Heizungsförderung 2027: Was sinkt, was vor den Antrag gehört
Bei der Heizungsförderung der KfW sinken ab dem 1. Februar 2027 der Klimageschwindigkeitsbonus und die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten, und zwar danach jedes halbe Jahr weiter.1 Die volle Förderung für eine neue Wärmepumpe bekommt nur, wer den Antrag stellt, bevor das Vorhaben beginnt. Vor dem Antrag müssen drei Dinge stehen: eine technisch durchdachte Planung der Wärmepumpe, ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit Ausstiegsklausel und die Bestätigung zum Antrag eines Fachunternehmens oder einer Expertin für Energieeffizienz.1 Wer erst im Januar 2027 mit der Planung beginnt, gerät leicht unter Zeitdruck. (Stand: Oktober 2026)
Was sich bei der Heizungsförderung 2027 ändert und warum der Antrag zählt
Die Heizungsförderung für Wärmepumpen läuft seit dem 21. Juli 2026 nach neuen Bedingungen des Bundes.2 Die KfW, also die staatliche Förderbank, verwaltet diese Heizungsförderung für Privatpersonen im Programm mit der Nummer 458. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit Boni steigt der Zuschuss auf bis zu 80 Prozent.1 Förderfähige Kosten sind die Ausgaben, die die KfW bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt. Bei einem Einfamilienhaus sind das zurzeit höchstens 28.000 Euro.1 (Stand: Oktober 2026)
Der Klimageschwindigkeitsbonus ist ein Zuschlag zur Heizungsförderung für den Austausch einer alten Heizung in der selbstgenutzten Wohnung. Dieser Bonus beträgt zurzeit 16 Prozent der förderfähigen Kosten.1 Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August.2 Rechnerisch bleiben nach der ersten Stufe also 12 Prozent. Für Anträge ab dem 1. August 2028 gibt es den Klimageschwindigkeitsbonus nach Angaben der KfW nicht mehr.1
Auch die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt nach dem gleichen Takt. Die KfW nennt eine Absenkung um 750 Euro zum 1. Februar 2027 und danach zu jedem 1. Februar und 1. August.1 Rechnerisch liegt die Grenze für das Einfamilienhaus ab Februar 2027 also bei 27.250 Euro. Für die weiteren Wohnungen eines Mehrfamilienhauses nennt die KfW eigene Grenzen: 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.1 Eine Absenkung dieser Beträge für weitere Wohnungen nennt die Programmseite nicht.
Für die Wärmepumpe selbst kommt eine zweite Änderung hinzu. Im ersten Quartal 2027 soll ein sogenannter Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung für Wärmepumpen sinkt dann nach Angaben der KfW auf 15 Prozent.2 Wärmepumpen aus Fertigung in der Europäischen Union sollen zusätzlich 15 Prozent Wertschöpfungsbonus erhalten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spricht von einem Start „ab voraussichtlich Q1 2027“.2 Ein genaues Datum und die Regeln für den Ursprungsnachweis standen bei Redaktionsschluss im Oktober 2026 noch nicht fest. Wer eine Wärmepumpe plant, sollte die Herkunft des Geräts deshalb schon bei der Angebotsprüfung erfragen.
Für die Heizungsförderung kommt es auf den Zeitpunkt des Antrags an, nicht auf den Einbau. Bei der Umstellung im Juli 2026 konnten Anträge bis zum 20. Juli noch zu den bisherigen Bedingungen gestellt werden.2 Bereits erteilte Zusagen blieben gültig. Die KfW formuliert auch das Ende des Klimageschwindigkeitsbonus ausdrücklich über die Antragstellung.1 Wer die Heizungsförderung zu den Sätzen bis Ende Januar 2027 nutzen will, braucht also bis dahin einen vollständigen Antrag. Für den Antrag braucht es eine fertige Planung und einen unterschriebenen Vertrag. Beides braucht Vorlauf, weil Angebote, Termine und Abstimmungen davon abhängen.
Aus welchen Bausteinen sich der Zuschuss für die Wärmepumpe zusammensetzt
Die Heizungsförderung für eine Wärmepumpe setzt sich aus der Grundförderung und bis zu zwei Boni für selbstnutzende Eigentümer zusammen.1 Die Grundförderung von 30 Prozent bekommen alle Antragsberechtigten, also auch Vermieter. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus gelten nur für die Wohneinheit, die der Eigentümer selbst bewohnt. Selbstgenutzt heißt nach der KfW: Die Wohnung ist Haupt- oder alleiniger Wohnsitz. Wer ein vermietetes Haus besitzt, rechnet bei der Heizungsförderung deshalb nur mit der Grundförderung.
Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt voraus, dass eine bestimmte alte Heizung ersetzt wird. Die KfW nennt funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen. Gas- und Biomasseheizungen zählen nur, wenn sie mindestens 20 Jahre alt sind.1 Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme der alten Heizung. Die alte Heizung muss außerdem fachgerecht ausgebaut und entsorgt werden. Wer seine Gasheizung tauschen will, sucht deshalb früh das Inbetriebnahmeprotokoll oder ein Schornsteinfegerprotokoll heraus. Fehlt jeder Nachweis des Alters, ist das ein Punkt für das Gespräch mit dem Fachunternehmen.
Der Einkommensbonus richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen. Er beträgt 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro.1 Mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren verschiebt sich die Grenze um 10.000 Euro. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro, mit Kind bis 40.000 Euro, können bei der Heizungsförderung bis zu 80 Prozent Zuschuss erreichen. Für alle anderen selbstnutzenden Eigentümer liegt die Obergrenze bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten.1 Als Nachweis verlangt die KfW später die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor der Antragstellung.3
Ein Rechenbeispiel zeigt, was die Stufe zum 1. Februar 2027 für die Wärmepumpe im Einfamilienhaus bedeutet. Angenommen sind ein selbstgenutztes Haus, eine 25 Jahre alte Gasheizung und kein Einkommensbonus. Bei einem Antrag im Januar 2027 gelten 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Bonus, zusammen 46 Prozent. Von höchstens 28.000 Euro förderfähigen Kosten sind das 12.880 Euro. Bei einem Antrag im Februar 2027 gelten 30 plus 12 Prozent, also 42 Prozent von 27.250 Euro. Das ergibt 11.445 Euro. Die Differenz von 1.435 Euro ist rein rechnerisch und setzt Kosten mindestens in Höhe der Höchstgrenze voraus.
Kommt im selben Zeitraum der Wertschöpfungsbonus, hängt die Heizungsförderung zusätzlich vom Ursprung der Wärmepumpe ab. Für ein Gerät ohne Ursprung in der Europäischen Union läge die Grundförderung dann nach den bisherigen Ankündigungen bei 15 Prozent.2 Im Rechenbeispiel ergäben sich mit dem verminderten Bonus von 12 Prozent nur noch 27 Prozent. Ob und wann diese Regel gilt, steht nach dem Stand von Oktober 2026 noch nicht endgültig fest. Das Rechenbeispiel ist deshalb ausdrücklich eine Annahme und keine Prognose. Verbindlich sind allein die Konditionen, die zum Zeitpunkt Ihres Antrags gelten.
Was technisch vor dem Antrag geplant sein muss
Eine Wärmepumpe arbeitet nur dann sparsam, wenn sie zum Haus passt, und diese Passung entsteht vor dem Antrag. Der Antrag auf Heizungsförderung beruht auf einem bereits abgeschlossenen Liefer- oder Leistungsvertrag und auf der Bestätigung zum Antrag.1 Wer erst nach dem Antrag merkt, dass die Wärmepumpe zu groß oder zu klein ist, muss Vertrag und Förderung neu betrachten. Die technische Planung gehört deshalb an den Anfang, nicht ans Ende.
Grundlage jeder Planung ist die Heizlast, also die Wärmeleistung, die das Haus am kältesten Auslegungstag braucht. Die Fachliteratur nennt die Norm-Heizlastberechnung die wichtigste Auslegungsgrundlage für die Erzeugerleistung und die Raumheizflächen.4 Gemeint ist: Aus der Heizlast folgt, wie stark die Wärmepumpe sein muss und wie groß die Heizkörper sein müssen. Die Verbraucherzentrale hebt im Zusammenhang mit der Heizungsförderung die raumweise Heizlastberechnung hervor.1 Raumweise heißt, dass jeder Raum einzeln betrachtet wird und nicht nur das Haus als Ganzes.
Neben der Heizlast nennt die Verbraucherzentrale die Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems, einschließlich des hydraulischen Abgleichs.1 Der hydraulische Abgleich ist die Einstellung der Ventile und Pumpen, damit jeder Heizkörper genau so viel warmes Wasser bekommt, wie er braucht. Ohne Abgleich werden nahe Heizkörper heiß und ferne bleiben kühl. Die Wärmepumpe muss dann mit höherer Temperatur arbeiten, als nötig wäre. Für die Wärmepumpe ist das teuer, weil jedes zusätzliche Grad Vorlauftemperatur Strom kostet.
Die Vorlauftemperatur ist die Temperatur des Heizwassers, das die Wärmepumpe zu den Heizkörpern schickt. Ein Forschungsbericht von 2025 setzt für Fußbodenheizungen 35 °C an und für Heizkörper bis zu 70 °C.5 Je niedriger diese Temperatur, desto weniger Strom braucht die Wärmepumpe für dieselbe Wärme. Das Maß dafür ist die Jahresarbeitszahl, also das über ein Jahr gemittelte Verhältnis von erzeugter Wärme zu eingesetztem Strom. Je größer die Jahresarbeitszahl, desto effizienter arbeitet die Wärmepumpe.6 Im Bestand ist deshalb zu prüfen, ob einzelne Heizkörper getauscht werden sollten.
Ein Forschungsbericht zu Modernisierungskosten rechnet bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe im Einfamilienhaus ausdrücklich einen teilweisen Austausch der Heizflächen ein. Ziel ist dort eine Vorlauftemperatur von 55 °C.7 Die KfW zählt vorbereitende und wiederherstellende Arbeiten, sogenannte Umfeldmaßnahmen, zu den förderfähigen Kosten.1 Was genau dazugehört, regelt das Infoblatt der KfW zu den förderfähigen Maßnahmen. Wer Heizkörpertausch, Elektroarbeiten oder ein Fundament für das Außengerät braucht, plant diese Posten deshalb gleich mit ein. So stehen sie im Angebot, bevor der Vertrag unterschrieben und der Antrag gestellt wird.
Zur Planung einer Wärmepumpe gehört auch der Aufstellort. Bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe steht meist ein Außengerät im Garten, an der Fassade oder auf dem Flachdach. Das Außengerät erzeugt Geräusche, braucht Abstand zu Nachbarn und Fenstern und einen festen Untergrund. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft berührt der Aufstellort fast immer das Gemeinschaftseigentum. Für die Heizungsförderung zählt am Ende nur, was im Vertrag steht. Ein Aufstellort, der erst nach dem Antrag geklärt wird, kann die gesamte Planung verschieben.
Vertrag, Bestätigung zum Antrag und Antrag: die richtige Reihenfolge
Bei der Heizungsförderung KfW 458 gilt eine feste Reihenfolge, und jeder Schritt baut auf dem vorigen auf.1 Zuerst beauftragen Sie ein Fachunternehmen oder eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz. Diese Stelle erstellt die Bestätigung zum Antrag. Danach schließen Sie den Liefer- oder Leistungsvertrag für die Wärmepumpe. Erst dann stellen Sie den Antrag im Kundenportal „Meine KfW“. Nach dem Einbau folgt der Nachweis, dann die Auszahlung.
Die Bestätigung zum Antrag ist ein Dokument mit Angaben zur geplanten Heizung einschließlich der förderfähigen Gesamtkosten und mit der Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Die KfW verlangt für den Antrag die Kennung dieser Bestätigung.1 Nach Angaben der Verbraucherzentrale erstellt das Fachunternehmen für Heizungstechnik die Bestätigung zum Antrag; alternativ lässt sich eine Energieberaterin oder ein Energieberater beauftragen.1 Wer die Bestätigung erstellt, sollte die Planung kennen. Eine Bestätigung zum Antrag ohne geklärte Heizlast und ohne geklärten Aufstellort bestätigt nur ein Angebot, keine durchdachte Wärmepumpe.
Der Liefer- oder Leistungsvertrag ist der Vertrag mit dem Heizungsbetrieb über Lieferung und Einbau der Wärmepumpe. Für die Heizungsförderung muss er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die an die Förderzusage der KfW anknüpft.1 Aufschiebend heißt: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Zusage kommt. Auflösend heißt: Der Vertrag entfällt, wenn die Zusage ausbleibt. Die Verbraucherzentrale spricht von einer Ausstiegsklausel, die zwingend im Vertrag stehen muss.1 Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss nach Angaben der KfW als schädlicher Vorhabenbeginn. Die Heizungsförderung ist dann ausgeschlossen.
Die genaue Formulierung der Bedingung ist eine Vertragsfrage und keine technische. Ob eine bestimmte Klausel im Vertrag für die Wärmepumpe die Anforderungen der KfW erfüllt und welche Folgen sie im Streitfall hat, beurteilt im Zweifel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Technisch lässt sich vorab prüfen, ob der Vertrag dieselbe Wärmepumpe, dieselbe Leistung und denselben Umfang beschreibt wie die Bestätigung zum Antrag. Abweichungen zwischen Vertrag, Bestätigung und Antrag sind ein vermeidbares Risiko für die Heizungsförderung.
Nach der Zusage der KfW beginnt eine Frist für die Umsetzung. Innerhalb von 36 Monaten ab der Zusage muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen sein.1 Danach folgt die Bestätigung nach Durchführung, ausgestellt vom Fachunternehmen oder von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz.3 Die KfW verlangt dazu Rechnungen für Kauf und Installation der Heizungsanlage und akzeptiert nur Schlussrechnungen, keine Teil- oder Zwischenrechnungen.3 Die genaue Einreichungsfrist steht in der Zuschusszusage im Kundenportal. Wer den Nachweis für die Wärmepumpe von Anfang an mitdenkt, sammelt Rechnungen, Fotos und Protokolle schon während der Bauzeit.
Die Heizungsförderung lässt sich mit einem Ergänzungskredit der KfW zur Zwischenfinanzierung kombinieren.1 Das hilft, weil der Zuschuss erst nach dem Nachweis ausgezahlt wird. Für den Einkommensbonus nach den Konditionen ab dem 21. Juli 2026 nennt die KfW einen Sonderfall: Das Einreichen der Nachweise ist voraussichtlich erst ab Januar 2027 möglich.3 Wer mit Einkommensbonus plant, rechnet diese Wartezeit in die Finanzierung der Wärmepumpe ein. Eine Finanzierungslücke zwischen Schlussrechnung und Auszahlung ist bei jeder Heizungsförderung einzuplanen.
Typische Fehler, die die Heizungsförderung kosten
Ein folgenreicher Fehler bei der Heizungsförderung ist ein Vertrag ohne Förderbedingung, der vor dem Antrag unterschrieben wird.1 Die Szene ist bekannt: Der Heizungsbetrieb hat im Frühjahr einen freien Termin, das Angebot liegt vor, und der Auftrag wird schnell unterschrieben. Fehlt im Vertrag die aufschiebende oder auflösende Bedingung, gilt das als schädlicher Vorhabenbeginn. Die Heizungsförderung für die Wärmepumpe ist damit verloren, auch wenn der Antrag am nächsten Tag folgt. Ein kurzer Blick auf die Vertragsklauseln vor der Unterschrift kostet wenig.
Ein zweiter Irrtum betrifft den Zeitpunkt. Bei der Heizungsförderung entscheidet nicht der Einbau oder die Rechnung über die Höhe. Die KfW formuliert die Stufen über die Antragstellung, und beim Wechsel im Juli 2026 entschied ebenfalls der Antrag.2 Bereits erteilte Zusagen blieben bei dieser Umstellung gültig. Umgekehrt nützt ein schneller Einbau nichts, wenn der Antrag erst nach dem Stichtag eingeht.
Ein dritter Fehler liegt in der Technik. Eine Wärmepumpe, die ohne raumweise Heizlastberechnung ausgewählt wird, ist nur nach Schätzwerten bemessen. Ist sie zu groß, taktet sie in der Regel, schaltet also oft ein und aus, was Verschleiß und Stromverbrauch erhöht. Ist sie zu klein, springt im Winter häufig der elektrische Heizstab ein. Beides drückt die Jahresarbeitszahl, also das Verhältnis von Wärme zu Strom.6 Die Heizungsförderung deckt einen Teil der Investition, aber nicht die Stromkosten der folgenden Jahrzehnte. Eine falsch bemessene Wärmepumpe kann die Förderung über die Jahre wieder aufzehren.
Ein vierter Fehler betrifft die Höchstgrenze. Die Heizungsförderung bezieht sich auf förderfähige Kosten bis zur Höchstgrenze, nicht auf jeden Rechnungsbetrag. Liegen die Kosten der Wärmepumpe über 28.000 Euro im Einfamilienhaus, wird der übersteigende Teil nicht gefördert.1 Wer Arbeiten wie Heizkörpertausch oder Elektroarbeiten getrennt beauftragt, sollte vorher klären, ob sie im selben Antrag stehen. Ein vollständiges Angebot ist deshalb wichtiger als ein günstiges Angebot mit Lücken.
Ein fünfter Fehler betrifft die Nachweise für den Klimageschwindigkeitsbonus. Wer den Bonus beantragt, muss das Alter der alten Gas- oder Biomasseheizung belegen können; maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme.1 Fehlt das Inbetriebnahmeprotokoll, bleiben oft nur Typenschild, Schornsteinfegerunterlagen oder alte Rechnungen. Außerdem muss die alte Heizung fachgerecht ausgebaut und entsorgt werden. Fotos vom Typenschild und eine Entsorgungsbestätigung gehören deshalb in die Unterlagen für die Wärmepumpe. Wer diese Belege vor dem Ausbau sichert, vermeidet Lücken beim Nachweis.
Wohnungseigentümergemeinschaft und Mehrfamilienhaus: was Hausverwaltungen vorbereiten
Bei der Heizungsförderung für eine Zentralheizung im Mehrfamilienhaus ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Antragstellerin, wenn die Maßnahme das Gemeinschaftseigentum betrifft.1 Die Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, ist die Gemeinschaft aller Eigentümer einer geteilten Wohnanlage. Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen stellen nur dann selbst einen Antrag, wenn die Maßnahme ihr Sondereigentum betrifft, etwa eine eigene Wohnungsheizung. Für eine zentrale Wärmepumpe im Keller oder auf dem Dach ist das in der Regel das Gemeinschaftseigentum. Die Hausverwaltung bereitet diesen Antrag deshalb für die WEG vor.
Für Mehrfamilienhäuser und WEG läuft die Heizungsförderung über einen gemeinschaftlichen Basisantrag.8 Der Basisantrag deckt die Grundförderung für das Gebäude ab. Selbstnutzende Eigentümer, die den Klimageschwindigkeitsbonus oder den Einkommensbonus wollen, stellen zusätzlich einen Zusatzantrag für ihre eigene Wohnung.8 Den Nachweis für den Zusatzantrag können sie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Auszahlungsbestätigung für den Basisantrag einreichen.3 Die Hausverwaltung sollte die Eigentümer früh über diesen zweiten Antrag informieren, weil ihn jeder selbst stellen muss.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten richten sich im Mehrfamilienhaus nach der Zahl der Wohnungen. Die KfW nennt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.1 Bei einer Anlage mit acht Wohnungen ergeben sich rechnerisch 28.000 plus fünfmal 15.000 plus zweimal 8.000 Euro, zusammen 119.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt nach Angaben der KfW der Betrag für die erste Wohneinheit. Für eine Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus fällt die Absenkung daher anteilig weniger ins Gewicht als beim Einfamilienhaus. Der Klimageschwindigkeitsbonus einzelner Selbstnutzer sinkt dagegen in gleichem Maß.
Für die Hausverwaltung ist der Zeitplan der WEG die eigentliche Hürde. Über einen Heizungstausch im Gemeinschaftseigentum entscheiden die Wohnungseigentümer gemeinsam, üblicherweise in der Eigentümerversammlung. Bis zu dieser Versammlung müssen Planung, Angebote und ein Vertragsentwurf mit Förderbedingung vorliegen. Danach folgt der Vertragsschluss durch die Verwaltung, dann der Antrag vor Vorhabenbeginn. Welche Mehrheit der Beschluss braucht und wie die Kosten verteilt werden, richtet sich nach dem Wohnungseigentumsrecht und der Gemeinschaftsordnung. Diese Fragen klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Wohnungseigentumsrecht.
Nicht jeder Eigentümer kann die Heizungsförderung über das Programm KfW 458 nutzen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts und juristische Personen sind auf das Programm 459 verwiesen, und Personen mit Nießbrauchrecht sind nicht antragsberechtigt.1 Vermieter erhalten im Programm 458 die Grundförderung, aber keinen Klimageschwindigkeits- und keinen Einkommensbonus für vermietete Wohnungen. Für die Hausverwaltung heißt das, dass die Förderhöhe je Wohnung unterschiedlich ausfallen kann. Eine Übersicht, welche Eigentümer selbst nutzen und welche vermieten, gehört deshalb zu den Unterlagen für die Wärmepumpe.
Wann Energieberatung und Baubegleitung bei der Wärmepumpe sinnvoll sind
Fachliche Begleitung lohnt sich bei der Heizungsförderung vor allem dort, wo Technik, Vertrag und Antrag zusammenpassen müssen. Bei einem gut gedämmten Einfamilienhaus mit Fußbodenheizung ist die Wärmepumpe oft überschaubar. Bei einem Altbau mit kleinen Heizkörpern, einer WEG mit vielen Beteiligten oder einem engen Grundstück ist sie es nicht. Dort entscheidet die Planung vor dem Antrag, ob die Wärmepumpe später sparsam läuft. Die Heizungsförderung selbst ist dann nur ein Teil der Rechnung.
Die KfW fördert im Programm 458 die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz mit.1 Das bedeutet: Die Kosten einer solchen Begleitung zählen zu den förderfähigen Kosten der Wärmepumpe, innerhalb der Höchstgrenze. Für Eigentümer mit knappem Zeitplan vor dem 1. Februar 2027 ist das ein Grund, die Begleitung nicht aus Kostengründen wegzulassen. Ob die gewählte Person die Voraussetzungen der KfW für die Fachplanung und Baubegleitung erfüllt, klären Sie vor der Beauftragung.
Eine Energieberatung vor dem Antrag beantwortet die Fragen, die die Wärmepumpe bestimmen. Dazu gehören die Heizlast des Hauses, die nötige Vorlauftemperatur und die Frage, welche Heizkörper getauscht werden sollten. Dazu gehört auch, ob kleinere Maßnahmen an der Gebäudehülle die Heizlast so senken, dass eine kleinere Wärmepumpe genügt. Je nach Fragestellung kommen dafür Bestandsaufnahme, Auswertung von Verbrauchsdaten und Berechnungen in Betracht, teils unter Hinzuziehung von Fachfirmen. Das Ergebnis ist eine Grundlage, an der sich Angebote für die Wärmepumpe messen lassen.
Eine Baubegleitung setzt nach dem Antrag an. Sie prüft, ob die eingebaute Wärmepumpe dem Vertrag und der Bestätigung zum Antrag entspricht. Sie achtet darauf, dass der hydraulische Abgleich tatsächlich durchgeführt und dokumentiert wird. Sie hilft, Rechnungen, Protokolle und Fotos so zu sammeln, dass der Nachweis für die Heizungsförderung vollständig ist. Bei einer WEG kann sie außerdem die Abstimmung zwischen Verwaltung, Fachunternehmen und Eigentümern entlasten. Eine Baubegleitung ersetzt nicht die Verantwortung des Fachunternehmens für seine Leistung.
Woran erkennen Sie, dass Sie die Heizungsförderung für die Wärmepumpe nicht allein vorbereiten sollten? Ein Zeichen ist, wenn Angebote stark unterschiedliche Geräteleistungen für dasselbe Haus nennen. Ein zweites ist, wenn niemand eine raumweise Heizlastberechnung vorlegen kann. Ein drittes ist ein knapper Zeitplan vor dem 1. Februar 2027 mit Eigentümerversammlung, Vertrag und Antrag. In diesen Fällen hilft eine fachliche Energieberatung oder Baubegleitung, die Planung, Vertragsunterlagen und Antragsreihenfolge vor der Unterschrift zu ordnen. Ein Ergebnis bei der Förderung kann niemand zusagen; verbindlich entscheidet allein die KfW.
Zum Abhaken
- Ich habe geprüft, ob meine alte Heizung die Voraussetzungen des Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt, und das Inbetriebnahmedatum belegt.
- Ich weiß, dass der Klimageschwindigkeitsbonus und die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten ab dem 1. Februar 2027 sinken.
- Ich habe meinen möglichen Einkommensbonus anhand des zu versteuernden Haushaltseinkommens grob eingeschätzt.
- Für mein Haus liegt eine raumweise Heizlastberechnung vor.
- Ich weiß, welche Vorlauftemperatur meine Heizkörper brauchen und ob einzelne getauscht werden sollten.
- Der Aufstellort der Wärmepumpe ist geklärt, auch gegenüber Nachbarn und gegebenenfalls der Eigentümergemeinschaft.
- Ein hydraulischer Abgleich ist im Angebot enthalten, ebenso Wärmepumpe und Umfeldmaßnahmen.
- Ich habe die Herkunft der angebotenen Wärmepumpe erfragt, weil sie ab 2027 die Grundförderung beeinflussen kann.
- Die Bestätigung zum Antrag liegt vor und beschreibt dieselbe Maßnahme wie der Vertrag.
- Der Liefer- oder Leistungsvertrag enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage.
- Der Antrag ist im Kundenportal der KfW gestellt, bevor das Vorhaben beginnt.
- Als Hausverwaltung habe ich Basisantrag, Zusatzanträge der Selbstnutzer und den Termin der Eigentümerversammlung aufeinander abgestimmt.
- Rechnungen, Fotos, Entsorgungsnachweis und Protokolle werden ab Baubeginn für den Nachweis gesammelt.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den Antrag stellen, um 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus zu bekommen?
Der Klimageschwindigkeitsbonus der Heizungsförderung sinkt nach Angaben der KfW erstmals zum 1. Februar 2027 und danach jedes halbe Jahr.1 Die KfW formuliert diese Stufen über die Antragstellung. Wer die 16 Prozent nutzen will, braucht deshalb einen Antrag vor dem 1. Februar 2027. Für den Antrag müssen Bestätigung zum Antrag und Vertrag mit Förderbedingung bereits vorliegen. Maßgeblich sind immer die Konditionen, die zum Zeitpunkt Ihres Antrags gelten.
Darf ich den Vertrag mit dem Heizungsbetrieb vor dem Förderantrag unterschreiben?
Ja, der Liefer- oder Leistungsvertrag wird bei der Heizungsförderung sogar vor dem Antrag geschlossen. Er muss aber eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die an die Förderzusage der KfW anknüpft.1 Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn, und die Förderung ist ausgeschlossen. Ob eine konkrete Klausel die Anforderungen erfüllt, klärt im Zweifel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Werden Energieberatung und Baubegleitung bei der Heizungsförderung mitgefördert?
Die KfW zählt die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz zu den förderfähigen Kosten im Programm 458.1 Diese Kosten gehen in die Berechnung des Zuschusses ein, allerdings innerhalb der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten. Liegen die Kosten der Wärmepumpe schon über der Grenze, erhöht die Begleitung den Zuschuss nicht weiter. Vor der Beauftragung sollten Sie klären, ob die gewählte Person die Voraussetzungen der KfW erfüllt.
Bekomme ich als Vermieter Heizungsförderung für eine Wärmepumpe?
Vermieter können im Programm 458 der KfW die Grundförderung erhalten.1 Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus sind dagegen der selbstgenutzten Wohneinheit vorbehalten. Gesellschaften bürgerlichen Rechts und juristische Personen sind auf das Programm 459 verwiesen. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung in einer WEG kommt es zusätzlich darauf an, ob die Maßnahme das Sonder- oder das Gemeinschaftseigentum betrifft.
Wie lange habe ich nach der Förderzusage Zeit für den Einbau der Wärmepumpe?
Nach der Zusage der KfW muss das Vorhaben innerhalb von 36 Monaten vollständig abgeschlossen sein.1 Danach reichen Sie die Bestätigung nach Durchführung und die Schlussrechnungen im Kundenportal ein.3 Die genaue Einreichungsfrist steht in der Zuschusszusage. Die 36 Monate laufen ab der Zusage, nicht ab dem Antrag.
Was ist der Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen?
Der Wertschöpfungsbonus ist ein angekündigter Zuschlag für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union. Nach Angaben der KfW soll er im ersten Quartal 2027 eingeführt werden; die Grundförderung sinkt dann für alle Wärmepumpen auf 15 Prozent.2 Wärmepumpen aus EU-Fertigung sollen zusätzlich 15 Prozent erhalten. Die Regeln für den Ursprungsnachweis standen im Oktober 2026 noch nicht fest.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.
Über den Autor
M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-10-14.
Quellen und Fußnoten
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KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458). Programmseite, Konditionen gültig seit 21.07.2026. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/ (abgerufen am 2026-10-14). Inhaltlich bestätigt durch: Verbraucherzentrale Bundesverband: Heizungsförderung für Bestandsgebäude: Heizen mit Erneuerbaren Energien. Stand 14.08.2026. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/heizungsfoerderung-fuer-bestandsgebaeude-heizen-mit-erneuerbaren-energien-10773 (abgerufen am 2026-10-14). ↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩↩
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KfW: Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Pressemitteilung vom 08.07.2026. https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_900928.html (abgerufen am 2026-10-14). Inhaltlich bestätigt durch: Verbraucherzentrale Bundesverband: Heizungsförderung für Bestandsgebäude: Heizen mit Erneuerbaren Energien. Stand 14.08.2026. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/heizungsfoerderung-fuer-bestandsgebaeude-heizen-mit-erneuerbaren-energien-10773 (abgerufen am 2026-10-14); Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik). https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/Anlagen_zur_Waermeerzeugung/anlagen_zur_waermeerzeugung_node.html (abgerufen am 2026-10-14). ↩↩↩↩↩↩↩↩
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KfW: Checkliste Nachweiseinreichung 458 (Einfamilienhaus und Wohnungseigentümergemeinschaft). https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/Nachweiseinreichung/Checkliste-Nachweiseinreichung-458-EFH-WEG.html (abgerufen am 2026-10-14). ↩↩↩↩↩↩
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Vielhauer, Martin u. a.: Entwurfsplanung der Technischen Gebäudeausrüstung. Planungsinhalte, Beispiele und Leistungsdefinitionen. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 85. ISBN 978-3-658-45464-7. ↩
-
Otto, Jens; Dorn, Charlotte: Long-Lasting Real Estate : Anforderungen zukunftsfähiger Gebäude mit langen Lebensdauern. Forschungsbericht, 2025, S. 130. https://doi.org/10.25368/2024.322 (abgerufen am 2026-10-14). ↩
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Schmidt, Peter: Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024). Grundlagen. Anwendung in der Praxis, Beispiele. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 94. ISBN 978-3-658-44921-6. ↩↩
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Henger, Ralph M.; Meyer, Robert; Büchel, Jan u. a.: Was kostet die Modernisierung (m)eines Gebäudes? Energetische Modernisierungskosten von Wohngebäuden im Studienvergleich. Forschungsbericht, Cologne Institute for Economic Research, 2026, S. 52. https://doi.org/10.48485/pik.2026.04 (abgerufen am 2026-10-14). ↩
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KfW: Heizungsförderung: Ab sofort Antragstellung für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohneigentümergemeinschaften möglich. Meldung vom 28.05.2024. https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/News-Details_807936.html (abgerufen am 2026-10-14). ↩↩