Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B: Musterschreiben
Der Kran steht, die Kolonne wartet, und die freigegebenen Pläne sind noch nicht da. Wer in dieser Lage nur telefoniert, riskiert später beides: die längere Bauzeit und das Geld. Als Auftragnehmer zeigen Sie eine Behinderung unverzüglich und schriftlich beim Auftraggeber an. So verlangt es § 6 Abs. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, kurz VOB/B.1 Das Musterschreiben zum Herunterladen führt Sie durch Ursache, Ort, betroffene Arbeiten, Beginn, Dauer und Terminfolgen. Eine Prüfliste geht die Punkte durch, an denen Behinderungsanzeigen in der Praxis scheitern. Ein kurzes Zweitmuster meldet die Behinderung am Ende wieder ab.
Wofür das Musterschreiben zur Behinderungsanzeige gut ist
Eine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert glaubt. Gedacht ist die Vorlage für ausführende Unternehmen, Nachunternehmer und deren Bauleitung. Sie deckt die häufigen Fälle ab: fehlende Pläne, fehlende Freigaben, eine nicht fertige Vorleistung, ein nicht zugängliches Baufeld.
Die VOB/B gilt nicht von allein. Sie wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner das in ihrem Vertrag festgelegt haben.2 Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Bauvertrag. Ist die VOB/B nicht einbezogen, richten sich Pflichten und Ansprüche nach dem Bauvertrag und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Schreiben mit demselben Inhalt bleibt dann aus Beweisgründen sinnvoll. Welche Ansprüche Ihnen in dieser Lage zustehen, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern.3 Die Schriftform dient nach der Fachliteratur im Wesentlichen Beweiszwecken; eine mündliche Anzeige ist deshalb nicht von vornherein wirkungslos.4 Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Wirksam kann eine Anzeige auch im Bautagebuch stehen, wenn der Inhalt unmissverständlich ist und der Auftraggeber ihn unverzüglich erhält.5 Dasselbe gilt für ein Baubesprechungsprotokoll, das dem Auftraggeber mit ausdrücklichem Hinweis zugesandt wird.5
Richtiger Empfänger ist der Auftraggeber selbst oder die von ihm für Erklärungen bevollmächtigte Stelle. Eine Anzeige allein an den bauleitenden Architekten reicht nach der Fachliteratur in der Regel nicht aus.4 Eine Ausnahme beschreibt die Baubetriebslehre: Die Anzeige an den objektüberwachenden Planer kann genügen, wenn dieser die Behinderung selbst verursacht hat, etwa durch eine verspätete Planlieferung, und sie unverzüglich und vollständig beseitigt.5 Sicher ist der Weg über den Auftraggeber.
Welche Angaben eine Behinderungsanzeige tragen müssen
Sechs Fragen muss das Schreiben beantworten. Warum: Ursache und Art der Behinderung. Wo: der Bereich auf der Baustelle. Was: die betroffenen Arbeiten oder Vorgänge nach dem Terminplan. Wie lange: Beginn und voraussichtliche Dauer. Wie stark: der Umfang. Was nun: die Aufforderung an den Auftraggeber, die Behinderung zu beseitigen.6 Das Musterschreiben führt diese sechs Punkte in genau dieser Reihenfolge.
Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Auftraggeber die Hinderungsgründe mit hinreichender Klarheit und erschöpfend erkennen kann.7 Entscheidend ist die zweite Hälfte: die Wirkung. Die Auswirkungen gehören konkret an den Soll-Terminablauf, also an den vereinbarten Ablauf nach Bauzeitenplan. Fehlt diese Darstellung, kann die Anzeige nach der Fachliteratur schon unzureichend sein.8 Viele Anzeigen scheitern daran, nicht am fehlenden Grund.
Die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs muss in der Anzeige nicht stehen.9 Die voraussichtliche Dauer sollte dagegen genannt werden.4 Nennen Sie außerdem die betroffenen Kapazitäten mit der Dauer ihrer Bindung.10 Ein Satz wie der Hinweis, man komme nicht weiter, weil noch Angaben fehlten, ist nach der Fachliteratur zu unbestimmt.11 Beschreiben Sie den Zustand, nicht das Gefühl.
Die Anzeigepflicht beginnt nicht erst mit dem Eintritt der Behinderung. Sie beginnt, sobald eine Behinderung konkret absehbar ist.5 Die Vorschrift setzt schon an, wenn der Auftragnehmer sich behindert glaubt.1 Das heißt aber nicht, dass Sie vorsorglich ins Blaue hinein anzeigen dürfen. Eine Anzeige ohne begründete Vermutung oder Gewissheit ist nach der Fachliteratur unzulässig; die Behinderung muss Folge eines gegenwärtigen Zustands sein.11 Zeigen Sie jede Behinderung einzeln an, nicht mehrere Sachverhalte in einem Sammelschreiben.5
Woher der hindernde Umstand kommt, entscheidet über die Folgen
Nicht jede Störung auf der Baustelle verlängert die Bauzeit. Ausführungsfristen werden nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängert, soweit die Behinderung aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers stammt. Dasselbe gilt für Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im eigenen Betrieb oder in einem unmittelbar für den Betrieb arbeitenden Unternehmen. Die dritte Gruppe ist höhere Gewalt oder ein anderer unabwendbarer Umstand.12
In den Risikobereich des Auftraggebers fallen typische Fälle aus dem Baualltag. Dazu zählen die verspätete Übergabe von Ausführungsunterlagen, eine verspätete Baugenehmigung, die unzureichende Koordination der Unternehmer auf der Baustelle und das nicht baureif bereitgestellte Grundstück.3 Auch verspätete Plan- oder Musterfreigaben und ein unzureichendes Baugrundgutachten gehören dazu.9 Ordnen Sie den Umstand im Schreiben einer dieser Gruppen zu, ohne eine rechtliche Bewertung zu behaupten. Wie die Zuordnung im Streitfall ausgeht, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Beim Wetter ist die Regel streng. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht als Behinderung.12 Übliche Regentage und Kälte sind also einzukalkulieren.4 Nur ganz außergewöhnliche Verhältnisse können als höhere Gewalt gelten, und dafür trägt der Auftragnehmer die Beweislast.8 Die Rechtsprechung setzt diese Voraussetzungen nach der Fachliteratur sehr eng.8
Ein Sonderfall wird häufig übersehen. Auch eine beauftragte Nachtragsleistung kann den Bauablauf behindern. Wer neben der Mehrvergütung auch eine Bauzeitverlängerung oder Schadensersatz geltend machen will, muss nach der Fachliteratur auch hier eine Behinderungsanzeige senden.4 Vereinbarte Fristen sind im VOB/B-Vertrag verbindlich.13 Einzelfristen aus einem Bauzeitenplan gelten dagegen nur als Vertragsfristen, wenn der Vertrag das ausdrücklich bestimmt.12
Was die Anzeige bewirkt und was sie nicht leistet
Die Verlängerung der Ausführungsfristen hängt an der Anzeige. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Behinderung ordnungsgemäß angezeigt hat.5 Die Fristverlängerung wird nach § 6 Abs. 4 VOB/B nach der Dauer der Behinderung berechnet, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und für eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.12 Dieser Zuschlag deckt die Zeit, die eine Baustelle braucht, um wieder in Gang zu kommen.14 Treffen mehrere Behinderungen zusammen, addieren sich die Zeiten nicht einfach; es kommt auf den kritischen Weg im Bauablauf an.5
Beim Geld gibt es zwei Wege. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, hat der andere Teil nach § 6 Abs. 6 VOB/B Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens; entgangener Gewinn kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinzu.12 Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern die Anzeige erfolgt ist oder Offenkundigkeit vorliegt.15 Diese Entschädigung setzt kein Verschulden voraus, sondern einen Annahmeverzug des Auftraggebers.9 Welcher der beiden Wege in Ihrem Fall trägt, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Die Entschädigung bemisst sich nicht an den tatsächlichen Vorhaltekosten. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung die vereinbarte Vergütung.16 Darzulegen ist, welcher Teil der Vergütung auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfällt, und wie lange sie unproduktiv vorgehalten wurden.16 Schon deshalb lohnt es, Arbeitskräfte und Geräte in der Anzeige und in der laufenden Dokumentation zu benennen.
Ohne Anzeige bleibt nur die Offenkundigkeit. Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.12 Das ist für den Auftragnehmer in der Praxis schwer zu beweisen.15 Die Fachliteratur legt die Vorschrift eng aus und empfiehlt, sich grundsätzlich nicht darauf zu verlassen.4 Die Offenkundigkeit ist ein Notausgang für vergessene Anzeigen, kein Arbeitsweg.
Mit der Anzeige enden die eigenen Pflichten nicht. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B ist alles zu tun, was billigerweise zugemutet werden kann, um die Arbeiten weiterzuführen.12 Wer im ersten Bauabschnitt behindert ist, im zweiten aber arbeiten kann, muss die Reihenfolge anpassen.11 Fallen die hindernden Umstände weg, sind die Arbeiten ohne weiteres und unverzüglich wieder aufzunehmen und der Auftraggeber ist davon zu benachrichtigen.12 Die Abmeldung hat noch einen zweiten Nutzen: Sie macht den Zeitraum, in dem die Behinderung gewirkt hat, zweifelsfrei messbar.6
Dokumentation entscheidet später, nicht das Schreiben allein
Die Anzeige öffnet die Tür, der Nachweis geht durch sie hindurch. Nötig ist nach der Rechtsprechung eine bauablaufbezogene Darstellung, also die Gegenüberstellung der geplanten und der tatsächlichen Abläufe für jede einzelne Behinderung.14 Eine allgemeine und abstrakt gehaltene Darstellung genügt dafür nicht.14 Auch eine schlichte Gegenüberstellung von geplanten und tatsächlichen Planlieferdaten reicht nach der Fachliteratur nicht aus.14
Ein gestörter Bauablauf verlangt heute mehr als ein Schreiben. Nicht nur eine rechtzeitige und inhaltlich ausreichende Behinderungsanzeige muss bei Bauablaufstörungen angefertigt werden; die Dokumentation aller Vorgänge während und nach der Behinderung ist nach der Fachpresse der Bauwirtschaft von immenser Bedeutung.17 Von der Qualität der Baustellendokumentation hängt es ab, wer die Bauzeitverzögerung am Ende finanziell trägt.17
Der Bautagesbericht ist dafür das wichtigste Werkzeug. Halten Sie bei einer Störung das betroffene Gewerk, die vorgesehene Tätigkeit, die Anzahl der Personen und die Namen fest.10 Dokumentieren Sie auch die produktiv erbrachten Leistungen, damit Außenstehende den tatsächlichen Ablauf nachvollziehen können.10 Erfassen Sie laufend die Dauer der Behinderung, die Verschiebung der Vorgänge, die gebundenen Kapazitäten mit der Dauer der Bindung sowie eigene Dispositionsmaßnahmen und deren Aufwand.10
Zum Schluss die unscheinbarste Hürde: der Zugang. Ein Einwurf-Einschreiben reicht nach neuerer Rechtsprechung nicht aus, um den Zugang eines Schreibens rechtssicher nachzuweisen.18 Sicherer sind die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung und die Zustellung durch einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann.18 Legen Sie eine Kopie in die Bauakte und notieren Sie eine Wiedervorlage zum Ablauf der gesetzten Frist.
Wann fachliche Hilfe nötig ist
Einfache Fälle schreibt Ihre Bauleitung selbst. Enger wird es, wenn mehrere Störungen sich überlappen, wenn die Behinderung Wochen andauert, wenn der Auftraggeber die Anzeige zurückweist oder wenn eine Vertragsstrafe im Raum steht. Dann geht es nicht mehr um ein Schreiben, sondern um den Nachweis eines ganzen Bauablaufs. Für diese Aufarbeitung ist ein störungsmodifizierter Bauablaufplan üblich, in dem sämtliche Behinderungen und die eigenen Anpassungsmaßnahmen eingearbeitet werden.5
Genau an dieser Stelle arbeiten Baubetriebler und Sachverständige. Sie ordnen jeder Behinderung ihre Dauer und ihre Folgen zu, führen Soll- und Ist-Abläufe zusammen und machen die Leistungsbereitschaft und die beanspruchte Bauzeitverlängerung nachvollziehbar.14 Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, begleitet das Büro Bauablaufstörungen im Claim Management von der Anzeige bis zur Aufbereitung der Nachweise. Was ein Gutachten leisten kann, ist die technische Grundlage; die rechtliche Bewertung bleibt beim Anwalt.
Eine Grenze setzt die Dauer. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B jeder Vertragsteil den Vertrag schriftlich kündigen.12 Die Abrechnung richtet sich dann nach den Absätzen 5 und 6 derselben Vorschrift.19 Vor einem solchen Schritt sollten Sie den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, denn eine Kündigung wirkt in beide Richtungen.
Häufige Fragen
Muss ich eine Behinderung anzeigen, wenn der Auftraggeber sie selbst verursacht hat?
Ja, und das ist der häufigste Irrtum. Die Anzeige hat nach der Fachliteratur eine Warn- und Schutzfunktion: Der Auftraggeber soll die Störung erkennen und abstellen können.6 Verzichten können Sie darauf nur, wenn dem Auftraggeber Tatsache und hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.12 Diese Offenkundigkeit müssen Sie im Streitfall beweisen.15
Reicht eine E-Mail als Behinderungsanzeige?
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B verlangt die schriftliche Anzeige.1 Nach der Fachliteratur dient die Schriftform im Wesentlichen Beweiszwecken, sodass auch eine mündliche Anzeige nicht von vornherein wirkungslos ist.4 Sicher ist das nicht. Ein unterschriebenes Schreiben, als Original oder als unterschriebener Scan, und ein nachweisbarer Zugang sind der belastbare Weg.18
Muss ich die Mehrkosten in der Anzeige beziffern?
Nein. Die Angabe der Höhe eines etwaigen Ersatzanspruchs muss nicht Inhalt der Behinderungsanzeige sein.9 Nennen sollten Sie dagegen die voraussichtliche Dauer4 und die betroffenen Kapazitäten.10 Die Kosten rechnen Sie später ab, auf Grundlage Ihrer Dokumentation.10 Ein Vorbehalt im Schreiben hält diesen Weg offen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige vergessen habe?
Ohne Anzeige und ohne Offenkundigkeit entfällt der Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände.12 Für den Vorwurf des Verzugs gilt das nicht automatisch: Die Fachliteratur geht davon aus, dass der Auftragnehmer sich auch dann auf fehlendes Verschulden berufen kann, dann aber die Darlegungs- und Beweislast trägt.3 Ob das in Ihrem Fall gelingt, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.
Über den Autor
M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-10-02.
Quellen und Fußnoten
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DIN Media: DIN 1961:2016-09 – VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Ausgabe September 2016, Status aktuell. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-1961/256403134 (abgerufen am 2026-10-02). Inhaltlich bestätigt durch: dejure.org: § 6 VOB/B – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. https://dejure.org/gesetze/VOB-B/6.html (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩↩
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IHK Frankfurt am Main: Werkvertrag. Rechtsinformation, ohne Datumsangabe auf der Seite. https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht-alle-rechtsthemen/vertragsrecht-und-e-commerce-recht/werkvertrag-5196080 (abgerufen am 2026-10-02). ↩
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Leimböck, Egon; Klaus, Ulf Rüdiger; Hölkermann, Oliver: Baukalkulation und Projektcontrolling. unter Berücksichtigung der KLR Bau und der VOB. 11. Aufl. Wiesbaden: Vieweg, 2007, S. 108. ISBN 978-3-8348-9202-7. ↩↩↩
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Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 54–56. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩↩↩↩↩↩↩↩
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Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 142–143. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩↩↩↩↩↩↩
-
Linnemann, Matthias: Baubetrieb. Der Weg zur Realisierung eines Bauwunsches. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 16. ISBN 978-3-658-49045-4. ↩↩↩
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Bolz, Stephan: Wie zeigt man richtig Behinderung an? ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein, Urteilsbesprechung. https://www.arge-baurecht.com/baurecht-wissen/urteilsbesprechungen/artikel/wie-zeigt-man-richtig-behinderung-an (abgerufen am 2026-10-02). ↩
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Heiermann, Wolfgang u. a.: VOB/B-Musterbriefe für Auftraggeber. Bauherren – Generalunternehmer – Architekten – Bauingenieure. 9. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 95–96. ISBN 978-3-658-32253-3. ↩↩↩
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Ahting, Steffen: Nachtragsmanagement bei gestörten Bauabläufen. Mehrkosten sicher ermitteln. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020, S. 19–20. ISBN 978-3-658-30515-4. ↩↩↩↩
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Würfele, Falk; Bielefeld, Bert; Gralla, Mike: Bauobjektüberwachung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, S. 217. ISBN 978-3-658-10039-1. ↩↩↩
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VOB. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Berlin: Beuth Verlag GmbH, 2019, S. 145–146. ISBN 978-3-410-61299-5. ↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩
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BG BAU: BauPortal, Rechtsbeitrag Ausführungsfristen und Angemessenheit. Ausgabe 3/2025. https://bauportal.bgbau.de/bauportal-32025/recht/fristen (abgerufen am 2026-10-02). ↩
-
Zanner, Christian: VOB/B nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber, Planer und Bauunternehmen. 7. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 57. ISBN 978-3-658-34025-4. ↩↩↩↩↩
-
Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 55–57. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩↩↩
-
BG BAU: BauPortal, Rechtsbeitrag Wie wird die Entschädigung nach § 642 BGB berechnet? Ausgabe 3/2020. https://bauportal.bgbau.de/bauportal-32020/service/recht/wie-wird-die-entschaedigung-nach-642-bgb-berechnet (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩
-
BG BAU: BauPortal, Rechtsbeitrag Neuer Standard: Bauablaufbezogene Darstellung. Ausgabe 3/2026. https://bauportal.bgbau.de/bauportal-32026/recht/neuer-standard-bauablaufbezogene-darstellung (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩
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IHK Karlsruhe: Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis für tatsächlichen Zugang. Rechtsprechungshinweis. https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/aktuelle-rechtsprechung/einwurf-einschreiben-7064280 (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩↩
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Wirth, Axel; Pfisterer, Cornelius; Schellenberg, Barbara: Privates Baurecht praxisnah. Basiswissen mit Fallbeispielen. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2021, S. 60. ISBN 978-3-658-32822-1. ↩