin: Beuth Verlag GmbH, 2019, S. 145–146. ISBN 978-3-410-61299-5. ↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩

  4. Ahting, Steffen: Nachtragsmanagement bei gestörten Bauabläufen. Mehrkosten sicher ermitteln. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020, S. 43–46. ISBN 978-3-658-30515-4. ↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩

  5. Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 57. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩↩↩↩↩

  6. Bundesgerichtshof: Urteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.10.2017&Aktenzeichen=VII+ZR+16%2F17 (abgerufen am 2026-09-27). Inhaltlich bestätigt durch: Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 67. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩↩↩↩↩

  7. Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 66–67. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩↩↩↩↩↩↩↩

  8. Saalbach, Birthe; Viering, Markus G.; Zanner, Christian: Vergütung, Nachträge und Abrechnung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmer. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 79–80. ISBN 978-3-658-21667-2. ↩↩↩↩↩

  9. Ahting, Steffen: Nachtragsmanagement bei gestörten Bauabläufen. Mehrkosten sicher ermitteln. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020, S. 33–36. ISBN 978-3-658-30515-4. ↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩

  10. Malkwitz, Alexander u. a.: Kostenermittlung und -kalkulation im Bauprojekt. Grundlagen und Anwendung. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2022, S. 194. ISBN 978-3-658-38927-7. ↩↩↩↩↩↩↩

  11. Bundesgerichtshof: Urteil vom 24.02.2005 – VII ZR 225/03. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=24.02.2005&Aktenzeichen=VII+ZR+225/03 (abgerufen am 2026-09-27). Inhaltlich bestätigt durch: Ahting, Steffen: Nachtragsmanagement bei gestörten Bauabläufen. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020, S. 29. ISBN 978-3-658-30515-4. ↩↩↩

  12. Ahting, Steffen: Nachtragsmanagement bei gestörten Bauabläufen. Mehrkosten sicher ermitteln. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020, S. 69–70. ISBN 978-3-658-30515-4. ↩↩↩↩↩↩↩

  13. Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 325–326. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩

  14. Malkwitz, Alexander u. a.: Kostenermittlung und -kalkulation im Bauprojekt. Grundlagen und Anwendung. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2022, S. 172–173. ISBN 978-3-658-38927-7. ↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩