DIN eingehalten, Regeln der Technik verfehlt
Eine eingehaltene DIN-Norm schützt nicht vor dem Mangelvorwurf. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28. März 2023 (Aktenzeichen 10 U 29/22) ein begrüntes Holzflachdach als mangelhaft angesehen, obwohl der Aufbau nach der damals geltenden Fassung der maßgebenden Feuchteschutznorm noch möglich war (Rn. 68).1 Maßstab sind nicht die Normen, sondern die allgemein anerkannten Regeln der Technik, und die Norm war nach den Feststellungen des Senats schon im Jahr 2011 überholt (Rn. 146). Der planende Architekt haftet deshalb auf drei Viertel der Mangelbeseitigungskosten, der ausführende Zimmerer auf ein Viertel, und die Bauherren müssen sich ein Viertel selbst zurechnen lassen, weil sie dem Architekten eine fachliche Auskunft überlassen hatten, die das eigentliche Problem nicht benannte (Rn. 41, 120, 172). Für Planung, Ausführung und Begutachtung verschiebt das den Prüfauftrag: Wer nur die Norm abgleicht, prüft zu wenig.
Acht Doppelhaushälften mit einem dicht eingepackten Holzdach
Die Kläger sind Eigentümer von acht Doppelhaushälften, die in Bauherrengemeinschaft in den Jahren 2011 und 2012 errichtet wurden (Rn. 1). Die vier Doppelhäuser entstanden in zwei Bauabschnitten, und eine Baubetreuerin vertrat die Bauherren beim Abschluss der Verträge; sie ist dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten (Rn. 1, 2). Beklagt sind drei Beteiligte: der planende und bauüberwachende Architekt, ein als Sonderfachmann in Anspruch genommenes Ingenieurbüro für bauphysikalische Beratung und der Zimmererbetrieb, der die Dachkonstruktion als ausführender Handwerker erstellte (Rn. 2, 116). Gegen den Handwerker machten die Bauherren von Anfang an nur ein Viertel der behaupteten Mangelbeseitigungskosten geltend, weil sie den Planungsanteil mit drei Vierteln bewerteten (Rn. 2).
Gegenstand des Streits ist der Dachaufbau. Es handelt sich um Flachdächer in Holzkonstruktion mit extensiver Begrünung und einer raumseitigen Dampfsperre (Rn. 56). Ein solcher Aufbau heißt in der Fachsprache Dicht-Dicht-Konstruktion oder, verkürzt, Warmdach: Die Dämmung liegt zwischen den Sparren, und beide Seiten der Konstruktion sind dampfdicht geschlossen (Rn. 3, 66, 196). Der gerichtliche Sachverständige beschrieb die bauphysikalische Folge so, dass die Dachabdichtung zusammen mit der extensiven Begrünung eine „de facto dampfdichte Oberlage“ herstelle und die raumseitige Dampfsperre einen ähnlich hohen Diffusionswiderstand aufweise, sodass eingedrungene Feuchtigkeit nicht mehr entweichen könne (Rn. 66, 67).
Der Schadensverlauf begann früh. Im Winter 2012/13 wurden an den Häusern Undichtigkeiten in den Pultdächern festgestellt; ein erstes Gutachten sah den Trockenbauer als verantwortlich an, und der Architekt veranlasste die Beseitigung dieser Mängel im Jahr 2015 (Rn. 61). Bei diesen Arbeiten zeigten sich nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bauherren großflächige Durchfeuchtungen und an allen Häusern Feuchtigkeit an verschiedenen Stellen, die von den Ausführungsfehlern des Trockenbauers unabhängig waren (Rn. 61). Daraufhin leiteten die Bauherren ein selbständiges Beweisverfahren gegen alle drei Beklagten ein, in dem ein Sachverständiger die Dächer an zwei der vier Doppelhäuser öffnete (Rn. 62, 192).
Die Befunde dieser Bauteilöffnungen prägen den ganzen Fall. Der Sachverständige stellte keine umfängliche und großflächige Durchfeuchtung fest, wohl aber erhebliche Feuchtigkeit (Rn. 62). Als Ursache sah er nicht einen Ausführungsfehler, sondern eine Dachkonstruktion, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprach (Rn. 64). Eine allgemein anerkannte Regel der Technik ist eine in den maßgebenden Fachkreisen bekannte und als richtig anerkannte technische Erfahrung. Der Senat beschreibt sie als Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt seien, wobei die Zustimmung einer großen Mehrheit der maßgebenden Fachkreise genüge (Rn. 58). Verlangt wird also keine Veröffentlichung, sondern Bekanntheit, Anerkennung und Anwendbarkeit in der Praxis (Rn. 58).
Das Landgericht wies die Klage ab, der Senat sprach drei Viertel zu
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2021 vollständig abgewiesen (Rn. 6). Einen Planungsfehler des Architekten hielt es dabei für gegeben: Die Ursache der Auffeuchtung sei eine Dachkonstruktion, die zum Zeitpunkt der Abnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprach (Rn. 7). Der Anspruch scheitere jedoch an einem Mitverschulden, das sich die Bauherren über die Baubetreuerin zurechnen lassen müssten; der Architekt habe darauf vertrauen dürfen, dass die Konstruktion mit den vom Bauphysiker genannten Parametern funktionieren werde (Rn. 8). Gegen den Zimmerer verneinte das Landgericht eine Haftung, weil es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers gehöre, die Erkenntnisse des Architekten oder des Sonderfachmanns zu prüfen, solange ein Fehler nicht, wie es formulierte, „ins Auge“ springe (Rn. 10).
Gegen dieses Urteil legten die Bauherren und die Baubetreuerin Berufung ein und verfolgten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter (Rn. 12). Der Senat holte ein ergänzendes mündliches Gutachten desselben Sachverständigen ein (Rn. 38). An die erstinstanzliche Feststellung, dass die Dachkonstruktion mangelhaft war, blieb er dabei nach seiner eigenen Begründung gemäß § 529 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gebunden (Rn. 55). Was Architekt und Zimmerer im Jahr 2011 wissen mussten, entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen (Rn. 107, 185).
Im Ergebnis hatte die Berufung teilweise Erfolg. Der Senat stellte fest, dass der geplante und ausgeführte Dachaufbau mangelhaft ist, weil er im Zeitpunkt der Planung, der Errichtung und der Abnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprach (Rn. 41). Den Eigentümern jeder Doppelhaushälfte sprach er gegen den Architekten 17.197,50 Euro zu, was drei Vierteln der auf ihre Hälfte entfallenden Kosten entspricht; einen Teilbetrag von 5.732,50 Euro schuldet der Zimmerer gesamtschuldnerisch mit ihm (Rn. 42, 206). Die Klage gegen den Bauphysiker blieb erfolglos, weil zwischen ihm und den Bauherren kein Vertrag zustande gekommen war, sondern nur zwischen ihm und der Baubetreuerin (Rn. 43, 165).
Zwei Weichenstellungen sind prozessual bemerkenswert. Die Ansprüche stehen nicht allen Klägern gemeinsam zu, sondern jeweils den Eigentümern der betroffenen Doppelhaushälfte: Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu, und eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Ansprüche an sich ziehen könnte, war nicht entstanden, weil jede Hälfte auf einem eigenen Grundstück liegt (Rn. 49, 50). Außerdem ist der Anspruch gegen den Architekten nicht auf fiktive Mangelbeseitigungskosten gerichtet, sondern auf Vorfinanzierung durch Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags (Rn. 119). Wer aus solchen Konstellationen Ansprüche herleiten will, sollte Anspruchsberechtigung und Antragsform vorab durch einen Rechtsanwalt klären lassen.
Warum die eingehaltene DIN-Norm den Mangel nicht ausschloss
Der Kern der Entscheidung liegt im Verhältnis zwischen DIN-Norm und allgemein anerkannten Regeln der Technik. Normen und anerkannte Regeln der Technik sind nicht dasselbe. Der Senat räumt ein, dass eine Vermutung dafür besteht, dass kodifizierte technische Normen wie die DIN-Normen die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, weil solche Regelwerke zumeist auf Grundlage der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute entstehen (Rn. 86). Diese Vermutung ist aber widerlegbar, und zwar insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Norm veraltet oder überholt ist (Rn. 86). Genau diesen Fall hat der Senat angenommen. Nach dem Leitsatz des Gerichts war ein Warmdach mit Dicht-Dicht-Konstruktion nach der Norm für den klimabedingten Feuchteschutz bis zum Erscheinen ihrer Neufassung im Jahr 2014 grundsätzlich möglich; diese Norm entsprach aber schon Jahre zuvor wegen einer Vielzahl bekannter Schadensfälle nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die Norm, um die es geht, ist DIN 4108-3 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz – Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung“; der Senat beschreibt ihren Anwendungsbereich als Planung und Ausführung zum klimabedingten Feuchteschutz in Gebäuden (Rn. 87).2 Die vom Senat erwähnte Neufassung aus dem Jahr 2014 trug den Ausgabestand 2014-11 und ist heute zurückgezogen; sie wurde durch die Ausgabe 2018-10 ersetzt.3 Für die Mangelfrage kam es auf diese Fassungen jedoch gerade nicht an. Der Senat formuliert ausdrücklich, dass sich der Mangel nicht aus einem Verstoß gegen die bei Ausführung und Abnahme geltende Fassung ergibt, sondern daraus, dass diese Norm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (Rn. 181).
Gestützt hat der Senat die Widerlegung der Vermutung vor allem auf eine zweite Norm. Der überarbeitete Teil 2 der Holzschutznorm DIN 68800 erschien im Februar 2012 und erlaubte eine solche Ausführung nach den Feststellungen des Senats ab diesem Zeitpunkt nicht mehr (Rn. 68, 87). Der Sachverständige wies darauf hin, dass von der Abfassung einer Neufassung bis zu ihrem Erscheinen mindestens zwölf Monate vergehen, die neue Anforderung also deutlich vor Februar 2012 in den Fachkreisen bekannt war (Rn. 68). Der Senat zieht daraus den Schluss, dass die parallele Entwicklung einer verschärften Regelung die Vermutung zugunsten der unverändert fortbestehenden Feuchteschutznorm zumindest entkräftet hat (Rn. 87). Die Holzschutznorm DIN 68800-2 „Holzschutz – Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau“ liegt heute in der Ausgabe 2022-02 vor und hat die vom Senat herangezogene Ausgabe 2012-02 ersetzt.4
Zur Abgrenzung behandelt der Senat den Einwand, nicht belüftete Dächer seien bis zur Neufassung der Feuchteschutznorm im November 2014 zulässig gewesen (Rn. 84). Er verwirft ihn nicht als falsch, sondern als unvollständig: Zulässigkeit nach der Norm und Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zwei verschiedene Fragen (Rn. 86, 102). Welche Folgen eine Normabweichung im eigenen Vertrag hat, ist eine Rechtsfrage und gehört in die Beurteilung eines Rechtsanwalts.
Der Nachweis gelang über Fachveröffentlichungen, nicht über die Norm
Wenn die Norm den Mangel nicht belegt, muss ihn etwas anderes belegen. Der gerichtliche Sachverständige hat seine Auffassung, dass die Dicht-Dicht-Konstruktion schon vor Februar 2012 nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, mit einer Kette von Fachveröffentlichungen begründet (Rn. 69). Er verwies auf eine Publikation des Informationsdienstes Holz aus dem Jahr 2008, nach der unbelüftete Flachdachkonstruktionen mit Dämmung in der Tragebene nicht nach Norm in die niedrigste Gefährdungsklasse eingestuft werden konnten (Rn. 70, 71). Er zitierte weiter einen Fachaufsatz von 2009 mit dem Satz, es werde übersehen, dass Regelwerke mit den anerkannten Regeln der Bautechnik nicht deckungsgleich seien und deutlich dahinter zurückbleiben könnten (Rn. 72, 73). Diese Zeitschrift, so der Sachverständige, sollte jeder Architekt haben (Rn. 107).
Den stärksten Baustein lieferte ein Konsenspapier. Die Referenten eines Kongresses zu Holzschutz und Bauphysik im Jahr 2011 hielten fest, dass der Einbau von Dampfsperren in außenseitig dampfdichten Holzkonstruktionen nicht mehr den Regeln der Technik entspreche, weil solche Sperren die sommerliche Umkehrdiffusion unterbinden (Rn. 74, 75). Umkehrdiffusion bedeutet, dass Feuchtigkeit bei Sonneneinstrahlung aus der Konstruktion nach innen zurücktrocknen kann; wo beide Seiten dicht sind, entfällt dieser Weg. Auf demselben Kongress entstanden die sieben Regeln für ein nachweisfreies Flachdach, von denen bei den streitgegenständlichen Gebäuden drei nicht erfüllt und drei unbekannt waren, insbesondere die feuchtevariable Dampfbremse, die hier durch eine Dampfsperre ersetzt war (Rn. 76). Diese sieben Regeln sind in der bauphysikalischen Fachliteratur als Vorschlag beschrieben, wie sich eine nicht belüftete, zwischensparrengedämmte Flachdachkonstruktion ohne Nachweisberechnung ausführen lässt.5
Auch die Gegenquellen des Bauphysikers haben den Senat nicht umgestimmt: Eine vorgelegte Dissertation besprach eine Untersuchung aus 2010, bei der 48 Prozent der untersuchten Dachaufbauten Feuchteschäden aufwiesen, und eine von ihm angeführte Aufsatzreihe enthielt den Satz, beidseits diffusionsdicht abgedeckte Holzdächer entsprächen nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik (Rn. 89, 90, 93). Der Senat zieht daraus den Schluss, die Konstruktion habe sich gerade nicht bewährt (Rn. 102).
Zur Prognose hat der Sachverständige gerechnet statt geschätzt. Er hat die Feuchteentwicklung mit einem Simulationsprogramm über mehrere Jahre vorausberechnet; die Feuchte kumuliert danach im Lauf der Jahre und kann nach 10 bis 15 Jahren in einen kritischen Bereich führen, in dem die Porenluftfeuchte das Wachstum holzzerstörender Pilze begünstigt (Rn. 80). Die Konstruktion sei damit bauphysikalisch nicht dauerhaft funktionsfähig (Rn. 80). Solche instationären hygrothermischen Berechnungen sind in der Bauphysik das Werkzeug, mit dem sich Wassergehalte einzelner Schichten über Jahre verfolgen lassen.5 Unabhängig von der Entscheidung verlangt die Baukonstruktionsliteratur für unbelüftete Holzflachdächer mit Vollsparrendämmung eine hygrothermische Berechnung und nennt dafür DIN EN 15026; sie bezeichnet solche Aufbauten als Sonderkonstruktionen, die nicht als Regelaufbau empfohlen werden können.6 Diese Norm trägt heute den Ausgabestand 2023-12.7
Die Entscheidung steht damit nicht allein, sondern am Ende einer Entwicklung, die die Fachwelt lange vor den Gerichten beschrieben hat. Eine Monografie zum Schadensbild des unbelüfteten Holzflachdachs ordnet dieselben Quellen in dieselbe Reihenfolge ein: die Warnung des Informationsdienstes Holz von 2008, den Fachaufsatz von 2009 und den Kongress von 2011, der dem Einbau von Dampfsperren in außenseitig dampfdichten Holzkonstruktionen den Status der anerkannten Regel der Technik entzog.8 Dieselbe Darstellung verweist auf einen Forschungsbericht aus dem Jahr 2014, der von schadensanfälligen Konstruktionen spricht.8 Die Belege, auf die der Senat sein Urteil stützt (Rn. 69 bis 76), sind damit in der Fachliteratur unabhängig nachvollziehbar.
In einem Punkt weicht die Fachliteratur von der Begründung des Senats ab, und das ist für die Beweislast erheblich. Der Senat arbeitet mit einer widerlegbaren Vermutung, dass DIN-Normen die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (Rn. 86). Ein baurechtliches Fachbuch hält dagegen fest, eine DIN-Norm könne eine anerkannte Regel der Technik wiedergeben, müsse es aber nicht, und könne hinter ihr zurückbleiben, also von ihr überholt sein; die Vermutungsregel lehnt es ausdrücklich ab, weil sie zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verschiebung der Beweislast in der Mängelhaftung führe.9 Im Ergebnis trennen sich diese Auffassungen hier nicht, weil der Senat die Vermutung als entkräftet ansieht (Rn. 87). Für die Praxis bleibt gleichwohl bedeutsam, dass es eine Literaturmeinung gibt, die den Umweg über die Vermutung für falsch hält, und dass sich die Einschätzung dieser Beweislastfrage im Prozess auswirken kann; ihre Bewertung im Einzelfall ist Aufgabe eines Rechtsanwalts. Ein anderes Oberlandesgericht hat im Januar 2024 ebenfalls entschieden, dass die Planung einer Dachkonstruktion nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, weil es bei dem dortigen gedämmten, jedoch ungeheizten Spitzboden an der erforderlichen Belüftung der Dachkonstruktion fehlte.10
Warum der Architekt haftet und die Bauherren ein Viertel selbst tragen
Die Haftung des Architekten stützt der Senat auf die werkvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Schadensersatz wegen eines Mangels (Rn. 105). Der planende Architekt schuldete ein Gebäude, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; weil der Dachaufbau das nicht tat, war seine Leistung mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB (Rn. 106). Den Vorwurf, er habe den Mangel zu vertreten, begründet der Senat mit dem Wissensstand des Berufsstands: Nicht nur ein Fachplaner, sondern jeder ein Gebäude planende Architekt musste spätestens ab dem Jahr 2011 wissen, dass dieser Dachaufbau den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht mehr entsprach (Rn. 107). Hinzu kam ein Eingeständnis: Der Architekt räumte in der mündlichen Verhandlung ein, gewusst zu haben, dass sich die geplante Konstruktion in manchen Ausführungen als mangelhaft erwiesen hatte (Rn. 107).
Zwei Einwände des Architekten greifen nach dem Urteil nicht durch. Der erste betraf den ersten Bauabschnitt, für den er erst ab der Ausführungsplanung beauftragt war und für den er sich darauf berief, der Dachaufbau sei durch die fremde Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgegeben gewesen (Rn. 109). Der Senat hält dem entgegen, ein früherer Planungsmangel entbinde den Architekten nicht von der Pflicht, die Vorarbeiten nochmals kritisch zu hinterfragen; vorhandene Fehlplanungen dürften nicht kritiklos fortgeschrieben werden (Rn. 109). Er stellt zudem fest, dass der Dachaufbau im Detail erst bei der Ausführungsplanung erstellt wird und den Genehmigungsplänen keine Details zur Dachkonstruktion zu entnehmen waren (Rn. 110). Erbringen nacheinander tätige Architekten beide Planungsleistungen, trägt jeder die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den anderen zu entschuldigen (Rn. 129).
Der zweite Einwand war die Stellungnahme des Bauphysikers. Der Architekt meinte, der normale Architekt müsse es nicht besser wissen als der Sonderfachmann (Rn. 114). Der Senat hält fest, dass die Mitwirkung eines Sonderfachmanns den planenden Architekten nicht schlechthin entlastet, sondern nur dann, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zu seinem Wissensbereich gehört; entscheidend ist, ob ihm eine Überprüfung möglich und zumutbar war und ob sich ihm Bedenken aufdrängen mussten (Rn. 116). Hier mussten sie das, und zwar aus einem Grund, der für die Begutachtung lehrreich ist: Die Stellungnahme äußerte sich nicht zum geplanten Dachaufbau, sondern beantwortete nur die Frage, ob an der Sparrenunterseite eine Dampfsperre oder eine diffusionsoffene Dampfbremse angebracht werden solle (Rn. 115, 117).
Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik lässt sich vertraglich vereinbaren, aber nicht beiläufig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat anführt und auf den Architektenvertrag überträgt, setzt das einen Hinweis auf die Bedeutung dieser Regeln und auf die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken voraus; ohne diese Kenntnis kommt eine rechtsgeschäftliche Zustimmung regelmäßig nicht in Betracht (Rn. 112). Entscheidend ist der Inhalt des Hinweises: Dass die Konstruktion kritisch oder schadensanfällig sei, hätte nicht genügt; erforderlich gewesen wäre der Hinweis, dass bei Verwirklichung des Risikos die Gefahr groß ist, dass nach 10 bis 15 Jahren die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden muss (Rn. 113). Der Architekt hat nicht einmal behauptet, dies dem Vertreter der Baubetreuerin mitgeteilt zu haben, geschweige denn den Bauherren selbst (Rn. 113). Ob ein Hinweis im eigenen Vertrag ausreicht, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Die Kürzung um ein Viertel folgt aus einer Obliegenheit, die die Bauherren übernommen hatten, ohne sie zu kennen. Der Senat verwirft zunächst die Begründung des Landgerichts: Dass die Baubetreuerin den Dachaufbau nur telefonisch angefragt hatte, war für den Mangel nicht kausal, weil die Stellungnahme den geplanten Aufbau zutreffend wiedergab (Rn. 122). Die Bauherren trifft auch keine Obliegenheit, dem planenden Architekten eine funktionierende Konstruktion vorzugeben (Rn. 126), und die Planung des Dachaufbaus überschritt die von einem Gebäudeplaner zu erwartenden Fachkenntnisse nicht (Rn. 137, 138). Die Kürzung ergibt sich aus etwas anderem: Nachdem der Architekt Bedenken geäußert hatte, übersandten die Bauherren über die Baubetreuerin die fachliche Stellungnahme, ohne auf die Gefahren der Gesamtkonstruktion hinzuweisen (Rn. 131, 142).
Der Senat formuliert dazu einen Satz mit Breitenwirkung: Wenn ein Bauherr, wenn auch nur überobligatorisch, auf Nachfrage seines Architekten fachliche Hinweise und Auskünfte erteilt, müssen diese schon im eigenen Interesse des Bauherrn zutreffend sein (Rn. 143). Verletzt war diese Pflicht, weil die Stellungnahme inhaltlich nicht falsch war, sich mit dem eigentlichen Problem aber nicht auseinandersetzte (Rn. 145). Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren die Vorgaben zur Holzfeuchte und zum dichten Anschluss zutreffend, aber nur auf die dichte Bahn bezogen; eine dauerhaft funktionsfähige Leistung ließ sich damit nicht erreichen (Rn. 146). Das Verschulden des Bauphysikers rechnet der Senat den Bauherren über § 278 BGB zu, der auch bei der Verletzung von Nebenpflichten gilt (Rn. 148). Weil das Verschulden des Architekten erheblich schwerer wiegt, hält der Senat lediglich ein Viertel für angemessen (Rn. 153).
Warum der Zimmerer trotz fremder Planung einstehen musste
Der ausführende Zimmererbetrieb haftet nach dem Urteil jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 25 Prozent des Schadens (Rn. 172). Grundlage ist der Vorschussanspruch zur Mangelbeseitigung, den der Senat für den ersten Bauabschnitt auf § 13 Abs. 5 Nr. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B in Verbindung mit § 637 Abs. 3 BGB stützt; für den zweiten Bauabschnitt ist von einem BGB-Bauvertrag auszugehen (Rn. 173, 176). Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig (Rn. 182). Der Mangel lag bereits im Zeitpunkt der Ausführung und erst recht bei der Abnahme vor, und einen zusätzlichen Ausführungsfehler haben die Bauherren in der Berufung nicht geltend gemacht (Rn. 179, 180).
Entlastet hätte den Zimmerer nur eine Bedenkenanzeige, und eine solche hat er nicht einmal behauptet (Rn. 184). Nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung tritt eine Enthaftung ein, wenn der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht hinsichtlich einer ungeeigneten Ausführung erfüllt; beim BGB-Bauvertrag gilt nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Treu und Glauben dasselbe (Rn. 183). Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer die Fehlerhaftigkeit der Vorgabe bei gebotener Prüfung überhaupt erkennen konnte, und die Beweislast dafür trifft ihn selbst (Rn. 183). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Bedenken unverzüglich, möglichst vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen, und die Prüfpflicht erfasst die gesamte Planung des Auftraggebers, soweit sie den eigenen Leistungsbereich betrifft.11
Entscheidend war deshalb, was ein Zimmererbetrieb im Jahr 2011 wissen musste. Der Senat folgt dem Sachverständigen, nach dessen Ausführungen dies auch einem Zimmermann bekannt sein musste (Rn. 185). Begründet hat er das mit der Holzschutznorm, die er als grundsätzliches regelwerkstechnisches Handwerkszeug bezeichnet, das den ausführenden Unternehmen genauso bekannt sein müsse wie den Planern (Rn. 185). Hinzu kam, dass der Kongress von 2011 in Kooperation mit Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ausgerichtet worden war; der Sachverständige hielt es deshalb für ausgeschlossen, dass diese Erkenntnisse an einem durchschnittlich an beruflichen Fortbildungen teilnehmenden Handwerksbetrieb vorbeigehen konnten (Rn. 185). Der Rahmen der Prüfungspflicht bestimmt sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit und nach dem vom Unternehmer zu erwartenden Fachwissen (Rn. 185).
Trotzdem trägt der Zimmerer nur ein Viertel. Der Senat kürzt den Anspruch gegen ihn, weil der mangelhafte Dachaufbau ihm durch die Ausführungsplanung und die Stellungnahme vorgegeben war: Der Auftraggeber schuldet dem Unternehmer eine mangelfreie Planung, der Planer ist insoweit sein Erfüllungsgehilfe, und dessen Verschulden wird dem Auftraggeber zugerechnet (Rn. 186). Das gilt nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch beim Vorschussanspruch (Rn. 186). Die Bauherren hatten den Planungsanteil selbst mit 75 Prozent bewertet und nur 25 Prozent geltend gemacht; für eine höhere Bewertung des Planungsfehlers sah der Senat keine Veranlassung, weil die für das Erkennen des Planungsfehlers erforderlichen Erkenntnisse an einem durchschnittlich an beruflichen Fortbildungen teilnehmenden Handwerksbetrieb nicht vorbeigehen konnten (Rn. 187). Wie eine solche Quote im eigenen Fall ausfällt, hängt an der Würdigung des Einzelfalls und gehört in die Hand eines Rechtsanwalts.
Was daraus für Begutachtung, Dokumentation und Kalkulation folgt
Für die Begutachtung erweitert die Entscheidung den Prüfauftrag. Wer einen Dachaufbau oder ein anderes Bauteil beurteilt, vergleicht ihn nicht nur mit der einschlägigen Norm, sondern beantwortet die zweite Frage: Gab die Norm zum maßgeblichen Zeitpunkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik überhaupt wieder? Der Senat hat die Vermutung zugunsten der Norm für entkräftet gehalten, weil parallel eine verschärfte Regelung entwickelt wurde (Rn. 87). Auch laufende Überarbeitungen von Regelwerken sind damit ein Signal. Dabei trifft der Zeitpunkt Planer und Ausführende unterschiedlich: Der Unternehmer schuldet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme, und der Architekt muss eine Verschärfung zwischen Planung und Abnahme bei der Überwachung und bei der Abnahmemitwirkung berücksichtigen (Rn. 57).
Bei der Untersuchung selbst liefert die Entscheidung drei Hinweise, die über den Fall hinaus brauchbar sind. Erstens ist der Feuchtebefund jahreszeitlich einzuordnen: Der Sachverständige hielt das Fehlen großflächiger Durchfeuchtung nicht für überraschend, weil die Feuchtigkeit in der Regel in der warmen Jahreszeit zurückgeht (Rn. 79). Zweitens ist die gemessene Holzfeuchte nur im Vergleich aussagekräftig; der Sachverständige stellte darauf ab, dass die Werte an allen fünf Bauteilöffnungen über denen funktionierender Konstruktionen lagen (Rn. 193). Drittens trägt eine Prognose den Befund weiter (Rn. 80). Wer von einer Stichprobe auf gleichartige Bauteile schließt, sollte beachten, dass der Senat sich dafür zusätzlich auf unstreitiges Vorbringen zu Durchfeuchtungen in den übrigen Gebäuden gestützt hat (Rn. 196, 200).
Besonders folgenreich ist der Umgang mit dem noch nicht eingetretenen Schaden. Nach dem Leitsatz des Gerichts begründen der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung einen Mangel des Werks, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind (Rn. 195). Die Bauherren müssen nicht abwarten, bis Schäden eintreten und Gewährleistungsansprüche möglicherweise verjährt sind; eine vorbeugende Beseitigung der Mangelursache ist nicht unverhältnismäßig (Rn. 195). Für das Gutachten heißt das, dass die Schadensneigung selbst zum Gegenstand der Feststellung wird: der Mechanismus, der zeitliche Horizont und die Folgen für die Tragkonstruktion. Ein Befund, der nur sagt, es sei noch kein Schaden sichtbar, beantwortet die entscheidende Frage nicht. Wer vor einer Sanierung Klarheit über einen solchen Dachaufbau braucht, kann eine fachliche Begleitung einschalten, bevor geöffnet und erneuert wird.
Für Kalkulation und Kostenermittlung enthält das Urteil zwei verwertbare Punkte. Der Senat setzt die bei der Sanierung anfallenden Planungs- und Bauleitungskosten im Rahmen des zu schätzenden Vorschussanspruchs pauschal mit 10 bis 15 Prozent der Sanierungskosten an, im Fall mit 15 Prozent, und verweist darauf, dass dies der Vorgehensweise vieler Sachverständiger bei der Schätzung von Mangelbeseitigungskosten entspricht (Rn. 205). Zugleich zeigt die Rechnung, dass Sowiesokosten abzuziehen sind: 16.200 Euro wurden als solche Kosten herausgerechnet (Rn. 202). Wer Mangelbeseitigungskosten ermittelt, trennt deshalb die eigentliche Mangelbeseitigung, die auch bei mangelfreier Ausführung angefallenen Leistungen und die Planungs- und Überwachungskosten der Sanierung voneinander (Rn. 202, 205).
Wie weit die Entscheidung reicht und wo sie endet
Die Entscheidung erklärt nicht jedes unbelüftete Holzflachdach für mangelhaft. Der Senat beurteilt eine bestimmte Konstruktion zu einem bestimmten Zeitpunkt und kommt zu dem Ergebnis, dass sie ab 2009, spätestens 2011 nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (Rn. 102). Der Sachverständige hat eingeräumt, dass es Dächer gibt, die eigentlich nicht funktionieren dürften, aber keine Schäden aufweisen; einen solchen Ausnahmefall hat er hier verneint, weil bei den Bauteilöffnungen Auffeuchtungen festgestellt wurden (Rn. 95). Aus dem Urteil folgt daher keine Regel, nach der ein vergleichbarer Aufbau ohne Befund ebenso zu bewerten wäre.
Ebenso wenig entscheidet das Urteil, dass ein Bauphysiker den Bauherren gegenüber nicht haftet. Die Klage gegen ihn scheiterte daran, dass der Vertrag über seine Stellungnahme nicht mit den Bauherren, sondern mit der Baubetreuerin zustande kam und dass die Bauherren auch nicht in den Schutzbereich dieses Vertrags einbezogen waren; einen Vertrag zugunsten Dritter und eine Drittschadensliquidation hat der Senat ebenfalls verneint (Rn. 155, 165, 167, 170, 171). Der Senat begründet das mit dem Offenkundigkeitsgrundsatz: Die Baubetreuerin hatte bei der Auftragserteilung nicht erklärt, im Namen der Bauherren zu handeln, und auch das Grundstück war aus Sicht des Empfängers nicht eindeutig bezeichnet (Rn. 157, 164). In der Sache stellt der Senat dagegen fest, dass die Fachplanerin hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, dass der übermittelte Dachaufbau den anerkannten Regeln der Technik nicht mehr entsprach (Rn. 147). Ob und gegen wen Ansprüche bestehen, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Offen bleibt nach dem Volltext auch die Höhe im Einzelnen. Den Umfang der für die Sanierung erforderlichen Architektenleistungen hat der Senat nicht abschließend ermittelt, sondern nach § 287 der Zivilprozessordnung geschätzt (Rn. 205). Der zugesprochene Betrag ist zweckgebunden und abzurechnen (Rn. 119). Die Revision hat der Senat nicht zugelassen; die Frage der Anspruchskürzung beruhe nicht auf einer ungeklärten Rechtsfrage, sondern hänge davon ab, ob die Bauherren im Einzelfall Obliegenheiten übernommen haben (Rn. 214). Die Streithelferin hatte die Zulassung hilfsweise beantragt (Rn. 26, 27). Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde am 21. August 2024 zurückgewiesen (VII ZR 78/23); das Urteil ist rechtskräftig.1
Stand heute ist die Entscheidung in ihrem Kern weiter verwertbar, auch wenn sich der Rechtsrahmen daneben verändert hat. Entschieden wurde am 28. März 2023 über einen Sachverhalt der Jahre 2011 bis 2013. Der Senat wendet die HOAI 2009 an und stellt für die Ausführungsplanung auf § 33 Satz 2 Nr. 5 HOAI 2009 ab (Rn. 53, 57); das Leistungsbild Gebäude steht seit der HOAI 2013 und auch in der HOAI 2021 in § 34 mit der zugehörigen Anlage.12 Die Verträge wurden vor der Reform des Bauvertragsrechts geschlossen: Seit dem 1. Januar 2018 gelten die §§ 650a bis 650o BGB, während die §§ 631 bis 650 BGB für Bauverträge weitergelten, soweit die Sonderregelungen nichts Abweichendes bestimmen.13 Die vom Senat angewandten Vorschriften zum Mangelbegriff, zum Schadensersatz und zum Vorschuss liegen in diesem fortgeltenden Bereich. Für den ersten Bauabschnitt war die Vergabe- und Vertragsordnung in der Fassung 2009 vereinbart (Rn. 173).
Auch die Normen tragen heute andere Ausgabestände, ohne dass dies die Aussage des Urteils berührt. Die Norm für den klimabedingten Feuchteschutz liegt in der Ausgabe 2024-03 vor und hat die Ausgabe 2018-10 ersetzt;2 die vom Senat erwähnte Neufassung von 2014 ist zurückgezogen.3 Die Holzschutznorm liegt in der Ausgabe 2022-02 vor und ersetzt die Ausgabe 2012-02, auf die der Senat seine Begründung stützt.4 Weil der Mangel nicht aus dem Normverstoß folgte, sondern aus dem Zurückbleiben der Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik (Rn. 181), bleibt der Gedanke von den Ausgabeständen unabhängig. Ob ein einzelner Dachaufbau betroffen ist, lässt sich nur am Objekt klären; eine technische Beweissicherung hält den Zustand und die Befunde fest, bevor zurückgebaut und saniert wird.
Häufige Fragen
Ist ein Bauteil mangelfrei, wenn es die geltende DIN-Norm einhält?
Nicht zwingend. Maßstab sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, und eine DIN-Norm gibt diese nur vermutungsweise wieder. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass diese Vermutung widerlegbar ist, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Norm veraltet oder überholt ist (Rn. 86). Im entschiedenen Fall war der Dachaufbau nach der damals geltenden Norm möglich und trotzdem mangelhaft (Rn. 68, 181).
Welcher Zeitpunkt entscheidet über die anerkannten Regeln der Technik?
Beim ausführenden Unternehmer der Zeitpunkt der Abnahme, auch wenn sich die Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern (Rn. 57). Das Oberlandesgericht Stuttgart leitet daraus ab, dass eine anfangs regelgerechte Planung nachträglich mangelhaft werden kann und dass der Architekt eine Verschärfung bei Überwachung und Abnahmemitwirkung berücksichtigen muss (Rn. 57). Für die Dokumentation heißt das, den Stand der Regelwerke zum Abnahmetermin festzuhalten.
Liegt ein Mangel auch vor, wenn noch kein Schaden sichtbar ist?
Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung ja: Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind (Rn. 195). Die Bauherren müssen nicht abwarten, bis Schäden eintreten und Ansprüche möglicherweise verjährt sind, und eine vorbeugende Beseitigung der Mangelursache hat der Senat nicht als unverhältnismäßig angesehen (Rn. 195). Ob daraus im eigenen Fall ein Anspruch folgt, beurteilt ein Rechtsanwalt.
Entlastet die Stellungnahme eines Sonderfachmanns den planenden Architekten?
Nur begrenzt. Die Mitwirkung eines Sonderfachmanns entlastet den planenden Architekten nach dieser Entscheidung nur dann, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zu seinem Wissensbereich gehört; entscheidend ist, ob ihm eine Überprüfung möglich und zumutbar war und ob sich ihm Bedenken aufdrängen mussten (Rn. 116). Im entschiedenen Fall genügte die Stellungnahme nicht, weil sie nur die Frage nach Dampfsperre oder Dampfbremse beantwortete und sich zum Dachaufbau insgesamt nicht äußerte (Rn. 115, 117).
Was muss ein ausführender Betrieb tun, wenn ihm die Planung bedenklich erscheint?
Er muss Bedenken anzeigen, nach dem Wortlaut der Vergabe- und Vertragsordnung unverzüglich, möglichst vor Beginn der Arbeiten und schriftlich.11 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat betont, dass die Beweislast für die Haftungsbefreiung beim Auftragnehmer liegt und sich der Umfang der Prüfpflicht nach dem zu erwartenden Fachwissen und der Zumutbarkeit bestimmt (Rn. 183, 185). Im Fall hatte der Zimmererbetrieb eine Bedenkenanzeige nicht einmal behauptet (Rn. 184).
Wie werden die Planungskosten einer Sanierung bei einem Vorschuss berücksichtigt?
Das Oberlandesgericht Stuttgart setzt sie im Rahmen des zu schätzenden Vorschussanspruchs pauschal mit 10 bis 15 Prozent der Sanierungskosten an, im Fall mit 15 Prozent; dies entspreche der Vorgehensweise vieler Sachverständiger (Rn. 205). Sowiesokosten werden abgezogen (Rn. 202). Der zugesprochene Betrag gegen den Architekten ist zweckgebunden und später abzurechnen (Rn. 119).
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den fachlichen Kenntnisstand zum Erstellungsdatum wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Begutachtung des Einzelfalls. Ob und wie Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden können, beurteilt ein Rechtsanwalt. Genannte Normen und Regelwerke sind in der jeweils gültigen Fassung zu prüfen.
Über den Autor
M. Sc. Karim Abu Elkheir, BIB Ingenieurbüro für Bauwesen, Berlin. Kontakt: info@ing-bassam.de, +49 176 23581339. Stand: 2026-10-02.
Quellen und Fußnoten
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OLG Stuttgart 10. Zivilsenat: Urteil vom 28.03.2023 – 10 U 29/22, ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0328.10U29.22.00. https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001549309 (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩
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DIN Media: DIN 4108-3:2024-03 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz – Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung“, Status: aktuelle Norm, ersetzt DIN 4108-3:2018-10. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-4108-3/373925063 (abgerufen am 2026-10-02). Anwendungsbereich inhaltlich bestätigt durch: OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Urteil vom 28.03.2023 – 10 U 29/22, Rn. 87. https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001549309 (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩
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DIN Media: DIN 4108-3:2014-11, gleicher Titel, Status: zurückgezogen, ersetzt durch DIN 4108-3:2018-10. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-4108-3/222022641 (abgerufen am 2026-10-02). Inhaltlich bestätigt durch: OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Urteil vom 28.03.2023 – 10 U 29/22, Rn. 68. https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001549309 (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩
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DIN Media: DIN 68800-2:2022-02 „Holzschutz – Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau“, Status: aktuelle Norm, ersetzt DIN 68800-2:2012-02. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-68800-2/347538695 (abgerufen am 2026-10-02). ↩↩
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Willems, Wolfgang M. (Hrsg.): Lehrbuch der Bauphysik. Wärme – Feuchte – Klima – Schall – Licht – Brand. 9. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2022, S. 358. ISBN 978-3-658-34093-3. ↩↩
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Hestermann, Ulf; Rongen, Ludwig: Frick/Knöll Baukonstruktionslehre 2. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2018, S. 318. ISBN 978-3-658-21913-0. ↩
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DIN Media: DIN EN 15026:2023-12 „Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen – Bewertung der Feuchteübertragung durch numerische Simulation; Deutsche Fassung EN 15026:2023“, Status: aktuelle Norm, ersetzt DIN EN 15026:2007-07. https://www.dinmedia.de/en/standard/din-en-15026/369808466 (abgerufen am 2026-10-02). Zuordnung inhaltlich bestätigt durch: Hestermann, Ulf; Rongen, Ludwig: Frick/Knöll Baukonstruktionslehre 2. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2018, S. 318. ISBN 978-3-658-21913-0. ↩
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Kern, Ingo: Das selbstkompostierende Flachdach. bio-logischer Fehler: Feuchtefalle Holzflachdach. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 50. ISBN 978-3-658-47850-6. ↩↩
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Zanner, Christian; Glönkler, Iris: Baumangelhaftung nach Ansprüchen. Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2024, S. 29. ISBN 978-3-658-44068-8. ↩
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OLG Köln: Urteil vom 11.01.2024 – 7 U 39/23. https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2024/7_U_39_23_Urteil_20240111.html (abgerufen am 2026-10-02). ↩
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Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 138. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩↩
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Wellner, Kristin; Scholz, Stefan (Hrsg.): Architekturpraxis Bauökonomie. Grundlagenwissen für die Planungs-, Bau- und Nutzungsphase sowie Wirtschaftlichkeit im Planungsbüro. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden, 2023, S. 288. ISBN 978-3-658-41249-4. ↩
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Berner, Fritz u. a.: Grundlagen der Baubetriebslehre 3. Baubetriebsführung. 3. Aufl. Wiesbaden: Springer Vieweg, 2025, S. 74. ISBN 978-3-658-47553-6. ↩