Handwerker lehnt Nacharbeit ab: Was aus dem Werklohn wird
Ein Betrieb schweißt an einem Säulendrehkran, der bestimmungsgemäß einbetoniert ist (Gründe II. 1. c dd). Eine Röntgenprüfung zeigt Fehler in der Naht. Die Auftraggeberin verlangt bis übermorgen mangelfreie Arbeit, der Betrieb lehnt jede Reparatur ab (Gründe II. 1. c aa). Dann klagt er auf seinen Werklohn, also auf das Geld für die geleistete Arbeit. Das Landgericht weist die Klage ab, und das Oberlandesgericht Brandenburg weist am 4. Juni 2026 die Berufung zurück; die Klage ist damit endgültig abgewiesen (Aktenzeichen 10 U 14/24, Tenor und Gründe II.).1 Von gut 11.500 Euro blieb nichts übrig (Gründe II. 1.).
Zwei Tage Frist, dann war das Gespräch beendet
Der Streit begann mit einer Schweißnaht. Ein Werkunternehmer hatte Schweißarbeiten an einem Säulendrehkran übernommen. Vereinbart war ein Einheitspreis, also ein fester Preis je Mengeneinheit. Er lag bei 80 Euro für jeden laufenden Meter Schweißnaht (Gründe II. 1. b). Das Angebot ging von 26,8 Metern und 2.144,80 Euro aus. Abgerechnet hat der Betrieb später 129,6 Meter und 10.366,40 Euro netto (Gründe II. 1. b). Das Gericht beschreibt das als „etwa fünfmal erhöhte Menge“ gegenüber dem Angebot.
Im September 2020 wurde die Naht geröntgt. Eine Röntgenprüfung durchleuchtet das Material und macht Fehler im Inneren sichtbar, die von außen niemand sieht. Das Ergebnis war negativ. Mit Schreiben vom 23. September 2020 forderte die Auftraggeberin „bis zum 25.9.2020 eine mangelfreie Arbeit“ (Gründe II. 1. c aa). Das waren zwei Tage.
Schon am selben Tag gab es ein Gespräch auf der Baustelle. Nach der Darstellung im Schreiben erklärte der Betrieb dort, er werde keinerlei Reparaturarbeiten durchführen (Gründe II. 1. c aa). Einen Tag später schrieb er per E-Mail, er habe eine erneute Prüfung mit Ultraschall veranlasst. In derselben E-Mail hielt er fest, dass er nicht mehr an diesem Projekt arbeite (Gründe II. 1. c aa).
Beide Seiten hatten Argumente in der Hand. Der Betrieb meinte, man habe ihm die genauen Fehlerstellen nie mitgeteilt. Die Auftraggeberin hielt dagegen, sämtliche Mängel seien auf dem Werkstück aufgezeichnet worden, und zwar in Anwesenheit des Betriebs (Gründe II. 1. c aa). Sie zahlte nicht und machte hilfsweise die Minderung geltend (Gründe II. 1. c). Die Minderung ist das Recht des Auftraggebers, den vereinbarten Preis wegen eines Mangels herabzusetzen. Das Landgericht Neuruppin wies die Klage als derzeit unbegründet ab, der Betrieb ging in Berufung (Tenor; Gründe II.).
Erst war der Werklohn fällig, dann war er weg
Das Oberlandesgericht ist die Sache in drei Schritten durchgegangen. Der erste ging für den Betrieb noch gut aus. Normalerweise wird der Werklohn erst mit der Abnahme fällig, also der Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß. So steht es in § 641 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.2 Eine Abnahme im Verhältnis der Parteien war hier nicht erfolgt (Gründe II. 1. a).
Trotzdem war das Geld fällig. Die Auftraggeberin verlangte keine Erfüllung mehr, sondern erklärte nur noch die Minderung. Damit hatte sich der Vertrag nach den Gründen in ein reines Abrechnungsverhältnis verwandelt (Gründe II. 1. a). Abrechnungsverhältnis heißt: Es wird nicht mehr gebaut, es wird nur noch Geld verrechnet. Dann wird der Werklohn auch ohne Abnahme fällig.
Im zweiten Schritt ging es um die Höhe. Das Gericht durfte die Vergütung schätzen. Eine genaue Klärung hätte die Freilegung der einbetonierten Schweißnaht erfordert. Dafür hatte ein Sachverständiger allein 8.000 Euro angesetzt (Gründe II. 1. b). Geschätzt wurde aber nicht frei, sondern entlang fester Anhaltspunkte. Dazu zählten die im Vertrag genannten 2.144,80 Euro und die Kostenansätze des Sachverständigen. Am Ende standen 3.404,80 Euro brutto als Mindestvergütung (Gründe II. 1. b). Die große Mehrmenge brachte dem Betrieb nichts. Er hatte im Angebotstext selbst auf schwankende Mengen hingewiesen (Gründe II. 1. b).
Der dritte Schritt kostete ihn auch diesen Rest. Der Auftraggeber darf mindern, wenn das Werk mangelhaft ist und die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften vorliegen. Das regeln § 634 Nummer 3 und § 638 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.3 Entscheidend war die Frage, wer den Mangel beweisen muss. Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer diese Beweislast. Er muss beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist (Gründe II. 1. c bb). Das gilt nach den Gründen auch dann, wenn der Auftraggeber seine Rechte schon vor der Abnahme geltend macht. Ob und wie diese Beweislast in Ihrem eigenen Vertrag wirkt, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Diesen Beweis hat der Betrieb nicht geführt. Der gerichtliche Sachverständige wertete die Röntgenbilder aus. Danach zeigten sich über die ganze Länge der Naht Bindefehler, Poren, Schlauchporen und Gaskanäle. Das Gericht hat sich diese Bewertung ausdrücklich zu eigen gemacht (Gründe II. 1. c cc). Die Prüfung mit Ultraschall, die der Betrieb selbst veranlasst hatte, half ihm nicht. Art und Lage dieser Fehler erschweren oder verhindern ihre Erfassung mit Ultraschall (Gründe II. 1. c cc). Die Mängelbeseitigung hätte das Freilegen des einbetonierten Krans verlangt. Damit lag die Minderung über dem gesamten Werklohn (Gründe II. 1. c dd).
Was Sie daraus für die eigene Baustelle mitnehmen
Die Abnahme ist die Wasserscheide dieses Falls. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Erst mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast um, und der Auftraggeber muss den Mangel belegen.4 Wer als Bauherr Zweifel an einer Leistung hat, sollte sie vor der Abnahme festhalten. Eine vorbehaltlose Abnahme aus Bequemlichkeit verschiebt die schwierigere Rolle auf Sie.
Ebenso lehrreich ist, womit die Auftraggeberin hier durchgedrungen ist. Sie hat den Mangel nicht nur behauptet, sondern einen Prüfbericht vorgelegt. Damit war der Mangel konkret genug beschrieben (Gründe II. 1. c cc). Nach ihrem Vortrag hat sie die beanstandeten Stellen außerdem auf dem Werkstück aufgezeichnet, und zwar in Anwesenheit des Betriebs (Gründe II. 1. c aa). Für Ihre eigene Mängelrüge heißt das: Beschreiben Sie, was Sie wo festgestellt haben, und legen Sie Ihre Unterlagen bei. Eine Frist gehört dazu, und sie muss zur Arbeit passen. Zwei Tage waren hier angemessen, weil die Schweißarbeiten keine mehreren Tage dauerten (Gründe II. 1. c aa). Bei einer aufwendigen Sanierung wäre dieselbe Frist etwas völlig anderes.
Der zweite Punkt betrifft das Prüfverfahren. Im entschiedenen Fall zeigte die Röntgenprüfung Fehler, die der Ultraschall nicht erfassen konnte (Gründe II. 1. c cc). Für die Praxis heißt das: Ein Prüfbericht ist nur so aussagekräftig wie das gewählte Verfahren. Wer ein Verfahren wählt, das die fragliche Fehlerart nicht sicher findet, hält am Ende kein Entlastungsdokument in der Hand. Hinzu kommt eine verbreitete Fehlvorstellung. Private Bauherren nehmen oft an, der Vertragspartner sei an ein Privatgutachten gebunden. Im Bauwesen ist das nicht so; landet der Fall vor Gericht, beauftragt das Gericht einen eigenen Sachverständigen.5
Der dritte Punkt gilt für ausführende Betriebe. Wer eine Nachbesserung, also die Beseitigung des gerügten Mangels, endgültig ablehnt, muss vor der Abnahme gleichwohl beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist (Gründe II. 1. c bb). In diesem Fall war die Naht bereits einbetoniert. Jede spätere Klärung hätte das Freilegen des Krans verlangt, und dafür standen über 8.000 Euro im Raum (Gründe II. 1. c dd). Ob eine Weigerung im Einzelfall berechtigt ist, sollten Sie vorher mit einem Rechtsanwalt klären.
Daraus folgt eine sehr praktische Lehre für alle, die bauen. Was später verdeckt, verfüllt oder einbetoniert wird, lässt sich hinterher nur mit großem Aufwand beurteilen. Wer eine Bewehrung, eine Abdichtung oder eine Schweißverbindung schließen lässt, sollte den Zustand vorher festhalten. Fotos mit Maßstab und Datum, das Prüfprotokoll und die Unterlagen des Herstellers gehören in dieselbe Akte. Eine technische Beweissicherung hält einen solchen Zustand fest, bevor er unzugänglich wird. Zweifel an einer Leistung klären Sie am besten, solange das Bauteil noch offen liegt.
Was in diesem Urteil nicht steht
Das Urteil enthält keinen Tatbestand. Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen hat das Gericht ausdrücklich verzichtet (Gründe I.). Alles, was hier steht, stammt deshalb aus den Entscheidungsgründen selbst. Offen blieb auch, ob der Kran in seinem Gebrauch beeinträchtigt war. Darauf kam es nicht mehr an (Gründe II. 1. c cc). Aus der zweitägigen Frist lässt sich keine allgemeine Regel ableiten. Sie war hier angemessen, weil die Schweißarbeiten keine mehreren Tage dauerten (Gründe II. 1. c aa). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Sache hat nach den Gründen keine grundsätzliche Bedeutung, und es wurden bereits geklärte Fragen angewendet (Gründe II. 5.).
Wer den Fall mit allen Gründen des Gerichts nachlesen möchte, auch zur Abrechnung der fünffachen Menge und zur Frage, welches Prüfverfahren im Prozess trug, findet die ausführliche fachliche Besprechung unter Schweißnaht einbetoniert: Wer die Mangelfreiheit beweisen muss.
Häufige Fragen
Gilt das auch für meinen Vertrag mit einem Handwerker zu Hause?
Die angewendeten Vorschriften stehen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie gelten auch für Verträge mit einem Handwerksbetrieb. Der entschiedene Fall betraf allerdings Schweißarbeiten zwischen Unternehmen, nicht einen Verbrauchervertrag. Für Verbraucher gelten zusätzliche Schutzvorschriften, über die das Gericht hier nicht zu entscheiden hatte. Welche Regeln Ihr eigener Vertrag auslöst, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Muss ich als Auftraggeber beweisen, dass die Arbeit mangelhaft ist?
Vor der Abnahme nicht. In diesem Fall musste der Betrieb die Mangelfreiheit seiner Schweißnaht beweisen. Dieser Beweis gelang ihm nicht (Gründe II. 1. c bb). Der Auftraggeber muss den Mangel aber konkret beschreiben. Dafür genügte hier der vorgelegte Prüfbericht (Gründe II. 1. c cc). Nach der Abnahme liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
Was passiert mit dem Preis, wenn der Mangel nicht beseitigt wird?
Der Auftraggeber kann mindern, also den Preis herabsetzen. Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Betrag für die Beseitigung des Mangels (Gründe II. 1. c dd). Übersteigt dieser Betrag die offene Rechnung, bleibt vom Werklohn nichts übrig. Genau das ist hier geschehen. Das Gericht hat zugleich auf eine Grenze hingewiesen. Die Schätzung trägt nicht, wenn diese Kosten den Wertunterschied nicht mehr annähernd abbilden (Gründe II. 1. c dd).
Warum wurde mehr Schweißnaht abgerechnet als angeboten?
Vereinbart war ein Einheitspreis je laufendem Meter. Abgerechnet wurden rund fünfmal so viele Meter wie im Angebot (Gründe II. 1. b). Eine Anpassung des Preises lehnte das Gericht ab. Dazu fehlte nach den Gründen jeder Vortrag der Parteien, und es war auch sonst nicht ersichtlich, dass die fünffache Menge auf einer falschen Annahme beruhte; der Betrieb hatte im Angebotstext selbst auf schwankende Mengen hingewiesen (Gründe II. 1. b). Eine verletzte Pflicht zur Anzeige der Mehrmenge sah das Gericht ebenfalls nicht, weil die Arbeiten innerhalb eines Tages ausgeführt wurden und der Betrieb auf die Möglichkeit der Mengenmehrung hingewiesen hatte (Gründe II. 1. b).
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.
Über den Autor
M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-09-24.
Quellen und Fußnoten
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OLG Brandenburg 10. Zivilsenat: Urteil vom 04.06.2026 – 10 U 14/24, ECLI:DE:OLGBB:2026:0604.10U14.24.00. https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29012 (abgerufen am 2026-09-24). Der amtliche Volltext ist nicht mit Randnummern versehen; die Belegstellen im Text folgen deshalb der Gliederung der Entscheidungsgründe. ↩
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Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 641 Fälligkeit der Vergütung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html (abgerufen am 2026-09-24). ↩
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Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html (abgerufen am 2026-09-24); § 638 Minderung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__638.html (abgerufen am 2026-09-24). ↩
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Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 338. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩
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Timm, Harry; Allmendinger, Thomas; Strehle, Norbert: Estriche, Parkett und Bodenbeläge. Arbeitshilfen für die Planung, Ausführung und Beurteilung. 6. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2019, S. 249. ISBN 978-3-658-25847-4. ↩